Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1852  —

Drovinz  Sachsen,  Negierungsbezirk  Merseburg.
(Weißenfelser  Stadtwappen)

Obligation  der  Stadt  Weißenfels
Littr.  —e--2
über
..........  Thaler  Preußisch  Kurant.

Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom  .  ten  ..........  18.
(Gesetz-Samml.  für  18.  S.  ).

Der  Magistrat  der  Stadt  Weißenfels  beurkundet  und  bekennt  hiermit,  daß  der
Inhaber  dieser  Obligatio  Thaler  Preußisch  Kurant,  deren  Empfang
Rlechucch  bescheinigt  wird,  von  der  hiesigen  Stadtgemeinde  als  ein  Darlehn  zu
ordern  hat.

Diesee  Thaler  bilden  einen  Theil  der  zur  Einrichtung  der  Gasbeleuchtung
  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  #en  18.
aufgenommenen  Darlehns  von  40,000  Thalern.

Die  Rückzahlung  dieses  Gesammtdarlehns  von  40,000  Thalern  geschieht
allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  zu  bildenden  Tilgungsfonds,  nach  Maaßgabe
  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Diesem  Tilgungsfonds  werden  dem  Tilgungsplane  gemäß  jährlich  zwei
Prozent  des  gesammten  Kapitals  als  feste  Tilgungsrente,  ingleichen  sämmtliche
zur  Ersparung  kommende  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldbeträgen,  und  außerdem
  der  etwaige,  zur  planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihe  nicht
erforderliche  Reinertrags-Ueberschuß  der  Gasanstalt,  zugeführt  werden.

Die  planmäßige  Tilgung  beginnt  mit  dem  Jahre  1870.  und  wird  mit
dem  Jahre  1895.  beendigt  sein.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  in  öffentlicher  Sihung  des  Magistrats,
  und  zwar  im  Januar  jeden  Jahres,  zuerst  im  Jahre  1870.

Der  Stadtgemeinde  Weißenfels  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  nicht
nur  den  Tilgungsfonds  Behufs  schnellerer  Abtragung  der  Schuld  jederzeit  zu
verstärken,  sowie  sämmtliche  umlaufende  Obligationen  auf  einmal  zu  kündigen,
sondern  auch  an  Stelle  des  Ausloosungsverfahrens,  jedoch  unbeschadet  der  p  a

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