Full text: Deutsches Kolonial-Handbuch.

EIN- UND AUSFUHRPLÄTZE. 175 
  
Benennung 
der Gegenstände Zollsatz Bemerkungen 
Tarif- 
nummer! 
  
oder Säge bearbeitet, 
mit oder ohne Rinde | 10 Prozent vom Wert 
b) weiter bearbeitet. „| s Prozent vom Wert 
17 | Flechtgras, Palmblätter, 
‘Matten, Bastsäcke und 
Körbe . . . 0 . +. | 5 Prozent vom Wert 
ı8 | Negertabak . . . . . |10 Prozent vom Wert 
ı9 | Wachs . . . ° «| 2 Prozent vom Wert 
20 | Zuckerrohr und daraus ge- 
wonnene Erzeugnisse .| s Prozent vom Wert 
zı [Salz . . © 0... * »- |10 Prozent vom Wert 
22 | Sisalpflanzgut 
a) Bulbillen. . . . . | ı Stück 0,10 Rupie 
b) Pflänzlinge . . . . | ı Stück 0,25 Rupie 
  
  
  
Alle nicht besonders genannten Gegenstände unterliegen keinem 
Ausfuhrzoll, 
Außerdem sind auf Grund des $ 13 der Zollverordnung von dem 
tarifmäßigen Ausgangszoll befreit: 
ı. alle vom Gouvernement selbst ausgeführten Gegenstände ; 
2. alle von der kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung 
im dienstlichen Interesse ausgeführten Gegenstände; 
3. von europäischen und diesen gleichgestellten Reisenden und 
ebensolchen Mitgliedern von Schiffisbesatzungen ausgeführte oder von 
farbigen Händlern an Bord nicht einheimischer Schiffe gebrachte Gegen- 
stände, soweit deren Gesamtwert 20 Rupien nicht übersteigt; 
4. kleinere Wareninengen, von denen der Zoll weniger als 0,30 Rupie 
betragen würde. “ 
Ein- und Ausfuhrplätze. 
Die Ein- und Ausfuhr darf nur an folgenden Punkten 
stattfinden: 
I. an der Meeresküste: Tanga, Pangani, Sadani, Ba- 
gamojo, Daressalam, Simba Uranga, Mohoro, Kilwa, Lindi, 
Mikindani, Kiona;
	        
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