EIN- UND AUSFUHRPLÄTZE. 175
Benennung
der Gegenstände Zollsatz Bemerkungen
Tarif-
nummer!
oder Säge bearbeitet,
mit oder ohne Rinde | 10 Prozent vom Wert
b) weiter bearbeitet. „| s Prozent vom Wert
17 | Flechtgras, Palmblätter,
‘Matten, Bastsäcke und
Körbe . . . 0 . +. | 5 Prozent vom Wert
ı8 | Negertabak . . . . . |10 Prozent vom Wert
ı9 | Wachs . . . ° «| 2 Prozent vom Wert
20 | Zuckerrohr und daraus ge-
wonnene Erzeugnisse .| s Prozent vom Wert
zı [Salz . . © 0... * »- |10 Prozent vom Wert
22 | Sisalpflanzgut
a) Bulbillen. . . . . | ı Stück 0,10 Rupie
b) Pflänzlinge . . . . | ı Stück 0,25 Rupie
Alle nicht besonders genannten Gegenstände unterliegen keinem
Ausfuhrzoll,
Außerdem sind auf Grund des $ 13 der Zollverordnung von dem
tarifmäßigen Ausgangszoll befreit:
ı. alle vom Gouvernement selbst ausgeführten Gegenstände ;
2. alle von der kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung
im dienstlichen Interesse ausgeführten Gegenstände;
3. von europäischen und diesen gleichgestellten Reisenden und
ebensolchen Mitgliedern von Schiffisbesatzungen ausgeführte oder von
farbigen Händlern an Bord nicht einheimischer Schiffe gebrachte Gegen-
stände, soweit deren Gesamtwert 20 Rupien nicht übersteigt;
4. kleinere Wareninengen, von denen der Zoll weniger als 0,30 Rupie
betragen würde. “
Ein- und Ausfuhrplätze.
Die Ein- und Ausfuhr darf nur an folgenden Punkten
stattfinden:
I. an der Meeresküste: Tanga, Pangani, Sadani, Ba-
gamojo, Daressalam, Simba Uranga, Mohoro, Kilwa, Lindi,
Mikindani, Kiona;