Full text: Deutsches Kolonial-Handbuch.

340 KIAUTSCHOU. 
Einfuhrverbote und -Zoll. 
Die Einfuhr von Waffen, Munition und 
Sprengstoffen außer zum persönlichen Bedarf für 
Nichteingeborene ist verboten. 
Opium darf nur in Originalverpackung eingeführt 
werden. Die Einfuhr von kleineren Mengen als einer Kiste 
und die Einfuhr von zubereitetem Opium ist verboten. 
ıro Haikwan Taels für den 
Einfuhrzolldes | Pikul*) fremden Opiums. 
Opiums: 60 Haikwan Taels für den Pikul 
chinesischen Opiums. 
Postwesen. 
Iım Pachtgebiete bestehen 7 Reichspostanstalien, nämlich 
ı Postamt in Tsingtau, 2 Postagenturen in Litsun 
und Syfang, 3 Posthilfsstellen im Genesungsheim ‚Meck- 
lenburghaus“, in Taputou und Tsangkou 
und I Zweigstelle in Tsingtau-Tapautau. Dem 
Postamte in Tsingtau sind die übrigen Anstalten unter- 
stellt; die Leitung des Dienstbetriebes im Pachtgebiet hat 
die Postdirektion in Shanghai mit wahrzunehmen. 
Die Wirksamkeit der Postanstalter in Tsingtau, 
Litsun und Syfang erstreckt sich auf Postsendungen 
jeder Art mit alleiniger Ausnahme von Postaufträgen. Die 
übrigen Anstalten befassen sich nur mit dem Verkauf von 
Postwertzeichen, der Annahme und Ausgabe von gewöhn- 
lichen und eingeschriebenen Briefen, sowie der Ausgabe 
von gewöhnlichen Paketen. 
—_— nn — 
*,ı Pikul = 60,5 kg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.