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ZOLLTARIF. 97
tigen und der Zollbehörde, so soll der Wert durch zwei
Sachverständige, von denen jede Partei einen ernennt,
festgesetzt werden. Können sich die Sachverständigen
nicht einigen, so haben sie einen Obmann zu wählen, dessen
Wertfestsetzung dann die entscheidende ist. Können sich
die beiden Sachverständigen über die Wahl des Ob-
mannes nicht einigen, so wird dieser durch den Gourver-
neur ernannt. Die bei diesem Verfahren entstehenden
Kosten trägt der Zollpflichtige, wenn der schließlich er-
mittelte Wert den deklarierten Wert um mehr als 10%
übersteigt, andernfalls die Zollbehörde.]
Zollfrei sind:
. Gegenstände, die in Seenot oder Havarie ans Land gebracht werden,
vorausgesetzt, daß sie wieder ausgeführt werden.
. Alle vom Gouvernement selbst gingeführten Gegenstände.
3. Alle von der kaiserlichen Marine und der Reichsverwaltung zu dienst-
lichen Zwecken eingeführten Gegenstände...
4. Alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranl und
Heilanstalten eingeführten Gegenstände, die unmittelbar den Zwecken
des Gottesdienstes, des Unterrichts und der Krankenpflege dienen.
. Alle Maschinen, Geräte, Materialien und Betriebsmittel, welche un-
mittelbar zum Bau und zur Unterhaltung von Wegen, sowie unmittel-
bar zum Bau, zur Unterhaltung und zum Betriebe von Eisenbahnen
und sonstigen Transporteinrichtungen bestimmt sind.
. Handwerkszeug und ähnliche Gerätschaften, die von Handwerkern
oder Künstlern in Ausübung ihres Berufes mitgeführt werden.
. Auf besonderen Antrag Anzugs- und Heiratsgut (wie Haushaltungs-
gegenstände, Bekleidungsstücke, fertige Wäsche), welches zum Zweck
dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauch der in das Schutz-
gebiet einwandernden oder sich nach demselben verheiratenden Euro-
päcr und denselben gleichgestellten Personen eingeführt wird.
Handgepäck europäischer und «denselben gleichgestellter Reisender.
. Kleidungsstücke, Wäsche, Reiseausrüstungen, photographische Appa-
rate nebst kleineren Mengen von Platten, kleinere Mengen von Ver-
gsgeg und dergleichen, welche Reisende zum eigenen
Gebrauch mit sich führen.
Getragene Kleidungsstücke und getragene Wäsche, sofern sie nicht
zumn Verkauf eingehen.
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vu
. Umschließungen und Verpackungsmittel.