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ı2. Lebende Tiere aller Art, einschließlich Geflügel, sowie frisches Fleisch,
frische und getrocknete Fische.
13. Kraftfuttermittel.
14. Reis.
15. Sämereien und lebende Gewächse.
16. Düngungs- und Desinfektionsmittel.
ı7. Hartspiritus (Brennspiritus in konsistenter Form) bedingungslos;
Brennspiritus in anderer Form, sofern er nach Maßgabe der Verord-
nung vom 30. Mai 1904, Abschnitt II, unter Ver dungskontrolle ein-
geführt wird.
ı8. Kohlen, Koks und Briketts.
19. Eis.
20. Mineralwasser.
2ı. Bauholz sowie alle übrigen Baumaterialien, als Bausteine, Erden,
Kalke, Zement, Träger, Wellblech, Dachpappen, fertige Häuser und
dergleichen.
22. Landwirtschaftliche Maschinen und Ersatzteile, landwirtschaftliche
Geräte.
23. Maschinen für gewerbliche und bergmännische Betriebe sowie für
Wasserbohrungen und Ersatzteile.
24. Transportmittel aller Art und Ersatzteile, Zuggeschirre.
25. Physikalische, astronomische, chemische, mathematische, optische und
ähnliche Geräte, die wissenschaftlichen Zwecken dienen.
26. Medizinische Instrumente und Apparate, Arzneien und Verbandmittel.
27. Gedruckte Bücher, bedrucktes und beschriebenes Papier, Etiketten,
Frachtbriefe usw.
28. Bilder mit und ohne Rahmen, Statuen.
29. Särge, Grabsteine und Grabschmuck.
30. Münzen und Geldzeichen, die zum Umlauf im Schutzgebiet zu-
gelassen sind.
31. Dienstuniformen.
32. Muster ohne Wert.
B. Ausfuhrzölle.
(Zollverordnung vom 20. 6. 1906, in Kraft getreten am 1. 7. 1906;
Ausführungsverordnungen vom 20. 6. 1906 und 7. 7. 1906; Zusatzver-
ordnung vom 15. 4. 1907, in Kraft getreten am 20. 4. 1907.)
Die Ausfuhr von Gummi über die Grenzen des
Schutzgebietes, welche nur an bestimmten Plätzen geschehen
darf, unterliegt einem Zolle von —.40 Mk. für das Kilogramın.