Artikel 1 bezeichneten Gemeinden und Stätten gegenüber der
Kirchengemeinde, den kirchlichen Beamten und kirchlichen Instituten
in Obernkirchen erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 1913.
Die an Pfarre und Küsterei in Obernkirchen alljährlich zu
entrichtenden Naturalgefälle bleiben selbstverständlich bis zu ihrer
Ablösung für alle damit belasteten Stätten der in Artikel 1 aufgeführten
Ortschaften bestehen.
Artikel 3.
Die evangelisch-lutherischen Bewohner der nach Artikel 2 ausgeschiedenen
Gemeinden und Stätten verzichten ohne Entschädigung
auf alle Eigentumsrechte an der Kirche nebst Zubehör, den kirchlichen
Gebänden und dem sonstigen kirchlichen Vermögen von
Obernkirchen, behalten aber die bereits erworbenen Rechte auf
Mitbenutzung des Totenhofes daselbst.
Artikel 4.
Als Anteil der in Artikel 1 bezeichneten Gemeinden und
Stätten an den aus Bauten herrührenden, im Ganzen 63 640 AM
betragenden Schulden der Kirchengemeinde Obernkirchen würde
Schaumburg-Lippischerseits der Betrag von 14374 J (vierzehntausenddreihundertvierundsiebenzig
Mark) an die Kirchenkasse von
Obernkirchen gezahlt werden müssen.
Da jedoch die durch diese Vereinbarung ausscheidenden
Schaumburg-Lipper zu den 8 400 MA betragenden Kosten einer im
Jahre 1882 stattgefundenen Erweiterung des oberen Friedhofes um
eine Fläche von 1 ha 55 a 70 qm nach dem Maße ihres Beitragsfußes
beigesteuert haben und für den Fall einer späteren anderweiten
Verwertung dieses Grundstückes einen entsprechenden Teil
an dem Erlöse beanspruchen, so soll unter Aufgabe dieses Anspruchs
der oben erwähnte Betrag von 14374 auf 13000 4+
(dreizehntausend Mark) ermäßigt werden.
Dieser Betrag ist mit 5000 aus der Schaumburg-Lippischen
Landeskirchenkasse und mit 8000 “ aus der Kirchenkasse
von Seggebruch zu zahlen. 6Q
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