Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Artikel  1  bezeichneten  Gemeinden  und  Stätten  gegenüber  der
Kirchengemeinde,  den  kirchlichen  Beamten  und  kirchlichen  Instituten
in  Obernkirchen  erlöschen  mit  Ablauf  des  31.  Juli  1913.

Die  an  Pfarre  und  Küsterei  in  Obernkirchen  alljährlich  zu
entrichtenden  Naturalgefälle  bleiben  selbstverständlich  bis  zu  ihrer
Ablösung  für  alle  damit  belasteten  Stätten  der  in  Artikel  1  aufgeführten
  Ortschaften  bestehen.

Artikel  3.

Die  evangelisch-lutherischen  Bewohner  der  nach  Artikel  2  ausgeschiedenen
  Gemeinden  und  Stätten  verzichten  ohne  Entschädigung
auf  alle  Eigentumsrechte  an  der  Kirche  nebst  Zubehör,  den  kirchlichen
  Gebänden  und  dem  sonstigen  kirchlichen  Vermögen  von
Obernkirchen,  behalten  aber  die  bereits  erworbenen  Rechte  auf
Mitbenutzung  des  Totenhofes  daselbst.

Artikel  4.

Als  Anteil  der  in  Artikel  1  bezeichneten  Gemeinden  und
Stätten  an  den  aus  Bauten  herrührenden,  im  Ganzen  63  640  AM
betragenden  Schulden  der  Kirchengemeinde  Obernkirchen  würde
Schaumburg-Lippischerseits  der  Betrag  von  14374  J  (vierzehntausenddreihundertvierundsiebenzig
  Mark)  an  die  Kirchenkasse  von
Obernkirchen  gezahlt  werden  müssen.

Da  jedoch  die  durch  diese  Vereinbarung  ausscheidenden
Schaumburg-Lipper  zu  den  8  400  MA  betragenden  Kosten  einer  im
Jahre  1882  stattgefundenen  Erweiterung  des  oberen  Friedhofes  um
eine  Fläche  von  1  ha  55  a  70  qm  nach  dem  Maße  ihres  Beitragsfußes
  beigesteuert  haben  und  für  den  Fall  einer  späteren  anderweiten
  Verwertung  dieses  Grundstückes  einen  entsprechenden  Teil
an  dem  Erlöse  beanspruchen,  so  soll  unter  Aufgabe  dieses  Anspruchs
der  oben  erwähnte  Betrag  von  14374  auf  13000  4+
(dreizehntausend  Mark)  ermäßigt  werden.

Dieser  Betrag  ist  mit  5000  aus  der  Schaumburg-Lippischen
  Landeskirchenkasse  und  mit  8000  “  aus  der  Kirchenkasse
  von  Seggebruch  zu  zahlen.  6Q

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