118 $ 7. Die Selbstverwaltungskörper.
und die Selbstverwaltungsorgane dadurch zu ihrer Zurücknahme
zu veranlassen, oder die erwähnten Akte von Staatswegen
aufzuheben.** Über einen weiteren Behelf verfügt die Staats-
behörde in der sog. Zwangsetatisierung (Zwangseinschreibung):
die Staatsbehörde schreibt die erforderliche Summe für die Er-
füllung einer von dem Selbstverwaltungskörper übergangenen
Aufgabe zwangsweise in dessen Wirtschaftsplan ein und zwingt
dadurch den Selbstverwaltungskörper die Angelegenheit an die
Hand zu nehmen.*” Die ultima ratio bilden nach einigen Gesetz-
gebungen die Maßregeln, durch die die Staatsaufsicht saumselige
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane aus ihren Ämtern ent-
fernt und Neuwahlen veranstaltet.” Einen noch schärferen
Eingriff enthält die Ausschaltung der normalen Selbstverwaltungs-
organe und die Übertragung ihrer Funktionen auf einen staat-
lichen Kommissar.°! Neben allen diesen Mitteln bleibt für die
48 Die Württembg Gemeindeordnung v. 1906 gibt in Art. 187 die
gemeine Auffassung wieder: „Beschlüsse oder Anordnungen der Ge-
meindebehörden, welche mit den Gesetzen oder den auf Grund der Gesetze
erlassenen allgemeinen Vorschriften im Widerspruch stehen, sind —
vorbehältlich der in Art. 195 über das Beschwerderecht getroffenen
Bestimmungen — durch das Oberamt, gegenüber den großen und mitt-
leren Städten durch die Kreisregierung außer Wirkung zu setzen, wenn
sie nicht von der Gemeindebehörde selbst binnen einer angemessenen
Frist zurückgenommen werden. Erforderlichenfalls ist deren Vollzug so-
fort zu untersagen. — Wenn der Beschluß nur eine Benachteiligung
einzelner enthält, kann er nur auf rechtzeitig erhobene Beschwerde außer
Wirkung gesetzt oder abgeändert werden.‘‘ Badische Gemeindeordnung
$ 181, Absatz 4.
4% Jebens, Verwaltungsrechtliche Aufsätze, 1899, S. 28ff. Schön,
Recht der Kommunalverbände, S. 337 ff. — Die sog. Zwangseinechreibung
greift nur Platz, wenn der Selbstverwaltungsverband eine ihm gesetzlich
obliegende, im öffentlichen Recht begründete Pflicht nicht erfüllt. Ob
der Selbstverwaltungskörper zivilrechtliche Verpflichtungen irgend welcher
Art zu erfüllen hat, hat nicht die Verwaltungsbehörde, sondern der Zivil-
richter zu entscheiden. Preuß. OVG. v. 10. März 1888 (Entsch. Bd. 16,
S. 218). Württemberg, Gemeindeordnung v. 1906, Art. 188.
60 Zulässig z. B. in den alten preuß. Provinzen, in Schleswig-Holstein,
Hessen-Nassau, Großherzogtum Hessen, Sachsen-Meiningen, Braun-
schweig.
51 Dies bestimmte z. B. das Württembg. Ges. v. 24. Jan. 1855, betr.
die Handhabung der Staatsaufsicht über verwahrloste Gemeinden.
Gaupp- Göz, Württbg. Staatsrecht, 1904, S. 233. Die Gemeindeordnung