140 $ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse.
Liegenschaft haftet nicht für rückständige Straßenbeiträge seines
Vorgängers u. a. m.!’ Es versteht sich ferner von selbst, daß
auch vertragliche Abreden zwischen Käufer und Verkäufer, denen
zufolge der Erwerber des Grundstücks die dem Veräußerer ob-
liegenden öffentlichen Lasten übernimmt, nur zivilrechtliche
Wirkungen zwischen den Parteien erzeugen und auf das öffentlich-
rechtliche Verhältnis zwischen dem Staat und dem Pflichtigen
ohne Einfluß bleiben."
Der Schein einer öffentlichen Rechtsnachfolge entsteht in den
Fällen, in denen öffentliche Rechte und Pflichten mit Grund-
stücken „verbunden“ werden — wie der gemeine Sprachgebrauch
sagt — mit der Wirkung, daß der jeweilige Eigentümer oder Be-
sitzer gegenüber der öffentlichen Verwaltung berechtigt und ver-
pflichtet wird. Allein hier handelt es sich um keine Rechtsnach-
folge, sondern um eine mittelbare Bezeichnung des berechtigten
oder verpflichteten Untertans; der Besitz eines bestimmten
Grundstücks soll die Voraussetzung für die Entstehung einer
10 Preuß. Ob.-Verw.-Ger. 7. Dez. 1908 und 26. Januar 1909 (Ent-
scheidungen Bd. 53, S. 108; Bd. 54, S.77). Germershausen, Wegerecht
und Wegeverwaltung in Preußen, 3. Aufl., 1907, I S. 844—845. Jahr-
bücher für württembg. Rechtspflege, Bd. 15, S. 369. — Ein anderes Bei-
spiel: Der Eigentümer hat sich i. J. 1896 gegenüber der Baupolizeibehörde
„für sich und seine Besitznachfolger‘‘ schriftlich verpflichtet, auf seinem
Grundstück nur ein einziges Haus zu bauen. Der Besitznachfolger will,
im Widerspruch zu dieser Erklärung, ein zweites Gebäude errichten.
Die Baupolizei verweigert den Baukonsens unter Hinweis auf die von
dem Vorgänger begründete Verpflichtung. Das Kgl. Sächs. OVG. hat
mit Urt. v. 5. Juli 1905 diese Haltung der Baupolizei mißbilligt. Die Ver-
pflichtung des Vorgängers ist nicht auf den Rechtsnachfolger übergegangen.
(Jahrbücher des Kgl. Sächs. OVG. VIII S. 27; vgl. auch daselbst IX S. 14.)
Zu beachten ist, daß scit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Baugesetzes
für das Königreich Sachsen v. 1. Juli 1900 $ 2 derartige Verpflichtungen
als „‚öffentliche Lasten‘‘ der betreffenden Grundstücke begründet werden
können. Vgl. ferner zu der im Text dargelegten Auffassung das Urteil
des bayr. Verwaltungsgerichtshofs v. 5. Mai 1897 (Sammlung von Entsch.
des bayr. VGH. XVIII S. 282).
1 RG. in Zivils. 6. April 1900 (Entsch. Bd. 46, S. 245). Stölzel,
Rechtsweg und Kompetenzkonflikt, S. 31ff., 48. Kamptz u. Delius,
Rechtsprechung des RG. und des KG. auf den Gebieten des öffentl.
Rechts I S. 241, Nr. 15; 242, Nr. 19. Germershausen, Wegerecht und
Wegeverwaltung I S. 445. Preuß. Wassergesetz v. 7. April 1913, 8 113.