Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

52 $ 4. Verwaltungsrecht. 
nicht enthalten,!? oder weil gesetzliche Bestimmungen für ein 
Rechtsverhältnis überhaupt fehlen.'? Dann entsteht zwischen den 
durch feste juristische Grenzpfähle abgesteckten Gebieten ein 
Bereich, in dem Privatrecht und öffentliches Recht um die Herr- 
schaft kämpfen. In solchen Fällen hat die Wissenschaft das 
Schiedsrichteramt zu übernehmen und mit ihren Mitteln zu er- 
gründen, ob ein umstrittenes Rechtsverhältnis dem Privatrecht 
oder dem öffentlichen Recht angehört. 
Man hat versucht, für dieses judicium finium regundorum 
eine feste Formel zu gewinnen. Unter dem Einfluß privatrecht- 
licher Anschauungen hat eine in Doktrin und Praxis weit ver- 
breitete Meinung bis in die Gegenwart hinein den Satz verfochten, 
gewisse juristische Merkmale eines Rechtsverhältnisses wiesen 
ohne weiteres auf dessen privatrechtliche Naturhin. Dem Privat- 
recht unterständen1. alle Rechtsverhältnisse vermögensrechtlichen 
Inhalts, ferner 2. alle durch ‚‚Privatrechtstitel‘ (Vertrag, Condictio, 
negotiorum gestio usf.) begründeten Rechtsverhältnisse und end- 
lich 3. die Rechtsverhältnisse, für deren Beurteilung die Zivil- 
gerichte zuständig seien. Allein diese Theorie ist abzulehnen. 
Unwesentlich für die Natur eines Rechtsverhältnisses ist der Ver- 
mögenswert: denn, wie die auf die Steuergesetze oder die Ar- 
beiterversicherungsgesetze gegründeten finanziellen Ansprüche und 
Pflichten zeigen, deckt sich das Privatrecht nicht mit dem Ver- 
mögensrecht. Unwesentlich ist ferner der Rechtstitel: denn, wie 
noch näher zu begründen sein wird, sind Vertrag, Condictio usf. 
Formen, die in allen Teilen des Rechtssystems ihre Verwendung 
finden; sie sind nicht auf das Privatrecht beschränkt.'* Un- 
wesentlich ist endlich die Zuweisung einer Streitsache an die 
Zivilgerichte: denn den Zivilgerichten kann Gerichtsbarkeit auch 
12 Beispiel: Das Gesetz beschränkt sich auf die Vorschrift: irrtümlich 
zu viel bezahlte Steuern können binnen 5 Jahren zurückgefordert werden. 
13 Beispiel: Eine Ortsstraße wird verlegt; den Straßenanliegern 
erwächst ein Vermögensschaden, — oder zwischen Expropriant und 
Expropriat wird nach Einleitung des Expropriationsverfahrens ein 
Vertrag abgeschlossen, der die abzutretenden Parzellen und die dafür 
zu entrichtenden Entschädigungssummen bestimmt. Für beide Fälle 
fehlen in dem betreffenden Staate gesetzliche Bestimmungen. 
14 Tezner, Die Privatrechtstitel im öffentlichen Recht (Archiv 
für öffentl. Recht, IX 325ff., 489 ff.).
	        
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