Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

II.  Strafprozeßordnung.  —  Zweites  Erstes Buch.  —  2.  Abschnitt.  75

2.  Abschnitt.
Vorbereitung  der  öffentlichen  Klage.

Anzeige  strafbarer  Handlungen.  Strafantrag.

§  156.  Anzeigen  strafbarer  Handlungen  oder  Anträge  auf  Strafverfolgung
  können  bei  der  Staatsanwaltschaft,  den  Behörden  und  Beamten  des
Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  und  den  Amtsgerichten  mündlich  oder  schriftlich
angebracht  werden.  Die  mündliche  Anzeige  ist  zu  beurkunden.

Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,
muß  der  Antrag  bei  einem  Gericht  oder  der  Staatsanwaltschaft  schriftlich  oder
zu  Protokoll,  bei  einer  anderen  Behörde  schriftlich  angebracht  werden.

Eine  Form,  insbesondere  die  protokollarische,  ist  für  die  Beurkundung
der  mündlichen  Anzeige  nicht  vorgeschrieben;  es  genügt  Berichtsform  ohne
Vorlesung  und  ohne  Unterschrift  des  Anzeigeerstatters.  Der  bei  der  Polizei
gestellte  Strafantrag  muß  stets  vom  Antragsteller  unterschrieben  sein,  während

dieser  den  sonstigen  Wortlaut  des  Strafantrags  nicht  selbst  zu  schreiben  braucht.
Statt  der  Unterschrift  genügt  event.  Unterkreuzung,  Stempelung.

§  157.  Sind  Anhaltspunkte  dafür  vorhanden,  daß  jemand  eines  nicht
natürlichen  Todes  gestorben  ist,  oder  wird  der  Leichnam  eines  Unbekannten
gefunden,  so  sind  die  Polizei=  und  Gemeindebehörden  zur  sofortigen  Anzeige
an  die  Staatsanwaltschaft  oder  an  den  Amtsrichter  verpflichtet.

Die  Beerdigung  darf  nur  auf  Grund  einer  schriftlichen  Genehmigung
der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Amtsrichters  erfolgen.

Vorbereitungsverfahren.
§  158.  Sobald  die  Staatsanwaltschaft  durch  eine  Anzeige  oder  auf
anderem  Wege  von  dem  Verdacht  einer  strafbaren  Handlung  Kenntnis  erhält,
hat  sie  behufs  ihrer  Entschließung  darüber,  ob  die  öffentliche  Klage  zu  erheben
sei,  den  Sachverhalt  zu  erforschen.

Die  Staatsanwaltschaft  hat  nicht  bloß  die  zur  Belastung,  sondern  auch
die  zur  Entlastung  dienenden  Umstände  zu  ermitteln  und  für  die  Erhebung
derjenigen  Beweise  Sorge  zu  tragen,  deren  Verlust  zu  besorgen  steht.

Die  Staatsanwaltschaft  ist  durch  das  sogenannte  Legalitätsprinzip  verpflichtet,

  alle  ihr  bekannt  gewordenen  Straftaten  zu  verfolgen  und  deshalb
auch  jeden  verdächtigen  Sachverhalt  zu  erforschen.

§  159.  Zu  dem  im  vorstehenden  Paragraphen  bezeichneten  Zwecke  kann
die  Staatsanwaltschaft  von  allen  öffentlichen  Behörden  Auskunft  verlangen  und