12 $ 5. Quellen des Verwaltungsrechts.
a) Während jede Verwaltungsbehörde die Kompetenz, Ver-
waltungsverordnungen zu erlassen, auf Grund ihrer Dienstgewalt
besitzt, muß ihr die Befugnis, Rechtsverordnungen zu schaffen,
von einem einfachen Gesetze!! oder einem Verfassungsgesetze
besonders übertragen werden.!?? Das Gesetz bestimmt sowohl
die Person des ‚Verordnungsberechtigten‘‘, wie den Inhalt und
den Umfang des Auftrags. Ob das Gesetz ein für alle Mal ge-
wisse Instanzen im Staat mit dem Verordnungsrecht für ganze
Materien ausstattet (generelle Delegation) oder ob der Gesetz-
geber sich vorbehalten hat, die zuständige Behörde und die zu
regelnden Fragen von Fall zu Fall zu bestimmen (spezielle Dele-
gation); ob das Gesetz den Auftrag ausdrücklich ausspricht oder
ihn stillschweigend erteilt, d. h. aus dem ganzen Zusammen-
hang seiner Bestimmungen erkennen läßt, — all dies begründet
keinen Unterschied. Der Idee des Rechtsstaats entspricht je-
doch am besten die Spezialdelegation.
Sollen die Vorschriften der Rechtsverordnung dieselbe Kraft
haben, wie die des Gesetzes, so müssen sie in derselben Form
verkündigt werden, die für die amtliche Kundmachung der
des Nahrungsmittelgesetzes sind jedoch in der Folge statt der in Aussicht
genommenen Verordnungen Ausführungsgesetze erlassen worden.
Laband, Staatsrecht III®, S. 257.
ı1 Wird das Gesetz aufgehoben, so ist im Zweifel auch der darauf
fußenden Verordnung der Boden entzogen. Anderer Meinung: Jellinek,
Gesetz und Verordnung 9.384. Thoma, Polizeibefehl I S. 333. — Un-
berücksichtigt kann hier die staatsrechtliche Frage bleiben, ob und wieweit
nach den Verfassungen einzelner Staaten dem Landesherrn die Kompetenz
vorbehalten geblieben ist, in selbständigen landesherrlichen Rechtsverord-
nungen organisatorische Vorschriften zu erlassen. Vgl. darüber die Literatur
bei Thoma, Polizeibefehl im Bad. Recht I S. 118, Anm. 9. Walz, Bad.
Staatsrecht, S. 209 bis 210. Hänel, Gesetz im formellen und materiellen
Sinn, 8. 199.
12 Die Delegation kann beruhen entweder auf einem Gesetze des
Reichs oder einem Gesetze eines Gliedstaats. Rosin, Polizeiverordnungs-
recht in Preußen, S. 67ff. Laband, Staatsrecht, I15 S. 102. — So werden
z.B. in $ 28 der Reichsgewerbeordnung die gliedstaatlichen höheren Ver-
waltungsbehörden von Reichs wegen ermächtigt, „über die Entfernung,
weiche bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken von be-
nachbarten fremden Grundstücken und von öffentlichen Wegen inne zu
halten ist, durch Polizeiverordnungen Bestimmung zu treffen.‘“ Vgl. dazu
Landmann, Gewerbeordnung, Bemerkungen zu den $$ 28 u. 155.