Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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!)  Die  Schuldbücher  sind  sowohl  auf  dem  Umschlage,  wie  auf  dem  ersten  Blatte  als
„Schuldbuch  über  Mündelgelder“  augenfällig  kenntlich  zu  machen.

2)  Kapitalrückzahlungen  werden  auf  solche  Einlagen  nur  dann  geleistet,  wenn  entweder  der
Gegenvormund  seine  Genehmigung  dazu  mündlich  im  Geschäftslokale  der  Sparkasse  ertheilt,
  oder  die  von  ihm  ertheilte  Genehmigung  durch  eine  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigte
  Urkunde  nachgewiesen  wird,  oder  wenn  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  urkundlich  nachgewiesen  wird.

Will  der  Einleger  nach  Erledigung  der  Vormundschaft  über  das  Guthaben  verfügen,  so  hat
er  eine  Bescheinigung  des  Vormundschaftsgerichts  über  die  Aufhebung  der  Vormundschaft  beizubringen.
  Wenn  er  beabsichtigt,  das  Guthaben  weiterhin  bei  der  Sparkasse  ganz  oder  theilweis
stehen  zu  lassen,  so  ist  das  Mündelsparkassebuch  der  Sparkasse  zurückzugeben  und  das  Konto  auf  ein
gewöhnliches  Sparkassebuch  zu  übertragen.

Um  auch  Kindern  und  Aermeren  Gelegenheit  zum  Sparen  im  Kleinen  zu  geben,  werden
gegen  Erlegung  des  Betrags  unverzinsliche  Sparmarken  zu  je  zehn  Pfennigen  ausgegeben.  Sobald
  dieselben  eine  Mark  zusammen  erreichen,  kann  sie  der  Juhaber  auf  ein  Sparkassebuch  verzinslich
  anlegen.

§  17.

Ueber  den  einmaligen  höchsten  Einlagebetrag  hat  der  Sparkasse-Vorstand  je  nach  Lage
der  Verhältnisse  Bestimmungen  zu  treffen.

818.

Die  Einlegungen  werden  Mittwochs  und  Sonntags  (im  Januar  auch  Sonnabends)  Nachmittags
  von  2  bis  3  Uhr  im  Geschäftslokale  der  Sparkasse  bewirkt.

10.

Ueber  die  Einlagen  werden  den  Betreffenden  Schuldbücher  ausgestellt,  welche  mit  dem
Stempel  der  Sparkasse  zu  versehen  und  von  dem  Kassirer  und  zwei  Vorstandsmitgliedern  zu  unterzeichnen
  sind.  Diese  Schuldbücher  lauten  auf  bestimmte  Namen;  es  werden  jedoch  für  deren  Eigenthümer
  die  jedesmaligen  Inhaber  angesehen.

§  20.

Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  soweit  sie  volle  Reichsmark  erreichen;  sie  gewährt
  aber  die  Zinsen  nur  für  volle  Monate,  d.  h.  Alles,  was  im  Laufe  eines  Monats  eingezahlt
ist,  wird  nur  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Monats  an,  und  was  im  Laufe  eines  Monats  zurückgezahlt
  wird,  wird  nur  bis  zum  Schlusse  des  vorhergegangenen  Monats  verzinst.

Bei  Gewährung  der  zu  zahlenden  Ziusen  sich  ergebende  Bruchtheile  von  weniger  als
½  Pfennig  werden  der  Sparkasse,  Bruchtheile  von  mehr  als  ½  Pfennig  den  betreffenden  Gläubigern
  als  ganze  Pfennige  zu  Gute  gerechnet.

821.
Die  jeweilige  Höhe  der  für  die  Einlagen  zu  gewährenden  Zinsen  wird  von  dem  Spar—
kasse-Vorstand  mit  Genehmigung  des  Gemeinderaths  zu  Vieselbach  und  des  Großherzoglichen  Direktors
des  1.  Verwaltungsbezirks  bestimmt.