Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Amortisationsrecht 
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gungen will durch den a 87 aufrechterhalten resp. 
zugelassen werden. Andernteils gibt es hier aber 
von Reichswegen keine pragmatische Summe, viel- 
mehr kann auch die unbedeutendste Schenkung oder 
letztwillige Zuwendung an den im E genannten 
Religiosen genehmigungspflichtig gemacht werden. 
Das ist in den erwähnten AG denn auch ge- 
schehen. 
III. a 88. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor- 
schriften, welche den Erwerb von Grundstücken durch 
Ausländer von staatlicher Genehmigung abhängig 
machen. 
Ueber den Einfluß der Auslandfrage auf das 
Azecht hatten die Entw gewechselt und war lang 
verhandelt worden. Das Resultat war, daß das 
Reich im a 86 des E für die unterschiedliche 
Behandlung der einheimischen, bundesstaatlichen 
und außerdeutschen Verbandspersonen freien 
Spielraum ließ, wenn nur nicht unter die Summa 
pragmatica herabgegangen wird. Ausländer im 
Sinne des a 88 sind die nichtdeutschen physischen 
wie juristischen Personen; und ihre besondere 
Rechtstellung beruht darin, daß sie beim Grund- 
stückerwerb in Deutschland auch unter der Sum- 
ma pragmatica durch das Landes G beschränkt 
werden können. Ob und wie weit die einzelnen 
Landes G der Auslandfrage Einfluß einräumten, 
wird später klar werden. Auch die Schutzgebiete, 
in welchen übrigens das preußische A. gilt (Schutz- 
geb G #§ 3 in Verbindung mit Kons GG #19 Ziff. 1) 
sind im Sinne des a 88 Ausland. 
#5. Die amortisationsgesetzlichen Bestimmun- 
gen der Ausführungsgesetze. Im Anschluß an die 
vorerwähnten Bestimmungen des Ei waren die 
Staaten zu einer Revision ihres ARechts veranlaßt. 
Zweckentsprechende Reform und Rechtseinheit für 
den Landesbereich war dabei das Ziel. Jeder 
Staat hat demgemäß heute, wenn überhaupt, so 
ein einheitliches ARecht. Es stand aber auch nichts 
im Weg, das ARecht vollkommen preiszugeben, 
oder umgekehrt jetzt erst einzuführen. 
Geänderte und einheitliche amortisa- 
tionsgesetzliche Bestimmungen enthalten die Aus- 
führungs G resp. V von: 1. Preußen, 2. Bayern, 
3. Württemberg, 4. Baden, 5. Hessen, 6. Elsaß- 
Lothringen, 7. Mecklenburg-Schwerin, 8. Mecklen- 
burg-Strelitz, 9. Sachsen-Weimar, 10. Sachsen- 
Altenburg, 11. Waldeck-Pyrmont, 12. Reuß j. L., 
13. Schwarzburg-Sondershausen, 14. Schwarz- 
burg-Rudolstadt, 15. Lübeck. 
Ein ARecht haben unter diesen überhaupt jetzt 
erst erhalten: Mecklenburg-Schwerin, Meck- 
lenburg-Strelitz (Beschränkungen hatten hier aller- 
dings schon für die drei Landesklöster bestanden), 
Waldeck, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg- 
Sondershausen und Lübeck. 
Folgende Staaten hatten kein Amortisa- 
tionsrecht und erhielten auch keines: Sachsen, 
Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Reuß ä. L., 
Lippe, Bremen und Hamburg. 
*#6. Grundzüge der Ausführungsgesetze. Die 
A#estimmungen der Ausführungs G enthalten pri- 
vatrechtliche Erwerbsbeschränkungen im öffent- 
lichen Interesse. 
Die Staaten sind ganz augenscheinlich mit ein- 
ander in Fühlung getreten, resp. haben nach dem- 
selben Schema gearbeitet. Verschiedenheiten der 
neueren ARechte ergeben sich insbesondere in fol- 
gender Hinsicht. 
  
  
1. Die einen unterwerfen dem ARecht in Ge- 
mäßheit des a 87 des Ecauch die Religio- 
sen, die anderen ARechte nicht. 
Die meisten beschränken im Anschluß an die 
neueste deutsche Rechtsentwicklung und Literatur 
sowie in Gemäßheit des a 86 des E einfach 
alle juristische Personen; andere A— 
Rechte machen Ausnahme, und während die 
frühere manus mortua allein oder doch in erster 
Linie die K und zwar die kath. K war, hat 
neuestens nur Bayern sein ARecht ausdrücklich 
auf die geistlichen Gesellschaften und hierdurch 
in Wirklichkeit auf die kath. K beschränkt. Der 
Begriff der toten Hand ist darnach verschieden, 
und es spielt auch der Unterschied von In= und 
Ausland herein. Dieser Unterschied wird insbe- 
sondere auch für diejenigen AG. bedeutsam, welche 
auf dem Gebiet der Schenkungen und letztwilligen 
Zuwendungen mit Strafen operieren. Strafen 
sind hier angedroht für die Vorstände inländischer 
juristischer Personen, welche Schenkungen usw. an- 
nehmen, ohne innerhalb bestimmter Zeit die 
Genehmigung nachzusuchen, sowie für jeden, der 
an ausländische juristische Personen eine Schen- 
kung usw. verabfolgt, bevor die Genehmigung 
erteilt ist. 
2. Genehmigungspflichtig sind bald 
nur Schenkungen und letztwillige Zuwendungen, 
bald auch Grunderwerbungen ohne Rücksicht auf 
den Titel, oder gar überhaupt nur der Grundstücks- 
erwerb, mitunter auch bloß der Erwerb von ganz 
bestimmten Immobilien. 
3. Verschiedenheiten bestehen weiter bezüglich 
der Genehmigungsstelle. 
4. Die Summa pragmatica ist bald 
die reichsgesetzliche (5000 Mk.), bald höher, wäh- 
rend sie umgekehrt beim Grundstückserwerb der 
Ausländer auch gänzlich fehlt. Bei der Berech- 
nung ist der Bruttowert maßgebend, nur beim 
unentgeltlichen Erwerb entscheidet der Nettowert. 
Allerdings spricht für das letztere nicht der Wort- 
laut, sondern nur die ratio legis. (Ueber diese 
Streitfrage vgl. Bogeng S. 116 ff; die dort 
zitierten Streitigkciten über die Wertfrage sind 
zivilprozessualer Natur). 
5. Nur ganz ausnahmsweise für gewisse Fälle, 
(vgl. z. B. das württ. AG) ist die Genehmi- 
gung Rechtspflicht. (Näheres unten Tabelle.) 
Im übrigen besteht bezüglich der Erteilung der 
Genehmigung für die Genehmigungsstelle freies 
Ermessen. Bezüglich der Rechtsnotwendigkeit der 
Genehmigung aber kann im Streitfall richter- 
liches Urteil begehrt werden. 
Schenkungen und letztwillige Zuwen- 
dungen, die in Verletzung des ARechts vorkom- 
men, sind überall als nichtig anzusehen (BG# B 
§* 134). Daß die Wirksamkeit oder Gültigkeit durch 
die Genehmigung bedingt ist, haben die AG von 
Preußen, Bayern, Hessen, Sachsen-Weimar, 
Waldeck-Pyrmont, Reuß i. L., Schwarzburg- 
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und 
Elsaß-Lothringen eigens hervorgehoben. Beson- 
ders scharf ist hier die Fassung des Lübeckischen 
A#, welches, abweichend von allen andern Staa- 
ten, auch eine Anfallbestimmung hat. 
Was die Grunderwerbungen anlangt, so 
war nach altbayerischem Recht vorausgehender 
Konsens für das obligatorische Rechtsgeschäft oder 
die Errichtung der notariellen Urkunde erforderlich.
	        
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