Amortisationsrecht
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gungen will durch den a 87 aufrechterhalten resp.
zugelassen werden. Andernteils gibt es hier aber
von Reichswegen keine pragmatische Summe, viel-
mehr kann auch die unbedeutendste Schenkung oder
letztwillige Zuwendung an den im E genannten
Religiosen genehmigungspflichtig gemacht werden.
Das ist in den erwähnten AG denn auch ge-
schehen.
III. a 88. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-
schriften, welche den Erwerb von Grundstücken durch
Ausländer von staatlicher Genehmigung abhängig
machen.
Ueber den Einfluß der Auslandfrage auf das
Azecht hatten die Entw gewechselt und war lang
verhandelt worden. Das Resultat war, daß das
Reich im a 86 des E für die unterschiedliche
Behandlung der einheimischen, bundesstaatlichen
und außerdeutschen Verbandspersonen freien
Spielraum ließ, wenn nur nicht unter die Summa
pragmatica herabgegangen wird. Ausländer im
Sinne des a 88 sind die nichtdeutschen physischen
wie juristischen Personen; und ihre besondere
Rechtstellung beruht darin, daß sie beim Grund-
stückerwerb in Deutschland auch unter der Sum-
ma pragmatica durch das Landes G beschränkt
werden können. Ob und wie weit die einzelnen
Landes G der Auslandfrage Einfluß einräumten,
wird später klar werden. Auch die Schutzgebiete,
in welchen übrigens das preußische A. gilt (Schutz-
geb G #§ 3 in Verbindung mit Kons GG #19 Ziff. 1)
sind im Sinne des a 88 Ausland.
#5. Die amortisationsgesetzlichen Bestimmun-
gen der Ausführungsgesetze. Im Anschluß an die
vorerwähnten Bestimmungen des Ei waren die
Staaten zu einer Revision ihres ARechts veranlaßt.
Zweckentsprechende Reform und Rechtseinheit für
den Landesbereich war dabei das Ziel. Jeder
Staat hat demgemäß heute, wenn überhaupt, so
ein einheitliches ARecht. Es stand aber auch nichts
im Weg, das ARecht vollkommen preiszugeben,
oder umgekehrt jetzt erst einzuführen.
Geänderte und einheitliche amortisa-
tionsgesetzliche Bestimmungen enthalten die Aus-
führungs G resp. V von: 1. Preußen, 2. Bayern,
3. Württemberg, 4. Baden, 5. Hessen, 6. Elsaß-
Lothringen, 7. Mecklenburg-Schwerin, 8. Mecklen-
burg-Strelitz, 9. Sachsen-Weimar, 10. Sachsen-
Altenburg, 11. Waldeck-Pyrmont, 12. Reuß j. L.,
13. Schwarzburg-Sondershausen, 14. Schwarz-
burg-Rudolstadt, 15. Lübeck.
Ein ARecht haben unter diesen überhaupt jetzt
erst erhalten: Mecklenburg-Schwerin, Meck-
lenburg-Strelitz (Beschränkungen hatten hier aller-
dings schon für die drei Landesklöster bestanden),
Waldeck, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-
Sondershausen und Lübeck.
Folgende Staaten hatten kein Amortisa-
tionsrecht und erhielten auch keines: Sachsen,
Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Reuß ä. L.,
Lippe, Bremen und Hamburg.
*#6. Grundzüge der Ausführungsgesetze. Die
A#estimmungen der Ausführungs G enthalten pri-
vatrechtliche Erwerbsbeschränkungen im öffent-
lichen Interesse.
Die Staaten sind ganz augenscheinlich mit ein-
ander in Fühlung getreten, resp. haben nach dem-
selben Schema gearbeitet. Verschiedenheiten der
neueren ARechte ergeben sich insbesondere in fol-
gender Hinsicht.
1. Die einen unterwerfen dem ARecht in Ge-
mäßheit des a 87 des Ecauch die Religio-
sen, die anderen ARechte nicht.
Die meisten beschränken im Anschluß an die
neueste deutsche Rechtsentwicklung und Literatur
sowie in Gemäßheit des a 86 des E einfach
alle juristische Personen; andere A—
Rechte machen Ausnahme, und während die
frühere manus mortua allein oder doch in erster
Linie die K und zwar die kath. K war, hat
neuestens nur Bayern sein ARecht ausdrücklich
auf die geistlichen Gesellschaften und hierdurch
in Wirklichkeit auf die kath. K beschränkt. Der
Begriff der toten Hand ist darnach verschieden,
und es spielt auch der Unterschied von In= und
Ausland herein. Dieser Unterschied wird insbe-
sondere auch für diejenigen AG. bedeutsam, welche
auf dem Gebiet der Schenkungen und letztwilligen
Zuwendungen mit Strafen operieren. Strafen
sind hier angedroht für die Vorstände inländischer
juristischer Personen, welche Schenkungen usw. an-
nehmen, ohne innerhalb bestimmter Zeit die
Genehmigung nachzusuchen, sowie für jeden, der
an ausländische juristische Personen eine Schen-
kung usw. verabfolgt, bevor die Genehmigung
erteilt ist.
2. Genehmigungspflichtig sind bald
nur Schenkungen und letztwillige Zuwendungen,
bald auch Grunderwerbungen ohne Rücksicht auf
den Titel, oder gar überhaupt nur der Grundstücks-
erwerb, mitunter auch bloß der Erwerb von ganz
bestimmten Immobilien.
3. Verschiedenheiten bestehen weiter bezüglich
der Genehmigungsstelle.
4. Die Summa pragmatica ist bald
die reichsgesetzliche (5000 Mk.), bald höher, wäh-
rend sie umgekehrt beim Grundstückserwerb der
Ausländer auch gänzlich fehlt. Bei der Berech-
nung ist der Bruttowert maßgebend, nur beim
unentgeltlichen Erwerb entscheidet der Nettowert.
Allerdings spricht für das letztere nicht der Wort-
laut, sondern nur die ratio legis. (Ueber diese
Streitfrage vgl. Bogeng S. 116 ff; die dort
zitierten Streitigkciten über die Wertfrage sind
zivilprozessualer Natur).
5. Nur ganz ausnahmsweise für gewisse Fälle,
(vgl. z. B. das württ. AG) ist die Genehmi-
gung Rechtspflicht. (Näheres unten Tabelle.)
Im übrigen besteht bezüglich der Erteilung der
Genehmigung für die Genehmigungsstelle freies
Ermessen. Bezüglich der Rechtsnotwendigkeit der
Genehmigung aber kann im Streitfall richter-
liches Urteil begehrt werden.
Schenkungen und letztwillige Zuwen-
dungen, die in Verletzung des ARechts vorkom-
men, sind überall als nichtig anzusehen (BG# B
§* 134). Daß die Wirksamkeit oder Gültigkeit durch
die Genehmigung bedingt ist, haben die AG von
Preußen, Bayern, Hessen, Sachsen-Weimar,
Waldeck-Pyrmont, Reuß i. L., Schwarzburg-
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und
Elsaß-Lothringen eigens hervorgehoben. Beson-
ders scharf ist hier die Fassung des Lübeckischen
A#, welches, abweichend von allen andern Staa-
ten, auch eine Anfallbestimmung hat.
Was die Grunderwerbungen anlangt, so
war nach altbayerischem Recht vorausgehender
Konsens für das obligatorische Rechtsgeschäft oder
die Errichtung der notariellen Urkunde erforderlich.