Amortisationsrecht
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zueinander, nach Maßgabe der einschlägigen G#
zu gleicher Zeit ARechte mehrerer Staaten zur
Anwendung.
8. Es wäre von Interesse zu wissen, in welcher
Höhe Zuwendungen an die tote Hand durchschnitt-
lich gemacht resp. auch verhindert werden. Aber
die statistischen Arbeiten sind leider noch in
keinem deutschen Staate auf das amortisations-
gesetzliche Schema zugeschnitten.
Doktrin nimmt sie aber mit Recht fast allgemein
an. (A. M. Niedner Kom. 179 und Bogeng
159, 167).
Bis zur Genehmigung besteht ein Schwebe-
verhältnis und bei letztwilligen Zuwendungen ist
bis zur Genehmigung die Auseinandersetzung aus-
geschlossen (Ech a 86 in Verb. mit BGB K5.2043).
Das gilt auch alles für den genehmigungspflich-
tigen Erwerb der Religiosen.
6. Die Verletzung des Amortisations-
rechts wird von mehreren Staaten (Preußen,
Hessen, Sachsen-Weimar, Sachsen= Altenburg,
Waldeck, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-
Sondershausen und Reuß j. L.), abgesehen von
den Nichtigkeitsfolgen auch noch unter Strafe
gestellt, was dann aber auf Schenkungen und
letztwillige Zuwendungen beschränkt ist.
7. Die AG.enthalten übrigens nicht bloß Erwerbs-
sondern auch Dispositionsbeschrän-
kungen, d. h. sie können sich sowohl beim Em-
pfänger als beim Geber einhängen. Deshalb
kommen hier im internationalen Verkehr,
Literatur: Die Kommentare zum Ec und den
AG. — Ferner: Becher, Die Ach zum BGn, 2 Bde.,
1901; Bogeng, Erwerbsbeschränkungen juristischer Per-
sonen, 1908; Borgies, Erwerbsbeschränkungen der manus
mortua in Preußen bis zur Durchführung des BG#, 1904;
Geiger, Arch f. K. K R. 80, 259 ff, 493 ff; 81, 650 ff;
Kahl, Die deutschen A., 1879. Art. A. in HOW StaatsW?
1909 I, 431 ff. Kautz, Die Bestimmungen über Einschrän-
kung des kirchlichen Eigentumserwerbes in Preußen (Jahrb.
GVWV 1890, 529 ff)) Kreit tmayr, Anm. über den Cod.
Magxk. bav. IIc. II. 4: Meurer, Das baperische ARecht
und seine Reform (Bl. f. ad ministr. Praxis 49, 1 ff).
— □.
auch im Verhältnis der deutschen Bundesstaaten Menrer.
Kmortisationsrechte
Laden Hessen Elsaß-Lothringen Mecklenburg
A z. Ben v. 17. 6. 99 a S8 Ac v. 17. 7. 99 a 12—5 A v. 17. 4. 99 6 Schwerin: Vv. 9. 4. 99 26 -29
Die Stiftungen und anderen ju-
(Becher 1, Nr. 2, 20). (Becher 1, Nr. 8, 31).
1. Alle juristischen Personen in
und außerhalb Hessens.
2. Unter bestimmten Voraus-
setzungen auch gewisse physische
Personen, nämlich die Ausländer.
ristischen Personen.
v. Stengel. Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl.
(Becher 1, Nr. 6, 2).
Alle juristischen Personen.
Ausdrücklich ausgenommen sind:
die Aktiengesellschaften, eingetra-
genen Genossenschaften und Ge-
sellschaften mit beschränkter Haf-
tung.
1.
(Becher 1, Nr. 11, 26 f).
Strel.: V v. 9. 4. 99 §## 25—29
(Becher 1 Nr. 12, 5).
Alle juristischen Personen, auch
— wie ausdrucklich erwahnt ist —
die jur. Personen des öffentlichen
Rechtes.
Die Vorschrift des 3 131 des lan-
desgrundgesetzlichen Erbvergleichs
v. 18. 4. 1735, nach welcher die
drei Landesklöster Dobbertin,
Ribnitz und Malchow Landgüter
nur mit landesherrlicher und stän-
discher Genehmigung erwerben
können, blieb unberübrt.
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