Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Amortisationsrecht 
  
  
  
  
  
Saden 
– — — 
Oessen 
  
— 
— — - —- 
Kur die Schenkungen und letzt- 
willigen Zuwendungen. 
Das Min Inn (B v. 18. 5. 70 
8 2 B8. 4) 
Die reichsgejetzliqje (5000 M.). 
loße Anzeige haben zu er- 
statten die Vorstände der Stif- 
tungen, Gemeinden, anderen 
Kommunalverbände und kirchli- 
chen Verbände, sowie anderer 
Korporationen des öffentlichen 
Kechts über Schenkungen und 
letztwillige Berfügungen im Wer- 
te von 100—5000 M. (B v. 11. 11. 
9 113: Becher 1 Nr. 2, 68). 
—... 
— 
Elsa·Lothringen 
  
  
Meclenburg 
  
— — — —— 
1. Im ersteren Fall nur die 
Schenkungen und Verfügungen 
von Todeswegen. Strafbestim- 
mungen ähnlich wie in Preußen. 
(nur bis 1000 M). 
2. Die Ausländer dagegen be- 
dürsen zum (entgeltlichen wie 
unentgeltlichen) Erwerb von 
Grundstücken der staatlichen Ge- 
nehmigung, insoweit nicht die 
Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Im Fall des Grundstückserwerbs 
das Justiz Min, im übrigen der 
Großberzog. 
Für die juristischen Personen die 
reichsgesetzliche (5000 M.). 
  
Nur die Schenkungen und VBer- 
fügungen von Todeswegen. 
Die Zuständigkeit zur Genehmi- 
gungserteilung bestimmt sich nach 
früherem Recht, also nach der 
Ordonnanz v. 2. April 1817 und 
der Kaiserl. B v. 5. 5. 73 (RGBl. 
272). 
Nicht bezeichnet, also die reichs- 
gesetzliche. 
  
Nur Erwerb von 
a) Lehengütern u. 
b) Landaft“--#:; 
jedoch ist bei letzteren die Ge- 
nehmigung nicht erforderilich, 
wenn die jur. Person im 
Weg der Zwangsversteigerung 
aus dem Grund erwirbt, weil ihr 
an dem Gut eine Hypothek, 
Grundschuld oder Nentenschuld 
zusteht. Doch muß in diesem Fall 
das Grundstück binnen drei Jab- 
ren (Verlängerung der Frist isl 
zulässig) weiter veräußert werden, 
und das Min Inn kann dazu im 
Berwaltungsweg anhalten. 
Eine Genehmigung ist weiterhin 
auch nicht erforderlich für Land- 
güter auf einer städtischen Feld- 
mark sowie für Nutz- und Ober- 
cigentum an Landgütern, an 
welchen der Erwerber schon das 
Cber= oder Nutzeigentum hat. 
Im ersten Fall der Lehensherr, 
im anderen das Justiz Min. 
Bei Landgütern die reichsgesetz- 
liche (5000 M.). Bei Lehnsgütern 
war eine Bestimmung nicht ver- 
anlaßt. 
  
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