Amortisationsrecht
Saden
– — —
Oessen
—
— — - —-
Kur die Schenkungen und letzt-
willigen Zuwendungen.
Das Min Inn (B v. 18. 5. 70
8 2 B8. 4)
Die reichsgejetzliqje (5000 M.).
loße Anzeige haben zu er-
statten die Vorstände der Stif-
tungen, Gemeinden, anderen
Kommunalverbände und kirchli-
chen Verbände, sowie anderer
Korporationen des öffentlichen
Kechts über Schenkungen und
letztwillige Berfügungen im Wer-
te von 100—5000 M. (B v. 11. 11.
9 113: Becher 1 Nr. 2, 68).
—...
—
Elsa·Lothringen
Meclenburg
— — — ——
1. Im ersteren Fall nur die
Schenkungen und Verfügungen
von Todeswegen. Strafbestim-
mungen ähnlich wie in Preußen.
(nur bis 1000 M).
2. Die Ausländer dagegen be-
dürsen zum (entgeltlichen wie
unentgeltlichen) Erwerb von
Grundstücken der staatlichen Ge-
nehmigung, insoweit nicht die
Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Im Fall des Grundstückserwerbs
das Justiz Min, im übrigen der
Großberzog.
Für die juristischen Personen die
reichsgesetzliche (5000 M.).
Nur die Schenkungen und VBer-
fügungen von Todeswegen.
Die Zuständigkeit zur Genehmi-
gungserteilung bestimmt sich nach
früherem Recht, also nach der
Ordonnanz v. 2. April 1817 und
der Kaiserl. B v. 5. 5. 73 (RGBl.
272).
Nicht bezeichnet, also die reichs-
gesetzliche.
Nur Erwerb von
a) Lehengütern u.
b) Landaft“--#:;
jedoch ist bei letzteren die Ge-
nehmigung nicht erforderilich,
wenn die jur. Person im
Weg der Zwangsversteigerung
aus dem Grund erwirbt, weil ihr
an dem Gut eine Hypothek,
Grundschuld oder Nentenschuld
zusteht. Doch muß in diesem Fall
das Grundstück binnen drei Jab-
ren (Verlängerung der Frist isl
zulässig) weiter veräußert werden,
und das Min Inn kann dazu im
Berwaltungsweg anhalten.
Eine Genehmigung ist weiterhin
auch nicht erforderlich für Land-
güter auf einer städtischen Feld-
mark sowie für Nutz- und Ober-
cigentum an Landgütern, an
welchen der Erwerber schon das
Cber= oder Nutzeigentum hat.
Im ersten Fall der Lehensherr,
im anderen das Justiz Min.
Bei Landgütern die reichsgesetz-
liche (5000 M.). Bei Lehnsgütern
war eine Bestimmung nicht ver-
anlaßt.
77