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100 Amortisationsrecht
GCachsen--Weimar Sachsen-Altenburg —.
Rechtsauelle Ac#v. 5. 4. 99 §18—19 AG v. 4. 5. 99 19—14 AG v. 11. 12.
Erwerbsbeschränkte Personen
G#e###hmigungspflichtige Akte
Die Genehmigung erteilt-
Die Zumma pragmatica ist
(Becher 2, Nr. 21, 6 f0.
Alle juristischen Personen im
In- und Ausland.
Nur die Schenkungen und Zu-
wendungen von Todeswegen. —
(Ohne Genehmigung Unwirksam
keit) Strafen (bis zu 1000 M.) wie
in Preußen u. Hessen.
Das Staat' Ministerium.
Die reichsgesetzliche (5000 M.).
Die Berechnung wiederkehrender
Leistungen erfolgt nach 59 3PO
(Becher 2, Nr. 18, 2 f).
—
1. Mitglieder religis-
ser Orden oder or-
dens ähnlicher Kongre.-
gationen (1 14).
2. Alle inländischen und aus-
ländischen juristischen Personen
einschließlich der des öffentlichen
Rechtes.
1. Schenkungen und Zuwen-
dungen von Todeswegen (Geld-
strasen (bis zu 6½0 M.) ähnlich
wie in Preußen, Hessen, Sachsen-
Weimar).
2. die Grundstückserwerbungen.
In letzter Hinsicht sind einzelne
Gruppen von juristischen Per-
sonen befreit und die Genehmi-
gung kann hier für bestimmte
juristische Personen ein für alle
Mal im Voraus erteilt werden.
Die Genehmigung ist übrigens
nicht nötig, wenn der Grund-
stückserwerb mit den Mitteln
einer genehmigten Schenkung
oder letztwilligen Zuwendung
erfolgt.
Der Landesherr oder die durch
landesherrliche # bestimmte Be-
hörde.
Nur bei den jur. Personen
überall die reichsgesetzliche (5000
M.). Der Grundstückserwerb
von nichtdeutschen juristischen Per-
sonen ist genehmigungspflichtig
ohne Rücksicht auf den Wert des
Obiekts.
(Becher 2, Nr. 25, 4 f).
Alle juristischen Personen. (Die
Familienstiftungen sind ausge-
nommen).
1. Schenkungen und Zuwen-
dungen von Todeswegen, wobei
wiederkehrende Leistungen mit
4 vom Hundert zu Kapital ge-
rechnet werden (Geldstrafen (vis
zu 900 M.) ähnlich wie in Preu-
ßen, Hessen, Sachsen-Weimar,
Sachsen-Altenburg).
2. Grundstückserwerbungen, wo-
bei indes Unterschiede gemacht
werden nach dem Sitz der jur.
Personen und zudem einzelne
juristische Personen, die in Wal-
deck. Pyrmont ihren Sitz haben,
vollkommen ausgenommen sind.
Es bedarf keiner Genehmigung,
wenn der Immobiliarerwerb auf
Grund einer Schenkung oder letzt-
willigen Zuwendung erfolgt, die
bereits amortisationsgesetzlich ge-
nehmigt worden ist.
Bei Schenkungen und letztwilli-
gen Zuwendungen der Landes-
herr resp. die durch landesherrliche
V bestimmte Behörde. Das gilt
auch für Grundstückserwerbungen
der juristischen Personen, die
außerhalb Waldeck--Pyrmont ihren
Sitz haben, während hier für die
cigenen juristischen Personen die
Genehmigung der staatlichen Auf.
sichtsbehörde genügt.
Die reichsgesetzliche (5000 M.),
nur nichtdeutsche juristische Ver.
sonen bedürfen beim Grundstücks.
erwerb der Genehmigung ohne
Rücksicht auf den Wert.