legenheiten auch die Rechte einer Korporation
zustehen (Amtsverband).
Die Befugnis der zu einem ABez gehörigen
Gemeinden und GutsBez durch übereinstim-
menden Beschl einzelne Kommunalangelegenhei-
ten dem Aez zu überweisen, ist durch & 128
2LGO für die östlichen Provinzen bezw. § 146 LGO
v. 4. 7. 92 für Schleswig-Holstein aufgehoben
worden. Damit ist die Betätigung des korpora-
tiven Berbandes zwar auf sehr wenige Fälle be-
schränkt, indessen kann der Ansicht, der ABez sei
überhaupt „kein Verband“ (Anschütz bei Meyer
St R § 106, III, 348, Anm. 13), in dieser Allge-
meinheit nicht beigepflichtet werden. Gegen diese
Ansicht spricht der Wortlaut des G: „Für die nach
näherer Vorschrift dieses G den Gemeinden und
Guts Bez gemeinsamen Angelegenheiten stehen
dem A die Rechte einer Korporation zu“.
(F 55 KrO). Die Korporationsrechte kommen na-
mentlich zur Geltung auf dem Gebiete der Ver-
mögensverwaltung (§ 52 Nr. 1); z. B. kann der
A# Eigentümer eines Amtshauses sein.
#s#2. Organe der Amtsverwaltung.
a) Amtsvorsteher. Der AMorsteher — und
ebenso sein Stellvertreter — wird vom Ober-
präsidenten auf Grund von Vorschlägen des Kreis-
tages aus der Zahl der dazu befähigten AAnge-
hörigen ernannt. Das Amt ist im Prinzip ein
Ehrenamt. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn
nach Erklärung des Kreistages für einen A#ez
weder eine zum AVorsteher geeignete Person zu
ermitteln, noch die zeitweilige Wahrnehmung der
ALerw durch den Vorsteher eines benachbarten
Aaez oder durch den Bürgermeister einer benach-
barten Stadt tunlich ist, bestellt der Oberpräsident
auf Vorschlag des Kreisausschusses einen kommis-
sarischen AVorsteher, dem eine Remuneration
zusteht. In Industriegebieten und in der Nähe
der Großstädte wird von dieser Ausnahmeregelung
sehr viel Gebrauch gemacht.
Der AVorsteher verwaltet selbständig die Orts-
Polizei im ABez. Ihm liegen alle Geschäfte der
örtlichen Pol Verw ob, soweit sie nicht durch be-
sondere G dem Landrat oder besonderen Beamten
übertragen sind. Er hat daher nicht nur die
Befugnis, polizeiliche Veig zu erlassen, sondern ins-
besondere auch das Recht, sowohl für den Umfang
einer Gemeinde oder eines Guts Bez, als auch
für den ganzen ABez mit Zustimmung des A-
Ausschusses Pol V zu erlassen (versagt der AAus-
schuß die Zustimmung, so kann sie durch die Zu-
stimmung des Kreisausschusses ersetzt werden). Er
hat das Recht der vorläufigen Straffestsetzungen
nach Gv. 23. 4. 83 (GS 65) und nimmt die Funk-
tionen eines Hilfsbeamten der gerichtlichen Po-
lizei wahr. [UKriminalpolizei, Staats-
anwaltschaft.]
Mit den polizeilichen Funktionen ist die Tätigkeit
des AVorstehers nicht erschöpft, er ist auch Organ
des A#, soweit dieser als Korporation in Frage
kommt. Außerdem kann seine verwaltende und
begutachtende Tätigkeit vom Landrat und Kreis-
ausschuß bei den Geschäften der allgemeinen
Landes Verw, Kreis Verw und bei Ausübung der
Kommunalaufsicht in Anspruch genommen werden.
Zur Durchführung seiner Obliegenheiten kann
der AVorsteher die Tätigkeit der Gemeinde= und
Gutsvorsteher einerseits, sowie die der Gendarmen
andererseits in Anspruch nehmen. Die Gemeinde-
Amtsbezirke, Amtsverbände
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– —. —
und Gutsvorsteher sind verbunden, in Dienst-
angelegenheiten den Anweisungen und Aufträgen
des AVorstehers nachzukommen, und können hierzu
unter Anwendung von Zwangsmitteln angehalten
werden. Die Gendarmen unterliegen der Dienst-
aufsicht des AVorstehers nicht, haben aber seinen
Requisitionen zu genügen, jedoch nur in poli-
zeilichen Angelegenheiten.
Der Avorsteher verwaltet die Pol nicht als
Organ eines mit dem Recht der Selbst Verw aus-
gestatteten öffentlichen Verbandes — denn nicht
dem Au# liegt das Recht und die Pflicht der Pol-
Verw ob —, sondern unmittelbar. Das Amt des
Avorstehers ist daher, soweit die Pol Verw des
Aez in Frage kommt, keineswegs ein Amt kör-
perschaftlicher Selbstverwaltung, doch aber,
wenigstens wenn der Regelfall der ehrenamtlichen
Verw vorliegt, ein Selbstverwaltungs A (auch im
Sinne des § 74 Abs 3 Ziff. 2 Kr O als Voraus-
setzung für die Landratsqualifikation); denn die
Ausübung lokaler Pol Verw, also staatlicher Verw’
durch Personen aus der Zahl der dem VerwBez
angehörigen Laien verwirklicht den Gedanken der
Beteiligung der Regierten an der Reg bezw. der
Verwalteten an der Verw und ist somit eine der
organisatorischen Rechtsformen für den politischen
Gedanken der Selbstverwaltung. [IPolizei-
behörden.]
b) Amtsausschuß. In Gemeinden, die
einen ABez für sich bilden, nimmt die Gemeinde-
vertretung (Gemeindeversammlung) die Geschäfte
des AAusschusses wahr; bildet ein Guts Bez einen
Aez für sich, so fällt der AAusschuß weg. In
zusammengesetzten ABez besteht der AAusschuß
aus Vertretern sämtlicher zum Ahez gehöriger
Gemeinden und selbständiger Guts Bez. Jede
Gemeinde und jeder GutsBez ist wenigstens
durch einen Abgeordneten zu vertreten. Die Zahl
der zu entsendenden Vertreter wird durch ein nach
Anhörung der Beteiligten auf Vorschlag des Kreis-
ausschusses vom Kreistag zu erlassendes Statut
mit Rücksicht auf die Steuerleistungen und die
Einwohnerzahl geregelt. Als Vertreter fungieren
zunächst Gemeindevorsteher und Schöffen, und
sofern deren Zahl nicht ausreicht, von der Gemeinde
zu wählende Mitglieder. Die Stimmen des Guts-
bezirks führt der Gutsvorsteher allein.
Zu den Befugnissen des AAusschusses gehört:
1. die Kontrolle sämtlicher und die Bewilligung
derjenigen Ausgaben der AVerw, welche vom
Asez aufgebracht werden, — 2. die Beschl Fassung
Über diejenigen Pol V, welche der AVorsteher unter
Mitwirkung des Ausschusses zu erlassen befugt
ist, — 3. die Aeußerung über Abänderung des
Aß#ez, sowie über das Statut über die Zusammen-
setzung des Ausschusses, — 4. die Bestellung,
sowie die Wahl besonderer Kommissionen oder
Kommissarien zur Vorbereitung und Ausführung
von Beschl des Alusschusses, — 5. die Beschl Fas-
sung über die Gültigkeit der Wahlen zum AAus-
schuß, auf Beschw und Einsprüche betreffend das
Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrich-
tungen und Anstalten des ABez und betreffend die
Heranziehung oder die Veranlagung zu den
Kosten der AVerw oder zu anderen AAbgaben, —
6. die Beschl Fassung über sonstige Angelegenheiten,
welche der AVorsteher aus dem Kreise seiner A-
Befugnisse dem AAusschuß zu diesem Zwecke
unterbreitet.