Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
legenheiten auch die Rechte einer Korporation 
zustehen (Amtsverband). 
Die Befugnis der zu einem ABez gehörigen 
Gemeinden und GutsBez durch übereinstim- 
menden Beschl einzelne Kommunalangelegenhei- 
ten dem Aez zu überweisen, ist durch & 128 
2LGO für die östlichen Provinzen bezw. § 146 LGO 
v. 4. 7. 92 für Schleswig-Holstein aufgehoben 
worden. Damit ist die Betätigung des korpora- 
tiven Berbandes zwar auf sehr wenige Fälle be- 
schränkt, indessen kann der Ansicht, der ABez sei 
überhaupt „kein Verband“ (Anschütz bei Meyer 
St R § 106, III, 348, Anm. 13), in dieser Allge- 
meinheit nicht beigepflichtet werden. Gegen diese 
Ansicht spricht der Wortlaut des G: „Für die nach 
näherer Vorschrift dieses G den Gemeinden und 
Guts Bez gemeinsamen Angelegenheiten stehen 
dem A die Rechte einer Korporation zu“. 
(F 55 KrO). Die Korporationsrechte kommen na- 
mentlich zur Geltung auf dem Gebiete der Ver- 
mögensverwaltung (§ 52 Nr. 1); z. B. kann der 
A# Eigentümer eines Amtshauses sein. 
#s#2. Organe der Amtsverwaltung. 
a) Amtsvorsteher. Der AMorsteher — und 
ebenso sein Stellvertreter — wird vom Ober- 
präsidenten auf Grund von Vorschlägen des Kreis- 
tages aus der Zahl der dazu befähigten AAnge- 
hörigen ernannt. Das Amt ist im Prinzip ein 
Ehrenamt. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn 
nach Erklärung des Kreistages für einen A#ez 
weder eine zum AVorsteher geeignete Person zu 
ermitteln, noch die zeitweilige Wahrnehmung der 
ALerw durch den Vorsteher eines benachbarten 
Aaez oder durch den Bürgermeister einer benach- 
barten Stadt tunlich ist, bestellt der Oberpräsident 
auf Vorschlag des Kreisausschusses einen kommis- 
sarischen AVorsteher, dem eine Remuneration 
zusteht. In Industriegebieten und in der Nähe 
der Großstädte wird von dieser Ausnahmeregelung 
sehr viel Gebrauch gemacht. 
Der AVorsteher verwaltet selbständig die Orts- 
Polizei im ABez. Ihm liegen alle Geschäfte der 
örtlichen Pol Verw ob, soweit sie nicht durch be- 
sondere G dem Landrat oder besonderen Beamten 
übertragen sind. Er hat daher nicht nur die 
Befugnis, polizeiliche Veig zu erlassen, sondern ins- 
besondere auch das Recht, sowohl für den Umfang 
einer Gemeinde oder eines Guts Bez, als auch 
für den ganzen ABez mit Zustimmung des A- 
Ausschusses Pol V zu erlassen (versagt der AAus- 
schuß die Zustimmung, so kann sie durch die Zu- 
stimmung des Kreisausschusses ersetzt werden). Er 
hat das Recht der vorläufigen Straffestsetzungen 
nach Gv. 23. 4. 83 (GS 65) und nimmt die Funk- 
tionen eines Hilfsbeamten der gerichtlichen Po- 
lizei wahr. [UKriminalpolizei, Staats- 
anwaltschaft.] 
Mit den polizeilichen Funktionen ist die Tätigkeit 
des AVorstehers nicht erschöpft, er ist auch Organ 
des A#, soweit dieser als Korporation in Frage 
kommt. Außerdem kann seine verwaltende und 
begutachtende Tätigkeit vom Landrat und Kreis- 
ausschuß bei den Geschäften der allgemeinen 
Landes Verw, Kreis Verw und bei Ausübung der 
Kommunalaufsicht in Anspruch genommen werden. 
Zur Durchführung seiner Obliegenheiten kann 
der AVorsteher die Tätigkeit der Gemeinde= und 
Gutsvorsteher einerseits, sowie die der Gendarmen 
andererseits in Anspruch nehmen. Die Gemeinde- 
Amtsbezirke, Amtsverbände 
  
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– —. — 
und Gutsvorsteher sind verbunden, in Dienst- 
angelegenheiten den Anweisungen und Aufträgen 
des AVorstehers nachzukommen, und können hierzu 
unter Anwendung von Zwangsmitteln angehalten 
werden. Die Gendarmen unterliegen der Dienst- 
aufsicht des AVorstehers nicht, haben aber seinen 
Requisitionen zu genügen, jedoch nur in poli- 
zeilichen Angelegenheiten. 
Der Avorsteher verwaltet die Pol nicht als 
Organ eines mit dem Recht der Selbst Verw aus- 
gestatteten öffentlichen Verbandes — denn nicht 
dem Au# liegt das Recht und die Pflicht der Pol- 
Verw ob —, sondern unmittelbar. Das Amt des 
Avorstehers ist daher, soweit die Pol Verw des 
Aez in Frage kommt, keineswegs ein Amt kör- 
perschaftlicher Selbstverwaltung, doch aber, 
wenigstens wenn der Regelfall der ehrenamtlichen 
Verw vorliegt, ein Selbstverwaltungs A (auch im 
Sinne des § 74 Abs 3 Ziff. 2 Kr O als Voraus- 
setzung für die Landratsqualifikation); denn die 
Ausübung lokaler Pol Verw, also staatlicher Verw’ 
durch Personen aus der Zahl der dem VerwBez 
angehörigen Laien verwirklicht den Gedanken der 
Beteiligung der Regierten an der Reg bezw. der 
Verwalteten an der Verw und ist somit eine der 
organisatorischen Rechtsformen für den politischen 
Gedanken der Selbstverwaltung. [IPolizei- 
behörden.] 
b) Amtsausschuß. In Gemeinden, die 
einen ABez für sich bilden, nimmt die Gemeinde- 
vertretung (Gemeindeversammlung) die Geschäfte 
des AAusschusses wahr; bildet ein Guts Bez einen 
Aez für sich, so fällt der AAusschuß weg. In 
zusammengesetzten ABez besteht der AAusschuß 
aus Vertretern sämtlicher zum Ahez gehöriger 
Gemeinden und selbständiger Guts Bez. Jede 
Gemeinde und jeder GutsBez ist wenigstens 
durch einen Abgeordneten zu vertreten. Die Zahl 
der zu entsendenden Vertreter wird durch ein nach 
Anhörung der Beteiligten auf Vorschlag des Kreis- 
ausschusses vom Kreistag zu erlassendes Statut 
mit Rücksicht auf die Steuerleistungen und die 
Einwohnerzahl geregelt. Als Vertreter fungieren 
zunächst Gemeindevorsteher und Schöffen, und 
sofern deren Zahl nicht ausreicht, von der Gemeinde 
zu wählende Mitglieder. Die Stimmen des Guts- 
bezirks führt der Gutsvorsteher allein. 
Zu den Befugnissen des AAusschusses gehört: 
1. die Kontrolle sämtlicher und die Bewilligung 
derjenigen Ausgaben der AVerw, welche vom 
Asez aufgebracht werden, — 2. die Beschl Fassung 
Über diejenigen Pol V, welche der AVorsteher unter 
Mitwirkung des Ausschusses zu erlassen befugt 
ist, — 3. die Aeußerung über Abänderung des 
Aß#ez, sowie über das Statut über die Zusammen- 
setzung des Ausschusses, — 4. die Bestellung, 
sowie die Wahl besonderer Kommissionen oder 
Kommissarien zur Vorbereitung und Ausführung 
von Beschl des Alusschusses, — 5. die Beschl Fas- 
sung über die Gültigkeit der Wahlen zum AAus- 
schuß, auf Beschw und Einsprüche betreffend das 
Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrich- 
tungen und Anstalten des ABez und betreffend die 
Heranziehung oder die Veranlagung zu den 
Kosten der AVerw oder zu anderen AAbgaben, — 
6. die Beschl Fassung über sonstige Angelegenheiten, 
welche der AVorsteher aus dem Kreise seiner A- 
Befugnisse dem AAusschuß zu diesem Zwecke 
unterbreitet.
	        
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