Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Amtsdelikte — Amtshauptmannschaft und Bezirk (Sachsen) 
  
V, betr. die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, 
v. 11. 7. 49 (GS 271); StGB fur die preußischen Staaten 
v. 14. 4. 51 # 309—331; G betr. die Dienstvergehen der 
Richter v. 7. 5. 51 (GS 218): G betr. die Dienstvergehen 
der nichtrichterlichen Beamten, v. 21. 7. 52 (GES 465); 
StGB f. das deutsche Reich v. 15. 5. 71 (RGBl. 127) II T. 
28. Abschn. 1#8 331—359; Reichs BG v. 31. 3. 78 (Fassung 
v. 18. 5. 07 Rnl 245). 
Literatur: E. F. Klein, Grundsätze des 
peinlichen Rechts, 1796; Heffter, Kriminalrecht, 1846 
und N. Arch des Kriminalrechts, 1833, sowic Arch des Kri- 
minalrechts, 1853; Die Kommentare z. preuß. StGB v. 
1851 von Beseler, Goltdammer, Oppenhoff; Die Kommen- 
tare zum RStchB von Clshausen, Ruedorff-Stenglein, 
Frank. Die Lehrbücher des Reichsstrafrechts von Liszt, 
H. Meyer, Binding. Vergleichende Darstellung des deut- 
schen und ausländischen Strafrechts, bes. T. IX, 1906. 
Oppenheim, Die Rechtsbeugungsverbrechen, 1886, und 
Die Cbjekte des Berbrechens, 1894;; Nagler, Die Teil- 
nahme am Sonderverbrechen, 19083; Laband lsog. gro- 
ßer und kleiner); v. Rhein baben, Die preußischen Dis- 
ziplinar G, 1904; Labes in Annalen 1889; Hubrich im 
Verwrch Bd. 16 und im Gerichtssaal Bd. 61 und 75; 
Binding im Gerichtssaal Bd. 64. Hubrich. 
Amtshauptmannschaft und Bezirk 
(Königreich Sachsen) 
I. Amtshauptmannschaft. 4 1. Zusam- 
mensetzung und Geschäftsbereich. # 2. Bozirkoaueschuß. 
II. Bezirk. 3. Entwicklung und Umfang. 8 4. Be- 
zirksangelegenheiten. 15. Bezirksvertretung. 
IA — Amtshauptmannschaft: B = Bozirk.] 
I. Kmtshauptmannschaft 
1. Allgemeines. Zusammensetzung. Ge- 
schäftsbereich. Die A. — zur Zeit 28, darunter eine 
mit einer sogenannten Delegation, d. h. einer abge- 
zweigten, außerhalb des Sitzes der A. befindlichen 
Geschäftsstelle, haben im Laufe der geschichtlichen 
Entwicklung [7 Sachsen, Behördenorganisation] 
erheblich an Bedeutung zugenommen und bil- 
den seit der im Jahre 1873 durchgeführten Tren- 
nung von Justiz und Verw ein sehr wichti- 
ges Glied des sächsischen VerwKörpers; nament- 
lich infolge der steten Berührung ihrer Vorstände 
mit der Bevölkerung üben sie auf die Handhabung 
der inneren Verw einen bedeutsamen Einfluß aus. 
Ihre Zahl wird nach §8 des G, die Organisation 
der Behörden für die innere Verw betreffend, v. 
21.4.73 (des sogen. Organisations G) „in einem dem 
Bedürfnisse entsprechenden Verhältnisse festge- 
stellt" und kann durch V des Min Inn geändert 
werden. Ihre Zusammensetzung ist in der 
Weise geordnet, daß an ihrer Spitze ein Amts- 
hauptmann steht, dem die nötige Zahl von Hilfs- 
arbeitern und das erforderliche Kanzleipersonal 
beigegeben ist. 
Ihre Stellung und ihr Geschäfts- 
bereich wird durch § 6 Org in folgender 
Weise abgegrenzt: 
a) Sie sind das erstinstanzliche Organ der 
  
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Landes Verw in allen Angelegenheiten, für die 
nicht die Gemeindebehörden zuständig oder be- 
sondere Behörden und Organc bestellt sind; 
b) sie überwachen die örtliche Pol Verw in ihrem 
Verw Bezirk und handhaben selbst diejenigen Teile 
derselben, welche den Gemeindebehörden nicht 
überwiesen sind; 
JD) sie sind die Gemeindeaufsichtsbehörde für die 
Landgemeinden sowie für diejenigen Städte, in 
welchen die Städte O für kleine und mittlere 
Städte eingeführt ist; 
d) sie entscheiden über Rekurse und Beschwerden 
gegen Vfgn und Entschließungen der Gemeinde- 
behörden in Orten, in denen die Revidierte 
Städte O nicht eingeführt ist; 
e) sie sind befugt, Grundstücksabtrennungen 
dispensationsweise in einem weiteren Umfange zu 
gestatten, als nach dem G, die Teilbarkeit des 
Grundeigentums betreffend, v. 30. 11. 43 an sich 
zulässig sein würde. 
Die ihnen durch den §& 6 außerdem noch zuge- 
wiesene erstinstanzliche Entsch in gewissen, von der 
früheren Ggebung als Administrativjustizsachen be- 
zeichneten Verwtreitigkeiten hat sich mit der 
kraft G v. 19. 7. 00 in das Leben getretenen. 
umfassenden VerwRechtspflege durch besondere 
Verwerichte erledigt. Andererseits sind ihre Vor- 
stände, abgesehen von dem aus §6 zu entnehmenden 
Wirkungskreise, noch in Kirchensachen neben den 
Superintendenten, in Schulsachen neben den fach- 
männisch gebildeten BSchulinspektoren als Mit- 
glieder der Kirchen= und Schulinspektionen tätig. 
Die Städte Dresden, Leipzig 
und Chemnitz, sowie auf Grund des G v. 
30. 4. 06 die Städte Plauen und Zwickau 
sind von der Zuständigkeit der A ausgenommen. 
Dagegen ist den letzteren in den übrigen 
Städten mit Revidierter Städte- 
O die Besorgung einer Reihe von Angelegenheiten 
der allgemeinen Landes Verw (z. B. gewisse 
Militärangelegenheiten und Enteignungssachen, 
fiskalische Straßen= und Wasserbausachen) verblie- 
ben. Erheblich weiter endlich gehen ihre Befug- 
nisse in den mittleren und kleinen 
Städten und den Landgemeinden, 
indem sie hier nicht nur als Aufsichtsbehörde, 
Rekurs= und Beschwerdeinstanz bestellt sind, son- 
dern auch einen Teil der Pol Verw unmittelbar 
ausüben. Die Grenzen ihrer Zuständigkeit in dem 
zuletzt erwähnten Punkte ergeben sich aus der 
StO für mittlere und kleine Städte v. 24. 4. 73 
und der Revidierten LGO von dem nämlichen 
Tage, insofern diese beiden G die polizeilichen Be- 
fugnisse der Bürgermeister und der Gemeinde- 
vorstände genau bestimmen; der dort nicht nam- 
haft gemachte Teil der Orts Pol ist den A vorbe- 
halten. Hervorzuheben ist, daß durch allgemeine 
Anordnungen ebenso wie in Einzelfällen von den 
Bürgermeistern der mittleren und kleinen Städte 
nur Strafen bis zu 8 Tagen Haft oder 75 Mk. 
Geld, von den Gemeindevorständen nur solche bis 
zu 30 Mk. Geld angedroht werden dürfen; falls 
die Verhängung einer höheren Strafe angezeigt 
erscheint, sind die A ausschließlich zuständig. Im 
übrigen vgl. V, die infolge der neuen Organi- 
sation der VerwBehörden eintretenden veränder- 
ten Kompetenzverhältnisse betreffend, v. 22. 8. 74 
(GVBl 125 ff). 
5 2. Ein Bezirksansschuß ist nach §§ 10 ff. Org- 
G jeder A beigeordnet, um teils bei der Entsch 
bestimmter, seiner Zuständigkeit gesetzlich über- 
wiesener Gegenstände mitzuwirken, teils als be-
	        
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