Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Amtshauptmannschaft und Bezirk (Sachsen) 
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ratendes Organ zu dienen. (Ueber seine Zusam- 
mensetzung und seine Tätigkeit in BAngelegenhei- 
ten 1 unten 5 5 Ziffer 2.) 
Unter Mitwirkung des B Ausschus- 
ses als zur Entscheidung berufe- 
nen Organs sind zu erledigen 
a) Einsprüche, bezw. Rekurse in bezug auf die 
Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei öffent- 
lichen Wahlen; 
b) Streitigkeiten über Beiträge und persönliche 
Leistungen für den B, für die Gemeinde oder 
zu Zwecken der Armenversorgung; 
JPc) die Anträge auf Genehmigung gewerblicher 
Anlagen gemäß ### 16—23 der Gew, auf Ertei- 
lung von Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirt- 
schaft, Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit 
Branntwein oder Spiritus, sowie auf Untersagung 
eines Gewerbebetriebes nach § 35 der GewO; 
d) die Frage über die Entbehrlichkeit eines öf- 
fentlichen Weges und über die Notwendigkeit der 
Anlegung neuer öffentlicher Wege; 
e) Irrungen darüber, ob ein Weg ein öffent- 
licher sei oder nicht (mit gewissen durch die Zu- 
ständigkeit der Verw Gerichte bedingten Einschrän- 
kungen): 
k) Dispensationsgesuche in Dismembrations- 
sachen (vgl. oben § 1 Ziff 2 unter e): 
g) alle Angelegenheiten, die sonst noch durch die 
Gemeinde O oder andere LandesG dem Büus- 
schusse zugewiesen werden. 
Zur Beratung wird der B Aus- 
schuß zugezogen bei allgemeinen das In- 
teresse des B betreffenden polizeilichen Maß- 
regeln, dafern nicht Gefahr im Verzuge ist, bei 
der Befürwortung von Staatsbeihilfen zu Ge- 
meindewegebauten, bei den Wahlen der Sachver- 
ständigen in Enteignungssachen, bei der Begut- 
achtung von Anträgen auf Berichtigung von Was- 
serläufen, endlich in allen anderen Fällen, in denen 
die Begutachtung durch den Bäusschuß durch be- 
sondere Bestimmung vorgeschrieben ist oder von 
der vorgesetzten Behörde erfordert oder von der 
A selbst für zweckmäßig erachtet wird. 
Die Mitglieder des B Ausschuf- 
ies als einzelne sind berufen, die 
BVerw bei Lösung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 
Insbesondere haben sie bei der Aufsicht über die 
Orts Pol Verw mitzuwirken, bei dem Amtshaupt- 
mann geeignete Anträge zur Beseitigung öffent- 
licher Uebelstände zu stellen, auch in den dem B- 
Ausschuß zur Entsch zugewiesenen Angelegenheiten 
auf Ansuchen der Parteien oder im Auftrage des 
Amtshauptmanns oder des Büusschusses Vorer- 
örterungen und Vermittelungsversuche zu unter- 
nehmen. 
II. Bezirk 
5s3. Allgemeines. Entwicklung. Umfang. Der 
sächsische „Bezirk“, der dem preußischen Kreis ent- 
spricht und sowohl die unterste Verw Abteilung des 
Staates über den Gemeinden, als auch den diesen 
letzteren zunächst übergeordneten Kommunalver= 
band darstellt, ist ein verhältnismäßig junges Gebil- 
de. Als nämlich durch das sogen. Org G v. 21.4. 73 
nicht nur die bisher für das platte Land von den Ge- 
richten besorgte innere Verw den A übertragen, 
sondern auch diesen A in den BAusschüssen und 
ebenso den Kreishauptmannschaften in den Kreis- 
  
ausschüssen eine Vertretung des Laienclementes 
beigegeben wurde, schuf ein weiteres G von dem- 
selben Tage (die Bildung von BVerbänden und 
deren Vertretung betreffend) „in den BVersamm- 
lungen die Wahlkörper, aus denen die Mitglieder 
der Kreis= und Bluusschüsse hervorgehen“ sollten, 
und zugleich eröffnete es der kommunalen Selbst- 
Verw ein neues Feld. Die Zahl der je aus meh- 
reren Gerichtsbezirken gebildeten B wurde zunächst 
auf 25 festgesetzt, wozu die schönburgischen Rezeß- 
herrschaften, die nach der V v. 19. 9. 74 einen wei- 
teren B ausmachten, noch hinzutraten. Die Vov. 
1. 11. 78 richtete für die bezeichneten Rezeßherr- 
schaften eine Kgl. A ein, und die V v. 11. 9. 80 
zerlegte den B Dresden in zwei Teile. Demnach 
und nach der neuerdings erfolgten Errichtung der 
A. Stollberg bestehen gegenwärtig 28 Bezirke. 
Die fünf größten Städte des Landes, Dresden, 
Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau, sind (und 
zwar die beiden letzteren auf Grund G v. 30. 4. 06) 
vom B Verbande ausgenommen. Die Wahlen, die 
in den übrigen VerwB der BVersammlung zuge- 
wiesen sind, werden in den Stadtbezirken, soweit 
sie hier überhaupt vorkommen, von Stadtrat und 
Stadtverordneten in gemeinsamer Sitzung voll- 
zogen. 
Jeder BVerband hat die Rechte einer juristischen 
Person. Die Veränderung bestehender Brenzen, 
die Bildung neuer und die Zusammenlegung 
mehrerer B kann nur nach Anhörung der beteilig- 
ten BVertretungen und des Kreisausschusses durch 
das Min Inn erfolgen. 
# 4. Als Bezirksangelegenheiten gelten Einricht. 
zum Zwecke der Armenversorgung und öffentlichen 
Krankenpflege (z. B. Errichtung von BArmen= und 
BKrankenhäusern, Errichtung und Unterhaltung 
von Almosen-Gabenstellen), Einrichtungen zur För- 
derung des Kommunikationswegebaues und zur 
Abwehr eines allgemeinen Notstandes. Ueberdies 
sind die BVerbände als „weitere Kommunalver= 
bände“ im Sinne der Rögebung anerkannt und 
mit einer Reihe von Aufgaben betraut worden, 
die diesen von der Rögebung zugewiesen sind. 
Schließlich liegt ihnen auch als Lieferungsver- 
bänden im Sinne des R v. 13. 6. 73 die in Sach- 
sen zum B Zweck erklärte Unterstützung der Fami- 
lien von zum Dienste einberufenen Mannschaften 
der Reserve, Landwehr usw. ob. Die BVersamm- 
lung ist in Vertretung des BVerbandes berechtigt, 
für gemeinnützige Zwecke, die gesetzlich zu BäAnge- 
legenheiten erklärt sind oder erklärt werden, Ein- 
richtungen und Ausgaben zu beschließen und zu 
diesem Behufe das Vermögen des B zu verwenden, 
Anleihen aufzunehmen, sowie den B mit Abgaben 
zu belasten (§ 20 des G). 
a) Das Stammvpermögender Bezirks- 
verbände rührt zunächst von dem auf Sachsen 
entfallenen Anteile der französischen Kriegskosten- 
entschädigung her, von dem eine dem Nominalbe- 
trage von 9 Millionen Mark in vierprozentigen 
Schuldscheinen der Anleihe vom Jahre 1869 ent- 
sprechende Summe abgetrennt und zur Hälfte 
nach der Flächengröße, zur Hälfte nach der Ein- 
wohnerzahl auf die B einschließlich der eximier- 
ten Städte verteilt wurde. Weiter sind die For- 
derungen aus denjenigen Darlehen, welche 
nach Höhe von zusammen 434 232 Mk. aus 
der auf Grund des R v. 22. 6. 71 zu Bei- 
hilfen an Angehörige der Reserve und Landwehr 
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