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Anhalt (Herzogtum)
werken oder Hüttenwerken sind und mit einem aus
dem kaufmännischen Handels= und Gewerbebe-
triebe bezl. aus dem Berg= und Hüttenwerks-
betriebe herrührenden Einkommen von mindestens
18 000 M. zur Einkommensteuer veranlagt sind.
Zu den Wahlen der Städte und des platten Lan-
des ist nur wahlberechtigt, wer die Befähigung zu
den Gemeindewahlen hat, d. h. im Gemeinde-
bezirke ein Wohnhaus oder andere Grundstücke,
welche mit mindestens 0,45 M. zur festen Grund-
steuer herangezogen werden, besitzt, oder wenig-
stens mit einem Einkommen von 1050 M. in den
Städten und von 600 M. auf dem platten Lande
zur Einkommensteuer veranlagt ist, nicht zu den
Meistbesteuerten gehört und seit mindestens 6 Mo-
naten im Herzogtum wohnt. Wählbar bezl.
landtagsfähig ist jeder 25jährige Anhaltiner, welcher
derjenigen Wählerklasse angehört, von welcher
die Wahl erfolgt. Bei den Wahlen der Städte
und des platten Landes erfolgen zunächst die
Wahlen der Wahlmänner (Urwahlen) seitens
der Urwähler, sodann die Wahlen der Ab-
geordneten selbst seitens der Wahlmänner.
Alle Wahlen zum Landtag erfolgen in geheimer
Abstimmung durch Stimmzettel und nach abso-
luter Mehrheit der abgegebenen Stimmzettel.
Sämtliche Mitglieder des Landtags sind an Auf-
träge und Instruktionen nicht gebunden. Die
Wahl der Abgeordneten geschieht regelmäßig
auf 6 Jahre. Dieselben erhalten während der
Dauer des Landtags je 12 M. Tagegelder.
Die Gesch O des Landtags enthält Bestimmungen
über Zusammentritt des Landtags, Prüfung der
Wahlen, Vorstand und Beamte des Landtags, Ver-
tretung der Staatsregierung, Behandlung der Vor-
lagen, Anträge und Petitionen, Behandlung der
Anfragen an die Vertreter der Staatsregierung,
Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen,
Ordnungsbestimm., Bestimmungen über Urlaub,
Ausscheiden und Neuwahl der Mitglieder und allge-
meine Bestimmungen. Der Landtag wählt je 2
Mitglieder zum Landesverwaltungs= und O#,
3 Mitglieder auf die Dauer der Landtagsperiode
in die Steuerreklamationskommission, 1 Mitglied
und 1 Stellvertreter in die Oberersatzkommission
und 2 Mitglieder in die Staatsschulden Verw.
Die mit dem Schriftführeramt des früheren Land-
schaftssyndikus, dessen Amt aufgehoben ist, ver-
bunden gewesenen Geschäfte werden nebenamt-
lich einem geeigneten Staatsbeamten übertragen.
Von den Landtagsverhandlungen werden amt-
liche Protokolle und stenograph. Berichte heraus-
gegeben.
3. Behördenorganisation und Beamte.
I. 1) Die oberste Staatsbehörde ist das Staats-
ministerium. Seiner Aufsicht unterstehen
alle Staatsbehörden mit Ausnahme der Staats-
schulden Verw. Die gesamten Geschäfte des Staats-
Min führt ein Staats-Min, zur Beihilfe sind ihm
vortragende Räte beigegeben. Der Staat= Min ist
der Bevollmächtigte des Herzogs zum BR. Dem
Staats Min liegt die Oberrevision sämtlicher Rech-
nungen aller zum Staatshaushalt gehörigen Ver-
waltungen ob, es bedient sich dazu des Mini-
sterialrevisionsbureaus.
Der Geschäftskreis der Reg Abteilung
des Innern umfaßt die gesamte innere Lan-
des= und Pol Verw. Die Reg ist eine kollegialisch
organisierte Behörde und besteht aus einem Vor-
sitzenden, höheren Reg= und technischen Beamten
und aus anderen Beamten. Aus dem Ressort der
Reg ist eine Anzahl von Sachen den Kreisdirek-
tionen und den Pol Verw zur erstinstanzlichen
Entsch, bezl. zur Verfügung überwiesen. Durch
einen ständigen Kommissar aus dem Reg Kollegium
wird die Strafanstaltskommission
vertreten. Für die sämtlichen Gebäude des Her-
zogtums besteht ein Brandkassenverband mit Bei-
trittszwang behufs gegenseitiger Versicherung der
Gebäude gegen Feuersgefahr. Die Geschäfte
führt die Direktion der Landesbrandkasse
als ständige Kommission der Reg. Sie verwaltet
auch den Feuerlöschwesenfonds in besonderer
Rechnung und die Landrentenbank als
besonderes Institut.
Die obere Leitung des Schulwesens ist der
Regierung, Abteilung für das Schul-
wesen, bestehend aus dem Vorsitzenden, zwei
Schulräten und mehreren anderen Räten, sowie
einem vom Herzog zu ernennenden Mitgliede des
Konsistoriums übertragen.
Die Finanz" Verw erfolgt, durch die Finanz-
direktion. Ihre Zusammensetzung ist die gleiche
wie die der Reg, Abt. d. J. Zur Verw des Erb-
schaftssteuerwesens besteht für das Herzogtum ein
Erbschaftssteueramt in Dessau, es ist der Finanz-
direktion als Oberbehörde unterstellt. Der Finanz-
direktion unterstehen ferner die herzoglichen Bau-
Verw in den 4 Hauptstädten und in Ballen-
stedt und die herzogliche Wasserbau Verw in Dessau.
Dieselbe ist vorgesetzte Dienstbehörde der Ka-
taster= und Kreislandmesser. Das Herzogtum ist
in fünf Vermessungsbezirke eingeteilt, die Verw’
der einzelnen Vermessungsämter ist den Kreis-
landmessern übertragen.
Die Staatsschulden Verw besteht aus
mindestens 2 vom Herzog zu ernennenden Mit-
gliedern, deren eines den Vorsitz führt, und aus
einer gleich großen Zahl vom Landtage aus seiner
Mitte zu wählenden Mitgliedern. Sie ist von
allen Behörden des Landes unabhängig und nur
dem Herzog und dem Landtagec verantwortlich.
Die laufenden Geschäfte derselben werden von
den seitens des Herzogs ernannten Mitgliedern
geführt, die vom Landtage gewählten Mitglieder
nehmen in der Regel nur an den wichtigeren Ver-
handlungen und Beschlußfassungen sowie an den
außerordentlichen Kassenrevisionen teil.
Die Verw des herzoglichen Salzwerks Leopolds-
hall ist der Salzwerksdirektion übertragen.
Die Verw der indirekten Reichs-
steuern erfolgt durch die herzoglich anhaltische
Zolldirektion unter Leitung des Staats Min. An
der Spitze der Zolldirektion steht als Anhaltischer
Zolldirektor der jeweilige preußische Provinzial-
steuerdirektor für die Provinz Sachsen in Magde-
burg. Hauptsteucramt in Dessau.
Das Herzogtum bildet einen Landarmen-
verbandmit den Rechten einer juristischen Per-
son. Die Verw und Vertretung liegt der Land-
armendirektion ob, welche aus 3 Mitgliedern der
Reg, Abt. d. J., und aus 10 weiteren Mitgliedern
— je 2 aus jedem Kreise vom Kreistage gewählt —
besteht. Der Etat der Landarmendirektion wird
gleichzeitig mit dem Etat der Landeshauptkasse
festgestellt. Zur Entscheidung von Streitigkeiten, die
gegen einen anhaltischen Landarmenverband
von einem anderen deutschen Armenverbande