Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Anhalt (Herzogtum) 
  
werken oder Hüttenwerken sind und mit einem aus 
dem kaufmännischen Handels= und Gewerbebe- 
triebe bezl. aus dem Berg= und Hüttenwerks- 
betriebe herrührenden Einkommen von mindestens 
18 000 M. zur Einkommensteuer veranlagt sind. 
Zu den Wahlen der Städte und des platten Lan- 
des ist nur wahlberechtigt, wer die Befähigung zu 
den Gemeindewahlen hat, d. h. im Gemeinde- 
bezirke ein Wohnhaus oder andere Grundstücke, 
welche mit mindestens 0,45 M. zur festen Grund- 
steuer herangezogen werden, besitzt, oder wenig- 
stens mit einem Einkommen von 1050 M. in den 
Städten und von 600 M. auf dem platten Lande 
zur Einkommensteuer veranlagt ist, nicht zu den 
Meistbesteuerten gehört und seit mindestens 6 Mo- 
naten im Herzogtum wohnt. Wählbar bezl. 
landtagsfähig ist jeder 25jährige Anhaltiner, welcher 
derjenigen Wählerklasse angehört, von welcher 
die Wahl erfolgt. Bei den Wahlen der Städte 
und des platten Landes erfolgen zunächst die 
Wahlen der Wahlmänner (Urwahlen) seitens 
der Urwähler, sodann die Wahlen der Ab- 
geordneten selbst seitens der Wahlmänner. 
Alle Wahlen zum Landtag erfolgen in geheimer 
Abstimmung durch Stimmzettel und nach abso- 
luter Mehrheit der abgegebenen Stimmzettel. 
Sämtliche Mitglieder des Landtags sind an Auf- 
träge und Instruktionen nicht gebunden. Die 
Wahl der Abgeordneten geschieht regelmäßig 
auf 6 Jahre. Dieselben erhalten während der 
Dauer des Landtags je 12 M. Tagegelder. 
Die Gesch O des Landtags enthält Bestimmungen 
über Zusammentritt des Landtags, Prüfung der 
Wahlen, Vorstand und Beamte des Landtags, Ver- 
tretung der Staatsregierung, Behandlung der Vor- 
lagen, Anträge und Petitionen, Behandlung der 
Anfragen an die Vertreter der Staatsregierung, 
Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen, 
Ordnungsbestimm., Bestimmungen über Urlaub, 
Ausscheiden und Neuwahl der Mitglieder und allge- 
meine Bestimmungen. Der Landtag wählt je 2 
Mitglieder zum Landesverwaltungs= und O#, 
3 Mitglieder auf die Dauer der Landtagsperiode 
in die Steuerreklamationskommission, 1 Mitglied 
und 1 Stellvertreter in die Oberersatzkommission 
und 2 Mitglieder in die Staatsschulden Verw. 
Die mit dem Schriftführeramt des früheren Land- 
schaftssyndikus, dessen Amt aufgehoben ist, ver- 
bunden gewesenen Geschäfte werden nebenamt- 
lich einem geeigneten Staatsbeamten übertragen. 
Von den Landtagsverhandlungen werden amt- 
liche Protokolle und stenograph. Berichte heraus- 
gegeben. 
3. Behördenorganisation und Beamte. 
I. 1) Die oberste Staatsbehörde ist das Staats- 
ministerium. Seiner Aufsicht unterstehen 
alle Staatsbehörden mit Ausnahme der Staats- 
schulden Verw. Die gesamten Geschäfte des Staats- 
Min führt ein Staats-Min, zur Beihilfe sind ihm 
vortragende Räte beigegeben. Der Staat= Min ist 
der Bevollmächtigte des Herzogs zum BR. Dem 
Staats Min liegt die Oberrevision sämtlicher Rech- 
nungen aller zum Staatshaushalt gehörigen Ver- 
waltungen ob, es bedient sich dazu des Mini- 
sterialrevisionsbureaus. 
Der Geschäftskreis der Reg Abteilung 
des Innern umfaßt die gesamte innere Lan- 
des= und Pol Verw. Die Reg ist eine kollegialisch 
organisierte Behörde und besteht aus einem Vor- 
  
sitzenden, höheren Reg= und technischen Beamten 
und aus anderen Beamten. Aus dem Ressort der 
Reg ist eine Anzahl von Sachen den Kreisdirek- 
tionen und den Pol Verw zur erstinstanzlichen 
Entsch, bezl. zur Verfügung überwiesen. Durch 
einen ständigen Kommissar aus dem Reg Kollegium 
wird die Strafanstaltskommission 
vertreten. Für die sämtlichen Gebäude des Her- 
zogtums besteht ein Brandkassenverband mit Bei- 
trittszwang behufs gegenseitiger Versicherung der 
Gebäude gegen Feuersgefahr. Die Geschäfte 
führt die Direktion der Landesbrandkasse 
als ständige Kommission der Reg. Sie verwaltet 
auch den Feuerlöschwesenfonds in besonderer 
Rechnung und die Landrentenbank als 
besonderes Institut. 
Die obere Leitung des Schulwesens ist der 
Regierung, Abteilung für das Schul- 
wesen, bestehend aus dem Vorsitzenden, zwei 
Schulräten und mehreren anderen Räten, sowie 
einem vom Herzog zu ernennenden Mitgliede des 
Konsistoriums übertragen. 
Die Finanz" Verw erfolgt, durch die Finanz- 
direktion. Ihre Zusammensetzung ist die gleiche 
wie die der Reg, Abt. d. J. Zur Verw des Erb- 
schaftssteuerwesens besteht für das Herzogtum ein 
Erbschaftssteueramt in Dessau, es ist der Finanz- 
direktion als Oberbehörde unterstellt. Der Finanz- 
direktion unterstehen ferner die herzoglichen Bau- 
Verw in den 4 Hauptstädten und in Ballen- 
stedt und die herzogliche Wasserbau Verw in Dessau. 
Dieselbe ist vorgesetzte Dienstbehörde der Ka- 
taster= und Kreislandmesser. Das Herzogtum ist 
in fünf Vermessungsbezirke eingeteilt, die Verw’ 
der einzelnen Vermessungsämter ist den Kreis- 
landmessern übertragen. 
Die Staatsschulden Verw besteht aus 
mindestens 2 vom Herzog zu ernennenden Mit- 
gliedern, deren eines den Vorsitz führt, und aus 
einer gleich großen Zahl vom Landtage aus seiner 
Mitte zu wählenden Mitgliedern. Sie ist von 
allen Behörden des Landes unabhängig und nur 
dem Herzog und dem Landtagec verantwortlich. 
Die laufenden Geschäfte derselben werden von 
den seitens des Herzogs ernannten Mitgliedern 
geführt, die vom Landtage gewählten Mitglieder 
nehmen in der Regel nur an den wichtigeren Ver- 
handlungen und Beschlußfassungen sowie an den 
außerordentlichen Kassenrevisionen teil. 
Die Verw des herzoglichen Salzwerks Leopolds- 
hall ist der Salzwerksdirektion übertragen. 
Die Verw der indirekten Reichs- 
steuern erfolgt durch die herzoglich anhaltische 
Zolldirektion unter Leitung des Staats Min. An 
der Spitze der Zolldirektion steht als Anhaltischer 
Zolldirektor der jeweilige preußische Provinzial- 
steuerdirektor für die Provinz Sachsen in Magde- 
burg. Hauptsteucramt in Dessau. 
Das Herzogtum bildet einen Landarmen- 
verbandmit den Rechten einer juristischen Per- 
son. Die Verw und Vertretung liegt der Land- 
armendirektion ob, welche aus 3 Mitgliedern der 
Reg, Abt. d. J., und aus 10 weiteren Mitgliedern 
— je 2 aus jedem Kreise vom Kreistage gewählt — 
besteht. Der Etat der Landarmendirektion wird 
gleichzeitig mit dem Etat der Landeshauptkasse 
festgestellt. Zur Entscheidung von Streitigkeiten, die 
gegen einen anhaltischen Landarmenverband 
von einem anderen deutschen Armenverbande
	        
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