Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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und gegebenen Falles zu bestimmen, welche be- 
sonderen Leistungen für diese Zwecke von dem An- 
tragsteller zu erfüllen sind. Sie kann die Erteilung 
der Genehmigung von dem Nachweise, daß die 
Leistungen erfüllt sind, oder von der Bestellung 
einer Sicherheit abhängig machen. Aehnliche Be- 
stimmungen gelten für die im öffentlichen Interesse, 
z. B. im Verkehrs-, Landeskultur-, Gesundheits- 
interesse, etwa erforderlichen Anlagen (Wege-Ent- 
wässerungs-, Wasserleitungsanlagen und dergl). 
Solange der Antragsteller nicht diese Anlagen 
nach Umfang und Art ihrer Ausführung darlegt 
und nachweist, daß die Mittel zur Ausführung 
vorhanden sind und die künftige Unterhaltung 
geregelt ist, kann die A.Genehmigung versagt 
werden. 
Gegen den Bescheid des Kreisausschusses steht 
dem Antragsteller und denjenigen, die Einsprüche 
erhoben haben, der Antrag auf mündliche Ver- 
handlung im Verw Streitverfahren, gegen den 
Bescheid der Orts Pol Behörde eines Stadttkreises 
die Klage beim Bezirksausschuß offen. Insoweit 
der Bescheid dem Antragsteller Leistungen zur 
Regelung der Gemeinde-, Kirchen-= oder Schul- 
verhältnisse oder zur Ausführung von Anlagen im 
öffentlichen Interesse auferlegt, steht diesem inner- 
halb 2 Wochen die Beschwerde an den Bezirksaus- 
schuß und gegen dessen Bescheid innerhalb gleicher 
Frist die Beschwerde an den Provinziatrat offen. 
Für A., für welche die Generalkommission die Ge- 
nehmigungsbehörde ist, gelten hinsichtlich des 
Verfahrens und der Rechtsmittel einige Besonder- 
heiten (a III des Gv. 10. 8. 04). 
II. Die für die neuen Provinzen Hannover, 
Schleswig-Holstein, mit Ausnahme von Lauen- 
burg, und Hessen-Nassau ergangenen G halten an 
dem Unterschiede von A. und Kolonie fest. Zur 
Anlegung einer Kolonie ist überall die Genehmi- 
gung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen der 
Orts Pol Behörde erforderlich. Die Rechtsmittel 
gegen den Bescheid der Genehmigungsbehörde 
sind dieselben wie in den alten Provinzen. Zur 
Errichtung von Einzel A. bedarf cs in Hannover 
und Schleswig-Holstein der Genehmigung der 
Orts PolBehörde, in Hessen-Nassau des Land- 
rats. Gegen den Bescheid ist binnen 2 Wochen die 
Klage beim Bezirksausschusse zulässig. Eine Er- 
teilung der A. Genehmigung durch die General- 
kommission findet nicht statt. Im übrigen gelten im 
wesentlichen dieselben Bestimmungen wic in den 
alten Provinzen mit folgenden Abweichungen: 
Der Genehmigung bedarf cs auch zur Errichtung 
von Unterkunftsstätten aus Holz, Torf, Stroh, 
Soden u. dergl., sofern sie nicht bloß vorüber- 
gehend zur Wohnung dienen sollen. Hinsichtlich 
der Zugänglichkeit des zu gründenden Wohnplatzes 
genügt in Hannover und Schleswig-Holstein die 
Verbindung durch eine Schiffahrtstraße. So- 
lange die Gemeinde-, Kirchen= und Schulverhält- 
nisse nicht in einer dem öffentlichen Interesse und 
den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise 
georduct sind, ist die A. Genehmigung schlechthin 
zu versagen. Das gleiche gilt, wenn für die im 
öffentlichen Interesse erforderlichen Anlagen, die 
jedoch nur bei Errichtung einer Kolonie verlangt 
werden lönnen, in dem zugleich mit dem Antrage 
vorzulegenden Plane keine genügende Vorsorge 
getroffen ist. 
Unberührt bleiben überall die Bestimmungen, 
  
—— — — . 
  
Ansiedlung — Ansiedlungen (Posen und Westpreußen) 
welche die Errichtung von Gebäuden in der Nähe 
von Forsten, Eisenbahnen usw. polizeilichen Be- 
schränkungen unterwerfen. [I Baupolizeih. 
Wegen der Schutzgebiete Kolonialrecht. 
Duellen: Preußens älteres Recht: G v. 8. 1. 45 
( 25) 15 25 (g6, G v. 24. 2. 50 (GS 68) 12, G v. 24. ö5. 
53 (G# 241) 5## 11 fg, G v. 25. 8. 76 (GEe 405) 1# 13 fg. 
Neueres Recht: Lauenb. G v. 4. 11. 74 (Wochenbl. 291) mit 
5148 Zust G, G v. 4. 7. 37 (6S 324), G v. 13. 6. 88 (GS 
243), G v.# 11. 6. 90 (GS 173), G v. 16. 8. 99 (GS 497), 
G v. 10. 8. O4 (GE 227). 
Literatur: Gierke in Holpendorff R I1, 120; 
G. Meyer's, 1893, 1, 203; Löning 467; v. Brau- 
chitsch", 4, 497 fg.; HDuc de Grais ", 1910, 404; 
v. Seydel, Bayer S1#N II, 45. H#ermes (OVolt#) 
Ansiedlungen 
(Posen und Westpreußen) 
1. Gesetzgebung. # 2. Einrichtung der Ansiedlungs- 
kommission. # 3. Art und Umsang der Geschäfte. # 4. Zwi- 
schenzcitliche Verwaltung der erworbenen Güter. 5. Vor- 
bereitung und Ausführung der Ansiedlung. s 6. Beschaffung 
der Ansiedler. 7. Rechtsform des Erwerbes. Höhe des 
Kaufpreises. 1 "8. Pflege der Kolonic. & 9. Umwandlung 
bäuerlicher Stellung in Ansiedlungerentengüter. # 10. Fi- 
nanzielles Ergebnis. 
IAK = Ansiedlungeskommission; Ar — Ansiedler.) 
5 1. Ueberblick über die Gesetzgebung. Durch 
G v. 26. 4. 86 (GS 131) wurde der Staats Reg 
ein Fonds von 100 Millionen Mark zur Verfügung 
gestellt, um zur Stärkung des deutschen Elementes 
in den Provinzen Westpreußen und Posen gegen 
polonisierende Bestrebungen durch A. deutscher 
Bauern und Arbeiter 1. Grundstücke käuflich zu 
erwerben; 2. soweit erforderlich diejenigen Kosten 
zu bestreiten, welche entstehen a) aus der erstmali- 
gen Einrichtung, b) aus der erstmaligen Regelung 
der Gemeinde-, Kirchen= und Schulverhältnisse 
neuer Stellen von mittlerem oder kleinem Umfange 
oder ganzer Landgemeinden. Nachdem durch Gv. 
20. 4. 98 (GS 63) dieser Hundertmillionenfonds 
bereits auf 200 Millionen Mark erhöht war, 
wurde durch Gv. 1. 7.02 (GE 234) cinc abermalige 
Erhöhung und zwar auf 350 Millionen Mark vor- 
genommen, und zugleich der Staatsregierung ein 
weiterer Fonds von 100 Millionen Mark zur Ver- 
fügung gestellt, um in den beiden A. Provinzen 
„Güter zur Verwendung als Domänen oder Grund- 
stücke zu den Forsten anzukaufen und die Kosten 
ihrer ersten Einrichtung zu bestreiten."“ Man ging 
bei dieser letzten Fondsbildung davon aus, daß die 
Vermehrung des Großgrundbesitzes um deswegen 
von besonders hoher Bedeutung sei, weil aus ihm 
den Staatebehörden die Hilfskrafte zu gemein- 
samer Arbeit auf dem Gebiete der Selbst Verw 
erwüchsen und weil in seiner mit der technischen 
Entwicklung des landwirtschaftlichen Betricbes 
Schritt haltenden Wirtschafts führung die bäuer- 
liche Bevölkerung Anregung und Vorbilder finde; 
in dem Masec, wie die bäuerliche Besiedlung fort- 
schreite, müsse daher auch eine Vermehrung des 
Domänenbesitzes erfolgen. Den Domänenpäch- 
tern falle dann die Aufgabe zu, in politischer, kul- 
tureller und sozialer Beziehung Führer der deut-
	        
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