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und gegebenen Falles zu bestimmen, welche be-
sonderen Leistungen für diese Zwecke von dem An-
tragsteller zu erfüllen sind. Sie kann die Erteilung
der Genehmigung von dem Nachweise, daß die
Leistungen erfüllt sind, oder von der Bestellung
einer Sicherheit abhängig machen. Aehnliche Be-
stimmungen gelten für die im öffentlichen Interesse,
z. B. im Verkehrs-, Landeskultur-, Gesundheits-
interesse, etwa erforderlichen Anlagen (Wege-Ent-
wässerungs-, Wasserleitungsanlagen und dergl).
Solange der Antragsteller nicht diese Anlagen
nach Umfang und Art ihrer Ausführung darlegt
und nachweist, daß die Mittel zur Ausführung
vorhanden sind und die künftige Unterhaltung
geregelt ist, kann die A.Genehmigung versagt
werden.
Gegen den Bescheid des Kreisausschusses steht
dem Antragsteller und denjenigen, die Einsprüche
erhoben haben, der Antrag auf mündliche Ver-
handlung im Verw Streitverfahren, gegen den
Bescheid der Orts Pol Behörde eines Stadttkreises
die Klage beim Bezirksausschuß offen. Insoweit
der Bescheid dem Antragsteller Leistungen zur
Regelung der Gemeinde-, Kirchen-= oder Schul-
verhältnisse oder zur Ausführung von Anlagen im
öffentlichen Interesse auferlegt, steht diesem inner-
halb 2 Wochen die Beschwerde an den Bezirksaus-
schuß und gegen dessen Bescheid innerhalb gleicher
Frist die Beschwerde an den Provinziatrat offen.
Für A., für welche die Generalkommission die Ge-
nehmigungsbehörde ist, gelten hinsichtlich des
Verfahrens und der Rechtsmittel einige Besonder-
heiten (a III des Gv. 10. 8. 04).
II. Die für die neuen Provinzen Hannover,
Schleswig-Holstein, mit Ausnahme von Lauen-
burg, und Hessen-Nassau ergangenen G halten an
dem Unterschiede von A. und Kolonie fest. Zur
Anlegung einer Kolonie ist überall die Genehmi-
gung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen der
Orts Pol Behörde erforderlich. Die Rechtsmittel
gegen den Bescheid der Genehmigungsbehörde
sind dieselben wie in den alten Provinzen. Zur
Errichtung von Einzel A. bedarf cs in Hannover
und Schleswig-Holstein der Genehmigung der
Orts PolBehörde, in Hessen-Nassau des Land-
rats. Gegen den Bescheid ist binnen 2 Wochen die
Klage beim Bezirksausschusse zulässig. Eine Er-
teilung der A. Genehmigung durch die General-
kommission findet nicht statt. Im übrigen gelten im
wesentlichen dieselben Bestimmungen wic in den
alten Provinzen mit folgenden Abweichungen:
Der Genehmigung bedarf cs auch zur Errichtung
von Unterkunftsstätten aus Holz, Torf, Stroh,
Soden u. dergl., sofern sie nicht bloß vorüber-
gehend zur Wohnung dienen sollen. Hinsichtlich
der Zugänglichkeit des zu gründenden Wohnplatzes
genügt in Hannover und Schleswig-Holstein die
Verbindung durch eine Schiffahrtstraße. So-
lange die Gemeinde-, Kirchen= und Schulverhält-
nisse nicht in einer dem öffentlichen Interesse und
den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise
georduct sind, ist die A. Genehmigung schlechthin
zu versagen. Das gleiche gilt, wenn für die im
öffentlichen Interesse erforderlichen Anlagen, die
jedoch nur bei Errichtung einer Kolonie verlangt
werden lönnen, in dem zugleich mit dem Antrage
vorzulegenden Plane keine genügende Vorsorge
getroffen ist.
Unberührt bleiben überall die Bestimmungen,
—— — — .
Ansiedlung — Ansiedlungen (Posen und Westpreußen)
welche die Errichtung von Gebäuden in der Nähe
von Forsten, Eisenbahnen usw. polizeilichen Be-
schränkungen unterwerfen. [I Baupolizeih.
Wegen der Schutzgebiete Kolonialrecht.
Duellen: Preußens älteres Recht: G v. 8. 1. 45
( 25) 15 25 (g6, G v. 24. 2. 50 (GS 68) 12, G v. 24. ö5.
53 (G# 241) 5## 11 fg, G v. 25. 8. 76 (GEe 405) 1# 13 fg.
Neueres Recht: Lauenb. G v. 4. 11. 74 (Wochenbl. 291) mit
5148 Zust G, G v. 4. 7. 37 (6S 324), G v. 13. 6. 88 (GS
243), G v.# 11. 6. 90 (GS 173), G v. 16. 8. 99 (GS 497),
G v. 10. 8. O4 (GE 227).
Literatur: Gierke in Holpendorff R I1, 120;
G. Meyer's, 1893, 1, 203; Löning 467; v. Brau-
chitsch", 4, 497 fg.; HDuc de Grais ", 1910, 404;
v. Seydel, Bayer S1#N II, 45. H#ermes (OVolt#)
Ansiedlungen
(Posen und Westpreußen)
1. Gesetzgebung. # 2. Einrichtung der Ansiedlungs-
kommission. # 3. Art und Umsang der Geschäfte. # 4. Zwi-
schenzcitliche Verwaltung der erworbenen Güter. 5. Vor-
bereitung und Ausführung der Ansiedlung. s 6. Beschaffung
der Ansiedler. 7. Rechtsform des Erwerbes. Höhe des
Kaufpreises. 1 "8. Pflege der Kolonic. & 9. Umwandlung
bäuerlicher Stellung in Ansiedlungerentengüter. # 10. Fi-
nanzielles Ergebnis.
IAK = Ansiedlungeskommission; Ar — Ansiedler.)
5 1. Ueberblick über die Gesetzgebung. Durch
G v. 26. 4. 86 (GS 131) wurde der Staats Reg
ein Fonds von 100 Millionen Mark zur Verfügung
gestellt, um zur Stärkung des deutschen Elementes
in den Provinzen Westpreußen und Posen gegen
polonisierende Bestrebungen durch A. deutscher
Bauern und Arbeiter 1. Grundstücke käuflich zu
erwerben; 2. soweit erforderlich diejenigen Kosten
zu bestreiten, welche entstehen a) aus der erstmali-
gen Einrichtung, b) aus der erstmaligen Regelung
der Gemeinde-, Kirchen= und Schulverhältnisse
neuer Stellen von mittlerem oder kleinem Umfange
oder ganzer Landgemeinden. Nachdem durch Gv.
20. 4. 98 (GS 63) dieser Hundertmillionenfonds
bereits auf 200 Millionen Mark erhöht war,
wurde durch Gv. 1. 7.02 (GE 234) cinc abermalige
Erhöhung und zwar auf 350 Millionen Mark vor-
genommen, und zugleich der Staatsregierung ein
weiterer Fonds von 100 Millionen Mark zur Ver-
fügung gestellt, um in den beiden A. Provinzen
„Güter zur Verwendung als Domänen oder Grund-
stücke zu den Forsten anzukaufen und die Kosten
ihrer ersten Einrichtung zu bestreiten."“ Man ging
bei dieser letzten Fondsbildung davon aus, daß die
Vermehrung des Großgrundbesitzes um deswegen
von besonders hoher Bedeutung sei, weil aus ihm
den Staatebehörden die Hilfskrafte zu gemein-
samer Arbeit auf dem Gebiete der Selbst Verw
erwüchsen und weil in seiner mit der technischen
Entwicklung des landwirtschaftlichen Betricbes
Schritt haltenden Wirtschafts führung die bäuer-
liche Bevölkerung Anregung und Vorbilder finde;
in dem Masec, wie die bäuerliche Besiedlung fort-
schreite, müsse daher auch eine Vermehrung des
Domänenbesitzes erfolgen. Den Domänenpäch-
tern falle dann die Aufgabe zu, in politischer, kul-
tureller und sozialer Beziehung Führer der deut-