Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Ansiedlungen (Posen und Westpreußen) 
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schen Landbevölkerung zu werden. Der Erwerb 
von Forstflächen sei geboten, einesteils, um weite 
unter den Pflug genommene Strecken früheren 
Forstlandes, die als Ackerland kaum noch mit Nutzen 
zu verwerten seien, wieder forstlich bewirtschaften 
und damit der benachbarten armen Bevölkerung 
wiederum Forstarbeit zuwenden zu können, an- 
dernteils um größere Forstkomplexe, die mit den 
durch die AK erworbenen Gütern vielleicht ver- 
bunden seien und andernfalls bei ihrer Aufteilung 
untergehen müßten, ihrer Bestimmung erhalten 
zu können. [I Domänen!. # 
Mit dieser Auffüllung der Fonds setzte eine er- 
höhte Tätigkeit der AK ein; es gelang ihr aber 
trotz ihrer unzweifelhaften Erfolge nicht, das Vor- 
dringen des Polentums zum Stillstand zu bringen 
(in den 10 Jahren von 1896—1905 sind nicht we- 
niger als 62 642 ha und im Jahre 1906 allein so- 
gar 12 795 ha von der deutschen an die polnische 
Hand verloren worden). Zugleich wurde der Er- 
werb von Grund und Boden immer schwieriger 
und die Preise stiegen, je mehr sich für die AK die 
Notwendigkeit ergab, im Interesse der Schaffung 
großer geschlossener A. Komplexe Land an bestimm- 
ten Stellen erwerben zu müssen. Durch Gv. 
20. 3. 08 (GS 29) wurde daher nicht nur der eigent- 
liche Ankaufsfonds abermals um 200 Millionen 
Mark — von denen 75 Millionen zur Umwandlung 
bäuerlicher Güter in A. Rentengüter und zur För- 
derung der Seßhaftmachung von Arbeitern auf 
dem Lande zu verwenden sind — und ebenso der 
zum Ankaufe von Domänen= und Forstgrund- 
stücken bestimmte Fonds (a 2 5 1 des Gv. 1. 7. 02) 
um 25 Millionen Mark erhöht, sondern auch der 
Staats Reg ein weiterer Fonds von 50 Millionen 
Mark zur Verfügung gestellt, um größere Güter 
mit der Bestimmung zu erwerben, sie im ganzen 
oder geteilt als Rentengüter gegen vollständige 
Schadloshaltung des Staates zu veräußern. Ins- 
besondere aber wurde dem Staate auch das Recht 
verliehen, in den Bezirken, in denen die Sicherung 
des gefährdeten Deutschtums nicht anders als durch 
Stärkung und Abrundung deutscher Niederlassun- 
gen mittels A. möglich erscheine, die hierzu erfor- 
derlichen Grundstücke in einer Gesamtfläche von 
nicht mehr als 70 000 ha nötigenfalls im Wege der 
Enteignung zu erwerben. 
Zu erwähnen ist hier auch noch die Novelle v. 
10. 8. 04 (GS 227) zu dem G betr. die Gründung 
neuer A. v. 25. 8. 76 (GS 405), nach deren a 1 
S# 13b die A. Genehmigung im Geltungsbereiche 
des G v. 26. 4. 86 sowie in den Provinzen Ost- 
preußen und Schlesien und den Regezirken 
Frankfurt, Stettin und Köslin zu versagen ist, 
solange nicht eine Bescheinigung des Reg Präsi- 
denten vorliegt, daß die A. mit den Zielen des be- 
zeichneten G nicht im Widerspruch steht. [I An- 
siedlung . 
# 2. Tie Einrichtung der Ansiedlungskom-- 
mission. Diese ist auf Grund der G v. 26. 4. 86 
und v. 20. 3. 08 durch die Allerh. V v. 29. 9. 08 
(GS 195) geregelt, der Geschäftsgang durch ein 
vom Staats Min erlassenes Regl v. 30. 9. 08. 
Hiernach besteht die dem Staats Min unmittelbar 
unterstellte, nur einige Male im Jahr zusammen- 
tretende Kommission aus den Oberpräsidenten der 
Provinzen Westpreußen und Posen, sowie aus 
sonstigen Allerhöchst auf je 3 Jahre zu ernennen- 
den Mitgliedern (z. Z. 8). Bei dieser Ernennung 
  
sind die Bestimmungen des G v. 20. 3. 08 zu be- 
achten, wonach der Kommission 2 Mitglieder an- 
gehören sollen, von denen je eins auf Grund einer 
mindestens 3 Personen enthaltenden Vorschlags- 
liste der Landwirtschaftskammern für die Provin- 
zen Posen und Westpreußen ernannt wird. Aus 
der Zahl der Mitglieder wird der Vorsitzende, der 
„Präsident“ und sein Stellvertreter ernannt. Der 
Geschäftskreis der Kommission umfaßt alle Maß- 
nahmen zur Ausführung der G v. 26. 4. 86, 
20. 4. 98, 1. 7. 02 und 20. 3. 08. Soweit nach der 
bestehenden O der Zuständigkeit andere Behörden 
beteiligt sind, hat sie sich mit diesen ins Einver- 
nehmen zu setzen. Die beteiligten Staats= und 
Kommunalbehörden haben den Ersuchen der 
Kommission und ihres Vorsitzenden Folge zu 
leisten. Die Kommission hat insbesondere: die 
Gebiete zu bestimmen, in denen Erwerbungen 
zur A. in Aussicht zu nehmen sind; die Grundstücke 
zu bezeichnen, die im Wege der Enteignung er- 
worben werden sollen; die Grundsätze festzusetzen, 
nach denen die erworbenen Grundstücke zu ver- 
walten und für die Besiedlung vorzubereiten sind, 
die angemessene (5 2 Abs 1 G v. 26. 4. 86) und 
vollständige (a 1 Nr. 4 § 7a Gv. 20. 3. 08) Schad- 
loshaltung des Staates grundsätzlich zu bestim- 
men; die Grundbestimmungen festzustellen, nach 
denen die Ar Verträge abzuschließen und Prämien 
zur Förderung der Seßhaftmachung von selb- 
ständigen deutschen Arbeitern zu gewähren sind; 
die Besiedlungspläne, namentlich die darin vor- 
gesehene Schadloshaltung des Staates und die O 
der öffentlichen Verhältnisse zu genehmigen; den 
Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben 
der Kommission für jedes Etatsjahr auszustellen; 
den Jahresbericht festzustellen. Die Bestimmung 
der Schadloshaltung des Staats bedarf der Ge- 
nehmigung des Staats Min. Die Anberaumung 
einer jeden Sitzung hat der Vorsitzende dem Min- 
Präsidenten und den Min für Landwirtschaft, des 
Innern, der Finanzen und der geistlichen usw. 
Angelegenheiten unter Einsendung einer Ab- 
schrift der Tages O anzuzeigen; diese sind berech- 
tigt, zu den Sitzungen Kommissare mit beratender 
Stimme zu entsenden. Der Vorsitzende führt die 
laufenden Geschäfte, verteilt sie, bereitet die Be- 
schlüsse der Kommission vor und führt sie aus; er 
beschließt insbesondere über den Ankauf von 
Grundstücken, ordnet die zur Ausführung der A. 
erforderlichen Maßnahmen an und führt sie durch. 
Ueber jeden beschlossenen Ankauf hat er der Kom- 
mission in ihrer nächsten Sitzung Mitteilung zu 
machen. Ist die Kommission nicht versammelt, so 
ist der Vorsitzende in eilbedürftigen Fällen befugt, 
selbständig zu entscheiden; ausgenommen hiervon 
sind jedoch die auf die Ausübung des Enteignungs- 
rechts sich beziehenden Geschäfte. Dem Vorsitzen- 
den sind die ersorderlichen ständigen Hilfskräfte an 
Oberbeamten, mittleren und Unterbeamten zu- 
geordnet. Nach dem Etat für 1910 sind folgende 
etatsmäßige Beamte vorhanden: 1 Präsident, 4 
Oberregierungsräte, 12 Regierungsräte (darunter 
2 Regierungs= und Bauräte), 2 Bauinspektoren, 
2 Vermessungsinspektoren, 1 Rechnungsdirektor, 
34 Vermessungsbeamte, 51 Zeichner, 1 Haupt- 
kassenrendant, 1 Kassierer, 1 Oberbuchhalter, 14 
Rechnungsrevisoren, 3 Buchhalter, 84 Sekretäre, 
1 Regierungs-Bausekretär, 7 Bausekretäre, 1 ma- 
schinentechnischer Bausekretär, 13 Kanzlisten, 1 
9 *
	        
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