Ansiedlungen (Posen und Westpreußen)
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Von den endgültig zugelassenen Ansiedlern entstammen aus:
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A. Provinzen 4084, aus dem übrigen Deutschland
8368 und aus dem Auslande 4077.
Von den Ar ist nur ein geringer Bruchteil
katholisch; daß nicht mehr Katholiken ange-
siedelt werden, liegt in der Schwierigkeit, sie so
anzusetzen, daß sie auch ihre deutsche Nationalität
bewahren können. Da aber fast jedes größere Gut
im A. Gebiet Sitz einer katholischen Pfarrgemeinde
ist und zwar einer solchen mit polnischer Mutter-
sprache, kann auf demselben Territorialbezirk nicht
daneben noch eine zweite Pfarrgemeinde mit
deutscher Muttersprache begründet werden. Da
ferner die katholische Kirche ein polnisches Kirchen-
system nicht etwa der deutschen Kultussprache
überläßt, ist es so gut wie ausgeschlossen, daß deut-
sche katholische Ar auch zu einer deutschen Pfarr-
gemeinde vereint werden; sie würden vielmehr
polnischen Kirchengemeinden zuzuteilen sein, dort
Minderheiten bilden und leicht der Polonisierungs-
efahr erliegen. Während aus konfessionellen
Kajichten darauf gehalten werden muß, daß eine
Scheidung der beiden Bekenntnisse stattfindet, hat
es sich als zweckmäßig erwiesen, in den A. eine
Mischung verschiedener deutscher Stämme vor-
zunehmen; dadurch wird ein zu starres Festhalten
an den heimischen Gewohnheiten vermieden, was
den Ar selbst zum Nachteil gereichen würde, weil
die verschiedenen Stämme mit gutem Erfolg hei-
mische Wirtschaftszweige in die A. Provinzen über-
tragen haben, die dort vordem nahezu unbekannt
waren, z. B. die Kultur von Flachs, Hanf, Hirse,
Linsen, Kuh-, Blätter= oder Riesenkohl, Tabak,
ein
Die Gesamtseelenzahl der deutschen
ArFamilien beträgt etwa 102 300, zu diesen treten
noch zahlreiche deutsche Arbeiter und Handwerker,
sodaß die gesamte deutsche Bevölkerung in den
A.Gemeinden und auf den A.Gütern Ende 1909
etwa 122 200 Seelen betrug.
5 7. Rechtsform des Erwerbs. Höhe des
Kaufpreises. Wenn es auch nach dem G v.
26. 4. 86 zulässig ist, die Ar Stellen gegen Kapital-
zahlung zu Eigentum zu übertragen, so ist von
dieser Möglichkeit doch kaum Gebrauch gemacht
worden; die Stellen werden vielmehr fast aus-
schließlich gegen Rente verkauft oder in Zeitpacht
ausgegeben. Während aber früher diese Berpach-
tung nur ausnahmsweise vorkam, ist sie in der
letzten Zeit in zunehmendem Maße angewendet
worden und zwar hauptsächlich um solchen A. Lusti-
gen, welche über wenig Geldmittel verfügen, wie
insbesondere den zahlreichen deutschen Rückwan-
derern aus Rußland, aber auch Arbeitern, Hand-
werkern usw. den Erwerb einer Stelle zu ermög-
lichen, die es ihnen gestattet, ein kleines Kapital
zu erwerben und allmählich auf der sozialen Leiter
höher zu steigen. Die Hauptform ist und bleibt
aber das Rentengut, d. h. die Erwerbung der
Stelle zu Eigentum gegen Uebernahme einer
Rente. Der Eigentumsübergang vollzieht sich
bierbei nach allgemeinen Rechtsregeln durch Auf-
lassung und Eintragung im Grundbuche. Für ver-
schiedene Fälle teils finanzieller teils national-
politischer Natur bedingt sich die AK ein Wieder-
kaufsrecht aus (vgl. a 6ß2 EG z. BGB sowie a 29
des preuß. AG z. BGB). Dieses wird insbeson-
dere für den Fall bestellt, daß der Ar schlecht wirt-
schaftet, die Gebäude verfallen läßt, nicht gegen
Hagel und Feuer versichert u. dgl. m., aber auch
für den Fall, daß er beabsichtigt, die Stelle an
einen Polen zu verkaufen. Bei Ausübung des
Wiederkaufsrechtes werden nur 75 % des von der
Generalkommission zu schätzenden gemeinen Wer-
tes der Stelle ersetzt. Uebrigens unterliegen die
A. Güter auch dem Anerben G v. 8. 6. 96 und
damit dessen die Vererbung und Veräußerung
einschränkenden Bestimmungen. 1 Innere
Kolonisation)!].
Eine bare Anzahlung auf den Wert des Grund
und Bodens wird nicht verlangt, statt dessen aber
bare Bezahlung der Gebäude oder Hinterlegung
einer entsprechenden Summe, falks der Ar selbst
bauen will, bei der Kasse der AK oder bei der
Posenschen Landesgenossenschaftsbank. Sie wird
den Ar nach Maßgabe des Fortschreitens des
Baues gezahlt. Die Kaufrente wird nicht als Til-
hungsrente, sondern als immerwährende mit der
aßgabe festgesetzt, daß der Ar 90% davon jeder-
zeit nach Gmonatiger Kündigung durch Barzahlung
ablösen, der Fiskus aber Ablösung erst nach 50
Jahren verlangen kann. Der Rest der Rente (1000)
ist nur im beiderseitigen Einverständnis ablösbar.
Bei Festsetzung der Höhe der Rente kommt es
darauf an, zwei nicht stets ohne weiteres zusam-
menfallende Ziele miteinander zu vereinen:
eine angemessene Schadloshaltung des Staates
und die Einsetzung der Ar unter solchen finanziellen
Bedingungen, daß ihnen eine angemessene Le-
benshaltung und ein wirtschaftliches Vorwärts-
kommen gewährleistet wird. Die Praxis in dieser
Beziehung hat gewechselt. In der ersten Zeit ging
die AK so vor, daß sie zunächst ihre Selbstkosten
ermittelte, d. h. die Kosten des Ankaufs, der Hypo-
thekenregulierung, der Dränagen und sonstigen
Meliorationen, der Wege= und Brückenbauten, der
Zwischenwirtschaft, der Regelung der öffentlich-
rechtlichen Verhältnisse usw. Der sich ergebenden
Summe wurden die vorhandenen Geldwerte —
Inventar, Gebäude, Holzbestände usw. gegenüber-
estellt. Was dann gegenüber den Selbstkosten
Fehle, mußte durch den Erlös aus den Liegen-
schaften gedeckt werden, für die daher der „An-