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4 Abdeckerei
an einem geeigneten Orte zu vergraben sind. Fin-
det eine solche Verwendung nicht statt, so sind auch
diese Kadaver nach dem Verscharrungsplatze zu
bringen. Ein solcher ist von der Gemeinde anzu-
legen und mit einem Wasenmeister zu versehen,
soweit nicht eine Wasenmeisterei besteht. Aehnlich
tritt auch in Württemberg die polizeiliche
Fürsorge der Gemeinde ein (a 25 Z 2 und a 51
Abs 1 PolSt G)h, welche einen Wasenplatz mit den
nötigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen
und dessen Besorgung einem von ihr anzustellenden
und zu verpflichtenden Wasenmeister zu übertra-
gen hat. Indessen kann auch hier jeder Grund-
besitzer nach entsprechender Anzeige bei der Pol-
Behörde, soweit nicht Seuchen vorliegen, Verwer-
tung und Verscharrung des Kadavers selbst be-
sorgen. In Sachsen ist das A-Wesen durch
V v. 4. 11. 1861 verb. m. 1 9 AusfV zur
GewoO näher geregelt, insbes. bestimmt, daß je-
der Viehbesitzer nach vorheriger Anzeige bei der
Pol Behörde über den Tierkadaver ohne weiteres
verfügen oder ihn dem Abdecker übergeben kann.
Geschieht dies nicht, so läßt die Polizei ihn auf
Kosten des Besitzers beseitigen. In Baden
sind ähnlich wie in Württemberg die Gemeinden
eines Amtsbezirks auf Grund des G v. 3. 7. 99
verpflichtet, poliz. Vorschriften entsprechende A.
zu errichten, für welche ein Abdecker bestellt wird,
dem die Kadaver gefallener Tiere zu überwei-
sen sind. Eingehende Vorschriften (vgl. Ausf Vv.
3. 5. 00) ordnen den gesamten Betrieb; zur Er-
füllung dieser Aufgabe werden die Gemeinden
zu körperschaftlichen Verbänden vereinigt, deren
Umfang, wenn zugleich Anstalten zur nutzbringen-
den Verwertung der Kadaver eingerichtet werden,
über das Gebiet eines Amtsbezirks hinausgehen
können; die Verbandseinrichtungen genießen staat-
liche Unterstützung. In Hessen ist durch a 299 ff
PolSt G v. 55 vorgesehen, daß das Vieh nur auf
dem Wasenplatz abgeledert und vergraben werden
darf. Seuchenkranke Tiere dürfen nicht abgeledert
werden und sind stets von dem Abdecker dorthin zu
schaffen. Ist dieser im Besitz einer A. Konzession,
in welchem Falle er Gemeindewasenmeister sein
muß, so behält er die ausschließliche Verwertung
des verbleibenden Kadavers. Auf Grund dieses
G ist die V v. 20. 3. 80 erlassen, wonach für eine
oder mehrere Gemeinden ein Wasenplatz anzu-
legen oder ein Wasenmeister anzustellen ist. In
den anderen Bundesstaaten ist meist, soweit über-
haupt eine Regelung erfolgt ist, diese im Wege der
Pol V zustande gekommen. Dabei hat Anhalt
es von dem Belieben des Abdeckers abhängig ge-
macht, ob er auf die ihm stets zu erstattende Be-
nachrichtigung des Besitzers das verendete Vieh
abholen will oder nicht. In Elsaß--Loth-
ringen besteht nur die Verpflichtung des Tier-
besitzers, den Tierkörper zu vergraben oder auf dem
Gemeindewasenplatze vergraben zu lassen (Tit 2
à 13 Gv. 6. 10. 1791 und § 34 Feldpol St G v.
9. 7. 88). Ueber die nähere Einrichtung des letz-
teren sowie über das Verfahren mangelt es, abge-
sehen von einigen lokalen Regelungen, an Vor-
schriften.
An einer einheitlichen Regelung für das ganze
Reich fehlt es also, wie sie der deutsche Landwirt-
schaftsrat bei seinen Vhdl in den Jahren 80, 81
und 98 aus wirtschaftlichen, sanitäts= und veterinär-
polizeilichen Gründen für ein dringendes Bedürf-
nis erklärt hat. Indessen ist zu hoffen, daß es in
nicht zu ferner Zeit auch in dieser Beziehung zu
einer Rechtseinheit in Deutschland kommen wird,
und zwar auf gesetzlichem Wege, was umso er-
wünschter ist, als die gesetzliche Zuläffigeit der in
einzelnen Bundesstaaten erfolgten Regelung ge-
genüber dem & 1 der Gewd füglich in Zweifel
cezogen werden kann. Hierbei wird es nicht er-
Hozovrlio, sein, daß ähnlich wie bei dem Vieh-
seuchen-= und Fleischbeschau G alle leitenden Grund-
sätze vom Reiche aufgestellt werden. Da in diesen
Gund den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften
die Voraussetzungen und die Art der unschädlichen
Beseitigung von Kadavern gefallener oder seuchen-
verdächtiger Tiere schon geregelt ist, so wird sich
das Reich im wesentlichen darauf beschränken
können, soweit jene Vorschriften nicht in Frage
kommen, eine unschädliche Beseitigung der Tiere
vorzuschreiben und die Ausführung im einzelnen
den Bundesregierungen zu überlassen, denen die
ausdrückliche Ermächtigung zu erteilen wäre, eine
Regelung auch abweichend von den Bestimmungen
der GewO vorzunehmen. Wenn sich die Reichs G-
gebung nach dieser Richtung bewegt, wie es neuer-
dings den Anschein hat, so dürfte damit den all-
seitigen Interessen gedient sein.
# 4. Schutzgebiete"). Die Verhältnisse liegen
hier noch überall derartig einfach, daß sich — ab-
gesehen von einzelnen im Interesse der Bekämp-
fung von Viehseuchen erlassenen Bestimmungen
— bisher Vorschriften zur Regelung des A. We-
sens als entbehrlich erwiesen haben. Ebenso hat
sich auch ein als besonderer Beruf betriebenes
A.Gew noch nicht entwickelt. In den afrikani-
schen und Südseeschutzgebieten wer-
den die Kadaver gefallener Tiere an abseits ge-
legenen Stellen (in der Wüste, im Busch usw.)
verscharrt. Die Haut und sonstige verwertbare
Teile werden von dem Eigentümer zurückbehal-
ten oder wohl auch an Eingeborene überlassen.
Kadaver von Tieren, welche an Seuchen erkrankt
oder seuchenverdächtig waren, werden (u. Umst.
nach voraufgegangener Desinfektion) tief ver-
graben (um ein Ausscharren durch Raubtiere zu
verhüten) oder (unter freiem Himmel) verbrannt.
(Vgl. Nr. 17 der Best. d. Gouv. v. DSüdwest-
afrika v. 24. 12. 01, Kolon Gg 6 S. 441. sowie
ferner den Rund Erl des Gouv. v. D Ostafrika v.
10. 8. 99, DOALandesGg S. 516, u. die Ver-
ordnung dess. Gouv. v. 27. 4. 98/26. 3. 00,
ebenda S. 646 u. Kolon GEg S. 237. Letztere be-
droht Wiederausgraben der Kadaver mit Ge-
fängnis bis zu 3 Mon.). In Kiautschou, wo
die Verhältnisse sich mehr denjenigen in Deutsch-
land annähern, ist auf dem Schlachthofe eine
Kadaververnichtungsanlage eingerichtet.
Literatur: Pappenheim, ÖH der Sanitäts=
Pol, 1868 Bd. 1; Lydtin, Mitteilungen über das ba-
dische Veterinärwesen, 1876 und 1882; Nobbe und Orth,
Das A.Wesen und seine Regelung. Arch des deutschen
Landwirtschaftsrats, 1881 Bd. 5; Adam, Unschädliche
Beseitigaung von Tierleichen in Adams Wochenschrift für
Tierheilkunde, 1888, 40531 Krüger, Das A.Wesen in
Preußen, 1894. Vhdl des deutschen Landwirtschaftsrats,
1898: Boretius, Das A.Wesen und seine Regelung.
Deutsche Vierteljahrsschr. f. öff. Gesundheitspflege, 1902;
1) Bearbeitet von Gerstmeyer.