148
Apothekenwesen
dem auch an Orten, in denen A homöopathische
A Mittel vorrätig halten, also an sich ein Bedürf-
nis zum Selbstdispensieren für die homöopa-
tischen Aerzte nicht besteht, diesen trotzdem die Er-
laubnis dazu erteilt, während in Bayern und
Württemberg für die Genehmigung homoöpathi-
scher ärztlicher Haus A dieselben Grundsätze gelten,
wie für allopathische.
Den Tierärzten ist das Selbstdispensieren
von A Mitteln innerhalb der eigenen Praxis in
den meisten deutschen Bundesstaaten ohne beson-
dere Erlaubnis gestattet, auch ist ihnen nur in
einigen Bundesstaaten, z. B. in Sachsen der
Bezug der Az Mittel aus A vorgeschrieben, des-
gleichen unterliegen sie hier ebenso wie in Preu-
ßen, Bayern und Elsaß-Lothringen Beschrän-
kungen in Bezug auf die Abgabe von Giften.
In Württemberg, Baden und Hessen dagegen ist
den Tierärzten das Selbstdispensieren, abgesehen
von dringenden Fällen, untersagt.
Das Vorrätighalten einer geringen Anzahl von
Az Mitteln, namentlich zum äußeren Gebrauch,
zur Abgabe und Ausübung ihres Berufs ist auch
vielfach den Badern und Heilgehilfen
(z. B. in Bayern durch Allerh. V v. 31. 3. 99 und
Bek v. 4. 4. 99) erlaubt; dasselbe gilt betreffs der
Gemeindeschwestern ufw.; es handelt
sich aber hier ausschließlich um Az Mittel, die sowieso
dem freien Verkehr überlassen sind.
§+ 13. Krankenhansapotheken, Dispensieran-
stalten. Größeren Krankenanstalten kann von der
höheren Verw Behörde die Erlaubnis zur Einrich-
tung von Haus A— Dispensieranstalten — für den
eigenen AzBedarf erteilt werden, die sich von den
ärztlichen Haus A dadurch unterscheiden, daß in
Bezug auf Zahl und Auswahl der Az Mittel keine
Beschränkung besteht und daß sie entweder von
approbierten Ap oder von den Anstaltsärzten bezw.
von besonders ausgebildeten ASchwestern (siehe I
§ 2) verwaltet werden müssen; in letzterem Falle
müssen sie alle Az Mittel aus einer A im deutschen
Reiche beziehen. Im übrigen gelten für ihre innere
Einrichtung und den Betrieb die für FilialA maß-
gebenden Vorschriften. In Württemberg kann
auch die Verw durch zuverlässige Pflegepersonen.
unter Verantwortung der Anstaltsärzte geschehen
(Min A#g v. 8. 1. 07); die Az Mittel müssen dann
aus einer am Sitze der Anstalt befindlichen oder
aus der nächstgelegenen A bezogen werden. Klei-
neren Anstalten ist ebenfalls das Vorrätighalten
von Az Mitteln zu eignem Gebrauch im beschränk-
ten Maße gestattet; es müssen jedoch in Bezug auf
ihre Aufbewahrung usw. die für A geltenden Vor-
schriften beachtet werden.
#§# 14. Die Beaufsichtigung des Apotheken-
wesens ruht in allen Bundesstaaten in der Hand
der zuständigen Medizinalbehörden; die Polizei-
behörden sind dabei so gut wie ausgeschaltet, na-
mentlich in der Lokalinstanz, wo der zuständige
Medizinalbeamte die Aufsicht führt und zwar so-
wohl über die Voll= und Filial A, als über die
Dispensieranstalten und ärztlichen Haus A: nur
die tierärztlichen Haus A unterliegen entweder
der Kontrolle durch die beamteten Tierärzte oder
gar keiner (wie z. B. in Preußen). Außer-
dem werden alle A in Bezug auf Einrichtung,
Geschäftsführung, Beschaffenheit der A Mittel
uw. in einem bestimmten Umlauf (meist 3 Jahre)
einer unvermuteten Besichtigung durch besondere
Bevollmächtigte der höheren Verw Behörde (in
Preußen: durch den Reg= und Med Rat und
einen dazu vom Reg Präsidenten ernannten Ap:
in Bayern, Sachsen, Württemberg, Hessen und Ba-
den durch einen besonderen pharmazeutischen ARe-
visor unter Zuziehung des zuständigen Med Beam-
ten) unterzogen. In allen Bundesstaaten sind dar-
über meist im Anschluß an die Betriebs O bestimmte
Vorschriften erlassen, die im großen und ganzen
übereinstimmen. Danach muß über jede Besichti-
gung eine schriftliche Verhandlung ausgenommen
werden, auf Grund deren dann die Abstellung der
vorgefundenen Mängel dem betreffenden Ap usw.
aufgegeben wird, von deren Ausführung sich dann
der zuständige Med Beamte nach Ablauf der ge-
stellten Frist zu überzeugen hat. Bei erheblichen
Mängeln können Nachrevisionen auf Kosten der
Aesitzer angeordnet werden, während die Kosten
der regelmäßigen Besichtigungen vom Staate
getragen werden: nur in Preußen fallen die
Kosten für die Nachbesichtigungen ebenfalls dem
Staate zur Last (OV 18. 2. 07). Betreffs der
Verletzung der Berufspflichten seitens der Ap
siehe vorher § 4.
In den Zentralinstanzen sind übrigens viel-
fach Ap als technische Beiräte ent-
weder im Hauptamte (z. B. in Baden und
Hessen) oder im Nebenamte (Preußen, Bayern
Württemberg und Elsaß-Lothringen) angestellt;
in Preußen bestehen außerdem als technische gut-
achtliche Kollegialbehörden für die Zentralinstanz
der Apotheker Rat und die technische Kommis-
sion für pharmazeutische Angelegenheiten. Für
das Reich nimmt diese Stellung der Reichs-
Gesundheitsrat ein und zwar der Ausschuß
für Heilmittel, einschließlich des Verkehrs mit Gif-
ten, dem auch die Bearbeitung des Deutschen Arz-
nei-Buches obliegt (oben #& 9).
15. Schutzgebiete 1). 1. In den dem Reichs-
kolonialamt unterstehenden Schutzgebieten gibt es
z. Z. noch keine gesetzlichen Bestimmungen über
das AWesen. Eine einheitliche Regelung des
AWesens in den Schutzgebieten Afrikas und der
Südsee ist jedoch in Aussicht genommen.
Zur Erteilung von Konzessionen zum Betriebe
von A in den Schutzgebieten sind die betreffenden
Gouverneure berechtigt. Für die Verleihung einer
Konzession kommen nur approbierte Ap in Frage.
Der Betrieb der A untersteht der Aufsicht des
Gouverneurs. Die Inhaber der Konzessionen
sind verpflichtet, nur solche Az abzugeben, welche
den Vorschriften des Deutschen AzBuches entspre-
chen. Die Gouverneure sind befugt, Abweichungen
zu gestatten, die den besonderen Verhältnissen im
Schutzgebiete Rechnung tragen. Dem Gouver-
neur steht es frei, für die Berechnung der Az und
sonstigen Zubereitungen die im deutschen Reiche
geltende AzTaxe mit einem entsprechenden Auf-
schlage einzuführen. In Südwestafrika
und Samoa ist die Reichsarzneitaxe mit dop-
peltem Aufschlage gültig. In den übrigen
Schutzgebieten ist die AzTaxe noch nicht
einge führt.
Die z. Z. in den Schutzgebieten Afrikas und
der Südsee bestehenden Privat A sind frei
verkäuflich. Außer ihnen gibt es in sämtlichen
1) Bearbeitet von Dr. Adlung, Korpsstabsapotheker
im Reichekolonialamt.