Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Apothekenwesen 
  
dem auch an Orten, in denen A homöopathische 
A Mittel vorrätig halten, also an sich ein Bedürf- 
nis zum Selbstdispensieren für die homöopa- 
tischen Aerzte nicht besteht, diesen trotzdem die Er- 
laubnis dazu erteilt, während in Bayern und 
Württemberg für die Genehmigung homoöpathi- 
scher ärztlicher Haus A dieselben Grundsätze gelten, 
wie für allopathische. 
Den Tierärzten ist das Selbstdispensieren 
von A Mitteln innerhalb der eigenen Praxis in 
den meisten deutschen Bundesstaaten ohne beson- 
dere Erlaubnis gestattet, auch ist ihnen nur in 
einigen Bundesstaaten, z. B. in Sachsen der 
Bezug der Az Mittel aus A vorgeschrieben, des- 
gleichen unterliegen sie hier ebenso wie in Preu- 
ßen, Bayern und Elsaß-Lothringen Beschrän- 
kungen in Bezug auf die Abgabe von Giften. 
In Württemberg, Baden und Hessen dagegen ist 
den Tierärzten das Selbstdispensieren, abgesehen 
von dringenden Fällen, untersagt. 
Das Vorrätighalten einer geringen Anzahl von 
Az Mitteln, namentlich zum äußeren Gebrauch, 
zur Abgabe und Ausübung ihres Berufs ist auch 
vielfach den Badern und Heilgehilfen 
(z. B. in Bayern durch Allerh. V v. 31. 3. 99 und 
Bek v. 4. 4. 99) erlaubt; dasselbe gilt betreffs der 
Gemeindeschwestern ufw.; es handelt 
sich aber hier ausschließlich um Az Mittel, die sowieso 
dem freien Verkehr überlassen sind. 
§+ 13. Krankenhansapotheken, Dispensieran- 
stalten. Größeren Krankenanstalten kann von der 
höheren Verw Behörde die Erlaubnis zur Einrich- 
tung von Haus A— Dispensieranstalten — für den 
eigenen AzBedarf erteilt werden, die sich von den 
ärztlichen Haus A dadurch unterscheiden, daß in 
Bezug auf Zahl und Auswahl der Az Mittel keine 
Beschränkung besteht und daß sie entweder von 
approbierten Ap oder von den Anstaltsärzten bezw. 
von besonders ausgebildeten ASchwestern (siehe I 
§ 2) verwaltet werden müssen; in letzterem Falle 
müssen sie alle Az Mittel aus einer A im deutschen 
Reiche beziehen. Im übrigen gelten für ihre innere 
Einrichtung und den Betrieb die für FilialA maß- 
gebenden Vorschriften. In Württemberg kann 
auch die Verw durch zuverlässige Pflegepersonen. 
unter Verantwortung der Anstaltsärzte geschehen 
(Min A#g v. 8. 1. 07); die Az Mittel müssen dann 
aus einer am Sitze der Anstalt befindlichen oder 
aus der nächstgelegenen A bezogen werden. Klei- 
neren Anstalten ist ebenfalls das Vorrätighalten 
von Az Mitteln zu eignem Gebrauch im beschränk- 
ten Maße gestattet; es müssen jedoch in Bezug auf 
ihre Aufbewahrung usw. die für A geltenden Vor- 
schriften beachtet werden. 
#§# 14. Die Beaufsichtigung des Apotheken- 
wesens ruht in allen Bundesstaaten in der Hand 
der zuständigen Medizinalbehörden; die Polizei- 
behörden sind dabei so gut wie ausgeschaltet, na- 
mentlich in der Lokalinstanz, wo der zuständige 
Medizinalbeamte die Aufsicht führt und zwar so- 
wohl über die Voll= und Filial A, als über die 
Dispensieranstalten und ärztlichen Haus A: nur 
die tierärztlichen Haus A unterliegen entweder 
der Kontrolle durch die beamteten Tierärzte oder 
gar keiner (wie z. B. in Preußen). Außer- 
dem werden alle A in Bezug auf Einrichtung, 
Geschäftsführung, Beschaffenheit der A Mittel 
uw. in einem bestimmten Umlauf (meist 3 Jahre) 
einer unvermuteten Besichtigung durch besondere 
  
Bevollmächtigte der höheren Verw Behörde (in 
Preußen: durch den Reg= und Med Rat und 
einen dazu vom Reg Präsidenten ernannten Ap: 
in Bayern, Sachsen, Württemberg, Hessen und Ba- 
den durch einen besonderen pharmazeutischen ARe- 
visor unter Zuziehung des zuständigen Med Beam- 
ten) unterzogen. In allen Bundesstaaten sind dar- 
über meist im Anschluß an die Betriebs O bestimmte 
Vorschriften erlassen, die im großen und ganzen 
übereinstimmen. Danach muß über jede Besichti- 
gung eine schriftliche Verhandlung ausgenommen 
werden, auf Grund deren dann die Abstellung der 
vorgefundenen Mängel dem betreffenden Ap usw. 
aufgegeben wird, von deren Ausführung sich dann 
der zuständige Med Beamte nach Ablauf der ge- 
stellten Frist zu überzeugen hat. Bei erheblichen 
Mängeln können Nachrevisionen auf Kosten der 
Aesitzer angeordnet werden, während die Kosten 
der regelmäßigen Besichtigungen vom Staate 
getragen werden: nur in Preußen fallen die 
Kosten für die Nachbesichtigungen ebenfalls dem 
Staate zur Last (OV 18. 2. 07). Betreffs der 
Verletzung der Berufspflichten seitens der Ap 
siehe vorher § 4. 
In den Zentralinstanzen sind übrigens viel- 
fach Ap als technische Beiräte ent- 
weder im Hauptamte (z. B. in Baden und 
Hessen) oder im Nebenamte (Preußen, Bayern 
Württemberg und Elsaß-Lothringen) angestellt; 
in Preußen bestehen außerdem als technische gut- 
achtliche Kollegialbehörden für die Zentralinstanz 
der Apotheker Rat und die technische Kommis- 
sion für pharmazeutische Angelegenheiten. Für 
das Reich nimmt diese Stellung der Reichs- 
Gesundheitsrat ein und zwar der Ausschuß 
für Heilmittel, einschließlich des Verkehrs mit Gif- 
ten, dem auch die Bearbeitung des Deutschen Arz- 
nei-Buches obliegt (oben #& 9). 
15. Schutzgebiete 1). 1. In den dem Reichs- 
kolonialamt unterstehenden Schutzgebieten gibt es 
z. Z. noch keine gesetzlichen Bestimmungen über 
das AWesen. Eine einheitliche Regelung des 
AWesens in den Schutzgebieten Afrikas und der 
Südsee ist jedoch in Aussicht genommen. 
Zur Erteilung von Konzessionen zum Betriebe 
von A in den Schutzgebieten sind die betreffenden 
Gouverneure berechtigt. Für die Verleihung einer 
Konzession kommen nur approbierte Ap in Frage. 
Der Betrieb der A untersteht der Aufsicht des 
Gouverneurs. Die Inhaber der Konzessionen 
sind verpflichtet, nur solche Az abzugeben, welche 
den Vorschriften des Deutschen AzBuches entspre- 
chen. Die Gouverneure sind befugt, Abweichungen 
zu gestatten, die den besonderen Verhältnissen im 
Schutzgebiete Rechnung tragen. Dem Gouver- 
neur steht es frei, für die Berechnung der Az und 
sonstigen Zubereitungen die im deutschen Reiche 
geltende AzTaxe mit einem entsprechenden Auf- 
schlage einzuführen. In Südwestafrika 
und Samoa ist die Reichsarzneitaxe mit dop- 
peltem Aufschlage gültig. In den übrigen 
Schutzgebieten ist die AzTaxe noch nicht 
einge führt. 
Die z. Z. in den Schutzgebieten Afrikas und 
der Südsee bestehenden Privat A sind frei 
verkäuflich. Außer ihnen gibt es in sämtlichen 
1) Bearbeitet von Dr. Adlung, Korpsstabsapotheker 
im Reichekolonialamt. 
 
	        
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