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Arbeiter, gewerbliche
welche die Landes Reg auf Anregung der Reichs-
leitung unter Anhörung der beteiligten AGeber
und Ar und ihrer Vertretungsorgane durchführ-
ten. Nunmehr ergeben sich diese Materialien ins-
besondere aus den Geschäftsberichten und den Er-
hebungen der Gew Aufsichtsbeamten
[71Gewerbeaufsichtsl, aus der Tätigkeit des
„Beirats für Ar Statistik“ [7Bei-
räte, Verw Statistik] und des „Inter-
nationalen AAmts“". Der „Beirat für
Artatistik“ ist an Stelle der durch Regl v. 1. 4.
92 (RBZBl 166) gebildeten „Kommission für
ArStatistik“ durch Regl v. 30. 4. 02 (R3l 100)
bei der Abt. für ArStatistik im Kais. stat. Amt
errichtet worden; er besteht aus einem Vorsitzen-
den und 14 Mitgliedern, von denen je die Hälfte
der BR und der NT wählt: er hat auf Anordnung
des BR oder des R statistische Erhebungen vor-
zunehmen, die bei der Vorbereitung und Aus-
führung der die Verhältnisse der gewerblichen A
betr. Ggebung erforderlich werden, ihre Durch-
führung und Verarbeitung sowie ihre Ergebnisse
zu begutachten und dem Rä Vorschläge über die
Vornahme und Durchführung solcher Erhebungen
zu unterbreiten. Zu diesem Zwecke können A-
Geber und Ar in gleicher Zahl zu den Sitzungen
mit beratender Stimme zugezogen und zur Auf-
klärung Auskunftspersonen vernommen werden.
Die Kommission und der Beirat haben bereits
bei der Vorbereitung einer Anzahl der vom BR
zu erlassenden Asch Vorschriften mitgewirkt. Auch
läßt die Abt. des stat. Amts für Ar Statistik seit
1903 ein „Reichsarbeitsblat““ erscheinen,
das die auf Arbeiterschutz und Astatistik bezüglichen
Materialien veröfsentlicht. Für die sachentspre-
chende Durchführung der Erhebungen wird durch
die nach §§ 1395 Abs 5, 149 Abs 1 Ziff. 7 GewO
den AGebern kraft öffentlichen Rechts auferlegte
Auskunftpflicht Gewähr geboten.
#s# 4. Berpflichtete und geschützte Personen.
1. Das gewerbl. ASch R gilt für die der Gew-O
unterstehenden Betriebe; also nicht für die ohne
Gewinnabsicht (nicht „gewerblich") zur Be= und
Verarbeitung von Gegenständen ausgeübten Re-
giebetriebe des Staats und andrer öffentlichen Ge-
meinschaften, soweit sie nicht nach Wortlaut (so
nach § 105P Abs 1 der „Bauten aller Art") oder
Absicht der besonderen GBest. (so nach der Begr
zu à 6 der Gew ONovelle v. 1891 die fabrikartigen
Staatsbetriebe hinsichtlich des Beschäftigungs Sch)
den Asch Vorschr. unterworfen sind. Auch sind
einzelne ASch Best. ausdrücklich auf bestimmte
Gruppen von gewerblichen Betrieben einge-
schränkt, so die Best. über die obligatorische AO
und über die Lohnverwirkung auf Betrieben und
Verkaufsstellen mit mindestens 20 Ar (§§ 134
Ab##2, 134 a, 139 k), die §5 135—139 b über den
Beschäftigungs Sch auf die Betriebe, in denen
wenigstens 10 Ar in der Regel beschäftigt werden
und die Motorwerkstätten mit dem Vorbehalt, sie
im VWWege auch auf andere Werkstätten und auf
Bauten zu erstrecken, #§ 135, 154 Abs 3 u. 4. Außer
demjenigen, welcher als Unternehmer für
den Betrieb verantwortlich ist, liegen auch dem als
Zwischenperson zwischen dem Unternehmer und
Ar eingeschobenen „AGeber“ die seiner Ver-
fügungsmacht entsprechenden Asch Pflichten ob,
nicht hinsichtlich der Einrichtung des dem „Unter-
nehmer“ gehörigen Betriebs, wohl aber hinsichtlich
der von einem solchen „AGeber“ unmittelbar be-
wirkten Beschäftigung (Einhaltung der Ageit!)
und Auslohnung. Zur Beachtung der Lohnschutz-
vorschriften ist unter Umständen außer dem Unter-
nehmer und Ar eber noch ein weiterer
Kreis von Personen verpflichtet, die mit
ihnen durch geschäftliche oder Familienbeziehun-
gen verbunden sind, so beim Truckverbot nach
5* 119. Dem Hausgewerbetreibenden
[Iliegen hinsichtlich der von ihm beschäftigten Ar
die Sch Pflichten eines AGebers ob. Die für den
Betrieb bestellten Direktoren, Abtei-
lungsleiter, Aufsichtsbeamten u.
dgl. haften nach § 151 innerhalb ihres Geschäfts-
bereichs für die Einhaltung der ASch Vorschr.,
wobei der Unternehmer im Falle des Vorwissens
oder wenn ihm Fahrlässigkeit bei der Aufsicht oder
Auswahl zur Last liegt, strafrechtlich und außerdem
hierfür, sowie hinsichtlich der mit den Betriebs-
einrichtungen zusammenhängenden Rechtswidrig-
keiten verwaltungsrechtlich verantwortlich bleibt.
Eine Verantwortlichkeit der Ar für die Durch-
führung der ASch Vorschr. kommt nur ausnahms-
weise in Betracht, nämlich wenn sie unter den
Voraussetzungen der §§ 48, 49 St Anstifter
oder Gehilfen bei der Zuwiderhandlung sind, oder
wenn ihnen ein dem AsSch dienendes Verhalten
durch die U#erh V oder durch die A0O0 (§ 134b
Abs 1 Ziff. 4 u. Abs 2 vgl. mit § 120 a Abs 4) auf-
erlegt ist.
2. Der Ach erstreckt sich auf alle Personen, die
in den der Gew unterliegenden GewBetrieben
auf Grund eines AVerhältnisses un-
selbständige Dienste leisten. Jedoch fin-
den die Asch Best. der Gew O auf die Gehilfen und
Lehrlinge in Apotheken (ausgenommen 88
152, 153) keine und auf die Handlungsge-
hilfen und FLehrlinge nur eine beschränkte An-
wendung, nämlich bloß die §# 105 a bis 105 e
über die Sonntagsruhe, §§ 120 u. 139 i über den
Fach= und Fortbildungs-Unterricht, §§ 128, 139e
über die Lehrlingszüchterei, sowie §# 139c bis
139 k, 139 m (Azeit, AO, Betriebs Sch in offenen
Verkaufsstellen) und 88 152, 153, während im
übrigen der Lohn= und Beschäftigungs Sch der
Gew O die Handlungsgehilfen nicht erfaßt und für
ihren Vertrags= und Betriebs Sch die §## 59—82
OG#B maßgebend sind. Von den Be stimmungen
des früher sog. Fabrikarbeiterschutzes (SI 133°
bis 139“) sind nach der Novelle (& 154 Ziff. 3)
die Ar in Apotheken und diejenigen Ar in Handels-
geschäften ausgenommen, die nicht in einem zu
dem Handelsgeschäft gehörigen Betriebe mit der
Herstellung oder Bearbeitung von Waren be-
schäftigt sind; die Heilanstalten und Genesungs-
heime, die Musikaufführungen, Schaustellungen,
theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbar-
keiten (wegen Ausnahmen für jugendliche und weib-
liche Ar? folgenden Abschnitt § 4). Für die Mann-
schaften und Führer auf Binnen-Schiffen
und = Flößen gelten die Asch Vorschr der GewO
mit einigen für den Vertrags Sch maßgebenden
Sonderbestimmungen der G über die privat-
rechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt und
der Flößerei [#GSchiffsmannschaftl. —
Wird jemand nicht kraft eines AVerhältnisses,
sondern kraft der Familiengewalt beschäftigt, so
gilt er als ein dem AschR unterstehender Ar
nur insoweit, als die ASch Best. nach Absicht (wie