Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Arbeiter, gewerbliche 
  
  
die dann nicht länger als einen Monat und nicht 
kürzer als eine Woche sein dürfen. 
d) Ort der Lohnzahlung. In Gast- 
und Schankwirtschaften und in Verkaufsstellen 
dürfen Lohnzahlungen nur erfolgen, wenn es die 
VerwBehörde genehmigt hat (§ 115 a Satz 1). 
2. Kreditgewährung. Dem Aseber ist 
es untersagt, dem Ar Waren d. h. bewegliche 
Gegenstände aller Art, unter Stundung des Prei- 
ses (lauf Kredit) zu Eigentum oder Nutzung zu 
überlassen. Auch hier ist hinsichtlich der in & 115 
Abs 2 (1 a. a. E.) bezeichneten Gegenstände die 
Kreditierung bei Einhaltung der Beschaffungs-, 
Selbstkosten= oder ortsüblichen Preise als zu- 
lässig erklärt. Nicht verboten ist es nach öffent- 
lichem R, daß der AGeber und die mit ihm in einer 
verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Bezieh- 
ung stehenden Personen dem Ar gegen Bar- 
zahlung Gegenstände aller Art verkaufen, ver- 
pachten und vermieten. Jedoch kann unter Um- 
ständen eine Umgehung des Verbots der 
Lohnzahlung durch Waren (oben Ziff. 1) darin 
erblickt werden, wenn der Ar durch den Aeber 
  
veranlaßt wird, den bar empfangenen Lohn un- 
mittelbar nach erfolgter Zahlung und an der 
gleichen Stelle wieder zum Ankauf von Waren zu 
verwenden, die der A#eber, seine Angehörigen 
u. s. f. feilhalten. 
III. Lohnschutzvorschriften 
bürgerlichen Rechts. Einzelne Vorschriften 
schützen den Dienstverpflichteten gegen un- 
billige Lohnverkürzung durch den AGeber. In 
dieser Richtung wirken insbesonderec # 850 Abs 1 
Ziff. 1 8PO und das Beschlagnahme G v. 1869 
(Fassung v. 29. 3.97), wonach es jedem Gläubiger, 
also auch dem AGeber, kraft zwingenden R unter- 
sagt ist, den Lohnanspruch vor Ablauf des Zah- 
lungstags zu pfänden, mit Beschlag zu belegen 
oder sich durch Uebertragung zuweisen zu lassen; 
ferner § 394 Be, der dem AGeber kraft zwingen- 
den R verbietet, sich für die ihm gegenüber dem 
Ar erwachsenen Forderungsansprüche durch Auf- 
rechnung gegen eine dem Ar zustehende, der 
Pfändung nicht unterworfene Lohnforderung zu 
befriedigen; die zwingende Vorschr. des § 64 HGB 
über die gegenüber dem Handlungsgehilfen maß- 
gebende Lohnzahlungsfrist, sowie dic &# 134 und 
138 Be(VB über die Unverbindlichkeit der gegen 
gesetzliche Verbotsbest. oder gegen dic guten Sitten 
verstoßenden Verabredungen [UArbeitsver- 
trag #5 2 Ziff. 21. In der GewO selbst sind eigen- 
artige zwingende Vorschr. des bürgerlichen R 
(§& 116—118) im Anschluß an das öffentlich--recht- 
des 
oder sonstigen Anspruch gegen den Ar aus dem 
kreditweisen Verkauf der Waren. Dies stimmt mit 
*# 134 Be überein; eine Abweichung vom BGB 
besteht aber darin, daß dem AGeber auf den Be- 
trag, um den der Ar durch jene nichtigen Leistun- 
gen bereichert ist, eine Bereicherungsklage (§ 812 
BGB) nicht zusteht, daß vielmehr in beiden Fällen 
die Hilfskassen, deren Mitglied der Ar ist (in Er- 
mangelung von solchen eine andre zum Besten der 
Ar an dem Orte bestehende von der Gemeinde Beh 
zu bestimmende Kasse und zuletzt die Ortsarmen-- 
kasse), die Bereicherungs= oder die Kaufpreisfor- 
derung gegen den Ar geltend machen kann, §#5 116, 
118. Soweit ausnahmsweise die Hingabe von 
Lebensmitteln und andern Gegenständen oder 
Nutzungen an Stelle des Barlohnes oder im Wege 
des Kreditverkaufs in bestimmten Preisgrenzen 
zugelassen ist (oben II Ziff. 1a und 2), sind auch die 
hicrauf bezüglichen Verabredungen rechtsverbind- 
lich: und es ist nach der von dem Aufrechnungs- 
verbote des § 394 B# abweichenden Vorschr. 
der §§ 115 Abs 2 und 118 Gew O die Befriedigung 
solcher Forderungsansprüche des AGebers durch 
Anrechnung auf die Lohnforderung des Ar zu- 
lässig. Nicht kraft öffentlichen Rechts verboten, 
wohl aber kraft bürgerlichen als nichtig erklärt sind 
ferner in & 117 Abs 2 Verabredungen, durch die 
der Aseber den Ar verpflichtet, seine Bedürfnisse 
— . — — — — — — — — — 
liche Truckverbot erlassen, die nach a 32 EG z. BGB 
auch gegenüber den zum Teil abweichenden Vor- 
schriften des Be# in Kraft bleiben, soweit sich 
nicht aus dessen Fassung oder Absicht die Aufhebung 
oder Abänderung ergibt. 
Nach §5 117 Abs 1 GewO sind Verabredungen 
unverbindlich, durch die der Ar verpflichtet wird, , 
·Vertragsbruchnach§119aAbslst-tvaeidcr 
statt des in Reichswährung berechneten Barlohnes 
andere Werte, namentlich Waren, in Zahlung zu 
nehmen oder vom AGeber Waren gegen Kredit 
zu kaufen; ebenso ist eine auf Grund solcher unver- 
bindlichen Verabredung erfolgte Leistung nach 
88 116 und IIs nichtig; auch wenn er anstatt des 
Lohnes Zahlung in Waren erhalten hat, kann der 
Ar jederzeit die Entrichtung des Geldlohnes ver- 
langen und der AGeber hat keinen Forderungs- 
aus bestimmten Verkaufsstellen zu entnehmen 
oder seinen Lohnverdienst zu andern Zwecken, als 
zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung 
der Lage der Ar oder ihrer Familie zu verwenden. 
Diese Nichtigkeit liegt im Rahmen des § 138 BGB, 
da eine weitergehende Einschränkung der Selbst- 
bestimmung bei der Lohnverwendung gegen die 
guten Sitten verstoßen würde. Als Zwecke, für 
die eine Lohnverwendung hiernach gültig verab- 
redet werden kann, sind namentlich Veranstaltun- 
gen zur Verbesserung der Lebenshaltung der Ar 
(billige und zweckmäßige Wohnung, Heizung, Be- 
leuchtung) und zur Kinderfürsorge zu betrachten: 
die dem Ar durch solche Verabredungen auferleg- 
ten Leistungen dürfen aber nach § 138 BG# keine 
die sonstige Lebenshaltung unbillig schmälernde 
Lohnverkürzung zur Folge haben. Was der Ar 
aus einer nichtigen Verabredung über die Lohn- 
verwendung geleistet hat, kann nach § 134 BGB 
zurückgefordert werden: im Unterschied von den 
Fällen des #§# 116 und 118 kann aber hier der 
A#Geber nach §& 812 BGB das zurückverlangen, 
was der Ar als Bereicherung aus dem Vollzug 
solcher Verabredungen noch besitzt. Nicht rechts- 
unverbindlich sind Verabredungen, nach denen 
der A“Geber befugt ist, zur Sicherstellung 
der ihm etwa aus dem AVertrage erwachsenden 
Forderungen einen Teil des fälligen Lohnbetrages 
vorläufig zurückzubehalten: doch darf ein solcher 
Lohnabzug nur in den durch die guten Sitten 
(+*138 BE) gezogenen mäßigen Grenzen statt- 
finden und zur Sicherung der Ansprüche aus 
einzelnen Lohnzahlung ein Viertel des fälligen 
Lohnes und im gesamten den Betrag des vom Ar 
durchschnittlich bezogenen Wochenlohnes nicht 
überschreiten. Zu unterscheiden von der nach 
§ 394 BE# unzulässigen Aufrechnung auf den 
Lohn sind die Lohnverwirkungs--Ver- 
abredungen, durch die bedungen wird, es solle der 
Lohn von vornberein um die Summe geschmälert
	        
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