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Arbeiter, gewerbliche
die dann nicht länger als einen Monat und nicht
kürzer als eine Woche sein dürfen.
d) Ort der Lohnzahlung. In Gast-
und Schankwirtschaften und in Verkaufsstellen
dürfen Lohnzahlungen nur erfolgen, wenn es die
VerwBehörde genehmigt hat (§ 115 a Satz 1).
2. Kreditgewährung. Dem Aseber ist
es untersagt, dem Ar Waren d. h. bewegliche
Gegenstände aller Art, unter Stundung des Prei-
ses (lauf Kredit) zu Eigentum oder Nutzung zu
überlassen. Auch hier ist hinsichtlich der in & 115
Abs 2 (1 a. a. E.) bezeichneten Gegenstände die
Kreditierung bei Einhaltung der Beschaffungs-,
Selbstkosten= oder ortsüblichen Preise als zu-
lässig erklärt. Nicht verboten ist es nach öffent-
lichem R, daß der AGeber und die mit ihm in einer
verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Bezieh-
ung stehenden Personen dem Ar gegen Bar-
zahlung Gegenstände aller Art verkaufen, ver-
pachten und vermieten. Jedoch kann unter Um-
ständen eine Umgehung des Verbots der
Lohnzahlung durch Waren (oben Ziff. 1) darin
erblickt werden, wenn der Ar durch den Aeber
veranlaßt wird, den bar empfangenen Lohn un-
mittelbar nach erfolgter Zahlung und an der
gleichen Stelle wieder zum Ankauf von Waren zu
verwenden, die der A#eber, seine Angehörigen
u. s. f. feilhalten.
III. Lohnschutzvorschriften
bürgerlichen Rechts. Einzelne Vorschriften
schützen den Dienstverpflichteten gegen un-
billige Lohnverkürzung durch den AGeber. In
dieser Richtung wirken insbesonderec # 850 Abs 1
Ziff. 1 8PO und das Beschlagnahme G v. 1869
(Fassung v. 29. 3.97), wonach es jedem Gläubiger,
also auch dem AGeber, kraft zwingenden R unter-
sagt ist, den Lohnanspruch vor Ablauf des Zah-
lungstags zu pfänden, mit Beschlag zu belegen
oder sich durch Uebertragung zuweisen zu lassen;
ferner § 394 Be, der dem AGeber kraft zwingen-
den R verbietet, sich für die ihm gegenüber dem
Ar erwachsenen Forderungsansprüche durch Auf-
rechnung gegen eine dem Ar zustehende, der
Pfändung nicht unterworfene Lohnforderung zu
befriedigen; die zwingende Vorschr. des § 64 HGB
über die gegenüber dem Handlungsgehilfen maß-
gebende Lohnzahlungsfrist, sowie dic 134 und
138 Be(VB über die Unverbindlichkeit der gegen
gesetzliche Verbotsbest. oder gegen dic guten Sitten
verstoßenden Verabredungen [UArbeitsver-
trag #5 2 Ziff. 21. In der GewO selbst sind eigen-
artige zwingende Vorschr. des bürgerlichen R
(§& 116—118) im Anschluß an das öffentlich--recht-
des
oder sonstigen Anspruch gegen den Ar aus dem
kreditweisen Verkauf der Waren. Dies stimmt mit
*# 134 Be überein; eine Abweichung vom BGB
besteht aber darin, daß dem AGeber auf den Be-
trag, um den der Ar durch jene nichtigen Leistun-
gen bereichert ist, eine Bereicherungsklage (§ 812
BGB) nicht zusteht, daß vielmehr in beiden Fällen
die Hilfskassen, deren Mitglied der Ar ist (in Er-
mangelung von solchen eine andre zum Besten der
Ar an dem Orte bestehende von der Gemeinde Beh
zu bestimmende Kasse und zuletzt die Ortsarmen--
kasse), die Bereicherungs= oder die Kaufpreisfor-
derung gegen den Ar geltend machen kann, §#5 116,
118. Soweit ausnahmsweise die Hingabe von
Lebensmitteln und andern Gegenständen oder
Nutzungen an Stelle des Barlohnes oder im Wege
des Kreditverkaufs in bestimmten Preisgrenzen
zugelassen ist (oben II Ziff. 1a und 2), sind auch die
hicrauf bezüglichen Verabredungen rechtsverbind-
lich: und es ist nach der von dem Aufrechnungs-
verbote des § 394 B# abweichenden Vorschr.
der §§ 115 Abs 2 und 118 Gew O die Befriedigung
solcher Forderungsansprüche des AGebers durch
Anrechnung auf die Lohnforderung des Ar zu-
lässig. Nicht kraft öffentlichen Rechts verboten,
wohl aber kraft bürgerlichen als nichtig erklärt sind
ferner in & 117 Abs 2 Verabredungen, durch die
der Aseber den Ar verpflichtet, seine Bedürfnisse
— . — — — — — — — — —
liche Truckverbot erlassen, die nach a 32 EG z. BGB
auch gegenüber den zum Teil abweichenden Vor-
schriften des Be# in Kraft bleiben, soweit sich
nicht aus dessen Fassung oder Absicht die Aufhebung
oder Abänderung ergibt.
Nach §5 117 Abs 1 GewO sind Verabredungen
unverbindlich, durch die der Ar verpflichtet wird, ,
·Vertragsbruchnach§119aAbslst-tvaeidcr
statt des in Reichswährung berechneten Barlohnes
andere Werte, namentlich Waren, in Zahlung zu
nehmen oder vom AGeber Waren gegen Kredit
zu kaufen; ebenso ist eine auf Grund solcher unver-
bindlichen Verabredung erfolgte Leistung nach
88 116 und IIs nichtig; auch wenn er anstatt des
Lohnes Zahlung in Waren erhalten hat, kann der
Ar jederzeit die Entrichtung des Geldlohnes ver-
langen und der AGeber hat keinen Forderungs-
aus bestimmten Verkaufsstellen zu entnehmen
oder seinen Lohnverdienst zu andern Zwecken, als
zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung
der Lage der Ar oder ihrer Familie zu verwenden.
Diese Nichtigkeit liegt im Rahmen des § 138 BGB,
da eine weitergehende Einschränkung der Selbst-
bestimmung bei der Lohnverwendung gegen die
guten Sitten verstoßen würde. Als Zwecke, für
die eine Lohnverwendung hiernach gültig verab-
redet werden kann, sind namentlich Veranstaltun-
gen zur Verbesserung der Lebenshaltung der Ar
(billige und zweckmäßige Wohnung, Heizung, Be-
leuchtung) und zur Kinderfürsorge zu betrachten:
die dem Ar durch solche Verabredungen auferleg-
ten Leistungen dürfen aber nach § 138 BG# keine
die sonstige Lebenshaltung unbillig schmälernde
Lohnverkürzung zur Folge haben. Was der Ar
aus einer nichtigen Verabredung über die Lohn-
verwendung geleistet hat, kann nach § 134 BGB
zurückgefordert werden: im Unterschied von den
Fällen des #§# 116 und 118 kann aber hier der
A#Geber nach §& 812 BGB das zurückverlangen,
was der Ar als Bereicherung aus dem Vollzug
solcher Verabredungen noch besitzt. Nicht rechts-
unverbindlich sind Verabredungen, nach denen
der A“Geber befugt ist, zur Sicherstellung
der ihm etwa aus dem AVertrage erwachsenden
Forderungen einen Teil des fälligen Lohnbetrages
vorläufig zurückzubehalten: doch darf ein solcher
Lohnabzug nur in den durch die guten Sitten
(+*138 BE) gezogenen mäßigen Grenzen statt-
finden und zur Sicherung der Ansprüche aus
einzelnen Lohnzahlung ein Viertel des fälligen
Lohnes und im gesamten den Betrag des vom Ar
durchschnittlich bezogenen Wochenlohnes nicht
überschreiten. Zu unterscheiden von der nach
§ 394 BE# unzulässigen Aufrechnung auf den
Lohn sind die Lohnverwirkungs--Ver-
abredungen, durch die bedungen wird, es solle der
Lohn von vornberein um die Summe geschmälert