Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Arbeiter, gewerbliche 
  
bar kraft Ges. eine öffentlichrechtliche Betriebs- 
schutzpflicht für den AGeber nur begründet, soweit 
es sich um die für den Meister oder Prinzipal 
gegenüber den Lehrlingen festgesetzten Be- 
triebsschutzpflichten handelt, & 148 Ziff. 9 GewO 
und § 82 Abs 1 HGB. Im übrigen erwachsen aus 
der ges. Regelung des Betriebs Sch dem A#eber 
mit Verw Zwang und Strafe (§ 147 Abs 1 Ziff. 4 
und Abs 4) durchzusetzende Pflichten des öffent- 
lichen R erst dann, wenn ihnen entweder auf der 
Grundlage jener gesetzlichen Vorschr. durch Verw- 
Vfg besondere Auflagen gemacht oder wenn 
die bezüglichen Betriebeschutzpflichten auf Grund 
des Ges. allgemein oder für bestimmte Betriebs- 
zweige durch Rechts V der zuständigen Beh 
näher festgesetzt worden sind. Solche Vig oder V 
über die Betriebsschutzpflichten können ferner 
unter den besonderen Voraussetzungen der 88 120d 
Abs 1 Satz 2 und 120e Abs 3 Gew auch ohne 
die Grundlage einer privatrechtlichen Betricbs- 
Sch Pflicht erlassen werden, nämlich einerseits 
durch Bfg der Verwheh des Inhalts, daß den 
Ar zur Einnahme der Mahlzeiten außerhalb der 
ARäume angemessene, in der kalten Jahreszeit zu 
heizende Räume unentgeltlich zur Verfügung zu 
stellen sind, sowie anderseits für Gew, in denen die 
übermäßige Dauer der täglichen Azeit die 
Gesundheit gefährdet, durch V des BR über 
Dauer, Beginn und Ende der Agzeit und über 
die Pausen. Die über die öffentlich-rechtlichen Be- 
triebs Sch Pflichten der AGeber ergehenden Vfg 
und V der VerwBeh können im Rahmen der 
ihnen zu Grunde liegenden GBestimmungen in 
die Einrichtungen und Vorgänge des Betricbs 
sowie in die Betriebsregelung tief eingreifen, na- 
mentlich auch die Ausschließzung von Ar oder be- 
stimmter Gruppen (weibliche, ugendliche Ar) von 
den das Leben, die Gesundheit und Sittlichkeit 
gefährdenden Betriebsvorgängen anordnen. Doch 
ist aus dem G eine Befugnis der VerwBeh, einen 
Betrieb oder eine Betriebsart wegen solcher Ge- 
fährdungen ganz zu untersagen, nicht 
abzuleiten. In einem Falle, wo sich die pol. Vor- 
kehrungen zur Gefahrenbekämpfung nicht als aus- 
reichend erwiesen (Gv. 13. 5. 84, die Anfertigung 
und Verzollung von Zündhölzern betr., und die 
nach §J 120e Gew dazu erlassene BRV v. 8. 7. 
93), ist durch besonderes G# die bedenkliche Betriebs- 
art ganz untersagt worden, so durch das am I. 1. 
07 in Kraft getretene G v. 10. 5. 03 über die Ver- 
wendung von weißem oder gelbem Phosphor zur 
Herstellung von Zündwaren. 
Durch Verw Afg können die dem Unter- 
nehmer einer bestimmten Anlage gesetzlich ob- 
liegenden Betriebs Sch Pflichten in doppelter Weise 
festgesetzt werden. Nämlich speziell hinsichtlich der 
im &16 GewO aufgeführten Gew Anlagen 
mittels Aufnahme bezüglicher Bedingungen in 
den nach §& 18 zu erlassenen Genehmigungsbescheid; 
das Verw-, namentlich das Rekursverfahren richtet 
sich alsdann nach §§ 18—22 GewO. Sodann ist 
hinsichtlich aller unter die Gew) fallenden 
Betriebe ein regelmäßiges Verfahren 
für die Erlassung solcher, bestimmte Gewerbsan- 
lagen betressender Verw Vfg, und zwar für die 
offenen Verkaufsstellen in § 139g, und für die 
sonstigen gewerblichen Betriebe im § 120 d ge- 
regelt. Hiernach sind die gewerbepolizeilich zu- 
  
oder auf eine von anderer Seite (Gewussicht) 
kommende Anregung hin durch Pol Vs#g für ein- 
zelne Anlagen die Maßnahmen anzuordnen, die 
zur Durchführung der in 88 120 az120c, 120 d 
Satz 2 GewO und 5 62 Abs 1 HGB enthaltenen 
Grundsätze erforderlich und nach Beschaffenheit 
der Anlage ausführbar sind. Den Anlagen, die 
bei Erlaß der bezügl. Novellen zur GewO 
(1I. 6. 91 und für § 139g 30. 6. 00) schon vorhanden 
waren, können übrigens, solange nicht eine Er- 
weiterung oder ein Umbau eintritt, nur solche An- 
forderungen gestellt werden, die zur Beseitigung 
erheblicher das Leben, die Gesundheit und 
die Sittlichkeit der Ar gefährdenden Mißstände 
erforderlich oder die ohne unverhältnismäßige 
Aufwendungen ausführbar sind. Gegen solche 
polizeiliche V'g steht den Beteiligten und bei 
Widerspruch der Veig mit einer berufsgenossen- 
schaftlichen UVerh V dem Berufsgenossenschafts- 
vorstand in zwei weiteren Instanzen die Beschwerde 
an die höhere Verw Beh und die gentral Beh zu. 
Außer durch solche im Einzelfall ergehenden 
Pol Vfg wird eine unmittelbar wirksame öffentliche 
Betriebs Sch Pflicht für die Unternehmer allge- 
mein dadurch begründet, daß nach 88 120 e und 
139h durch Rechts Vdes B’ R oder der 
zuständigen Landes Beh die Anforde- 
rungen bezeichnet werden, denen in bestimmten 
Arten von Anlagen (in offenen Verkaufsstellen 
und den dazu gehörigen Laden-, A- und Lager- 
räumen, sowie in allen sonstigen der Gew O unter- 
stehenden Betrieben) zur Durchführung der in 
88 120a—120ec Gew O und in # 62 Abs 1 HGB 
enthaltenen Grundsätze zu entsprechen ist. Die 
bezüglichen BRV sind fürs Reichsgebiet, die 
Landes B für das örtlich zuständige Gebiet der 
Landesbehörde zu erlassen, und zwar unter deut- 
licher Bezeichnung der darunter fallenden Be- 
triebszweige. Vor Erl einer solchen V durch eine 
Landeszentral Beh oder cine sonst zuständige Lan- 
des Beh ist den Vorständen oder Sektionsvorstän- 
den der beteiligten Genossenschaft Gelegenheit zu 
einer unter Mitwirkung der Ar Vertreter zu erstat- 
tenden Acußerung zu geben, auch dann, wenn nur 
der Sch der Gesundheit, nicht Unfallverhütung, in 
Frage steht. Auch diese Rechte V können wie die 
Pol Vig einen doppelten Inhalt haben, nämlich 
einerseits die jenen Grundsätzen entsprechenden 
körperhaften Vorkehrungen vor- 
schreiben, andrerseits von jenen Grundsätzen aus 
den Betrieb, insbesondere Verwendungsweise 
und Beschäftigungszeit der Ar regeln. Der eine 
solche Betriebsregelung enthaltende Inhalt 
dieser V fällt größtenteils in den Bereich des Be- 
schäftigungs Schlss II und uArbeiter, jugend- 
liche, weiblichej]. Lediglich die eine Seite, 
nämlich die körperhaften Vorkehrungen, darf 
durch die für offene Verkaufsstellen in § 139bh 
vorgesehene V des BR und der LandesBeh und 
lediglich die andere Seite, nämlich Azeit und 
Pausen für Gew, in denen durch übermäßige 
Dauer der täglichen Ageit die Gesundheit der Ar 
gefährdet wird, dürfen durch eine in § 120e Abs 3 
vorgesehene V des BR (nicht auch der Landes Beh) 
geregelt werden. Die Betriebs Sch Pflichten des 
bürgerlichen wie des öffentl. Rechts liegen dem 
Unternehmer, soweit seine Verfügungsgewalt 
über die Astätte reicht, gegenüber allen von ihm 
ständigen Landes Pol Beh befugt, von Amtswegen unselbständig beschäftigten Personen ob, auch
	        
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