A. Arbeiterschutz (im allgemeinen)
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bgegenüber den Betriebsbeamten, Technikern und
dgl., auch gegenüber den Handlungsgehilfen und
„Lehrlingen (auf die zwar die # 120 a—120 e
nach ## 154 Abs 1 keine Anwendung finden, wohl
aber der § 62 Abs 1 HGn, vgl. mit §+ 139 g und
139h GewO). Dagegen ist der AGeber gegen-
über den Haus-Gewerbetreibenden, die von der
Gewy als selbständige Gey) Treibende, nicht als
Ar betrachtet werden und über deren Astätte
der AGeber nicht zu verfügen hat, zu Maßnah-
men des Betriebs Sch nicht verpflichtet.
Nachstehend werden die noch jetzt gültigen vom
BRüber die Pflichten des Betriebs Sch erlassenen
V aufge führt, unter Anfügung einiger Angaben
über die von den LandesBeh erlassenen Verord-
nungen.
a) Verordnungen des Bundesrats auf
Grund des 5 120e Gew O nach der Be-
kanntmachung vom:
1) 4. 3. 96: Betrieb der Bäckereien und Kon-
ditoreien (NGB155); 2) v. 31. 7. 97 (RKREl 614) und 5./ 7.07
(Runl 405), ergänzt 5. 7. 07 (RGBl 405) und 22. 12. 08
(Runl 654): Einrichtung und Betrieb von Buchdruk-=
kereien und Schriftgießereien; 3) v. 11. 5. 98: Einrichtung
und Betrieb zur Herstellung elektr. Akkumulatoren
aus Blei und Bleiverbindungen (Rel 176), v. 1. 7. 08
an ersetzt durch die Bek v. 6. 5. 08 (RG#l 172); 4) v. 25. 4.
99: Einrichtung und Betrieb gewerblicher Anlagen, in
denen Thomasschlacken gemahlen und Thomasschlak.
kenmehl gelagert wird (Rnl 267), ergänzt durch Bek v.
15. 10. 03 (Rohl 288), ersetzt durch Bek v. 3. 7. 09 und
17. 12.09 (RGBl 543, 978); 5) v. 26.4.99: Betrieb der Ge-
treidem ühlen (RGl 273); 6) v. 6. 2.00 (RGl 32),
5.7. 01 (RKGl 261) und 15. 11. 03 (Rl 288) weiter ergänzt
durch Bek 8. 12. 09 (Röl 971): Einrichtung und Be-
trieb von Zinkhütten: 7) v. 23. 1. 02: Beschäftigung
von Gehilfen und Lehrlingen in Gast= und Schank.
wirtschaften (RGl 33—40); 8) v. 1. 3. 02: Einrichtung
und Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisierung von
Gummiwaren (Rnl 59); 9) v. 5. 3. 02: Beschäf-
tigung von Arbeiterinnen und jungen Ar in Glashüt-
ten, Glasschleifereien und Glasbeizereien, sowie Sand-
bleichereien (G#W# 65): 10) v. 20. 3. 02: Einrichtung und
Betrieb von Stein brüchen und Steinhauereien (Stein-
met#betrieben) (R Gl 78), ersetzt durch Bek v. 31. 5.09 und
8. 12. 09 (Rnl 471, 971); 11) v. 22. 10. 02: Einrichtung
und Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und
Borstenzurichtereien, sowie der Bürsten= und Pinselmache-
reien (Rönl 269); 12) v. 30. 1. 03: Betrieb und An-
lagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheits-
pessarien, Suspensorien u. dgl. (Ro#l 3), ergänzt durch
Bek v. 1. 4. 03 (Ronl#123); 13) v. 26. 5. 03: Einrichtung
und Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Blei-
farben und anderen Bleiprodukten (RG#l 225); 14) v. 16.
6. 05: Einrichtung und Betrieb der Bleihütten
(Rul 545); 15) v. 27. 6. 05: Betriebe, in denen Maler-,
Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder oder Lackierarbeiten
ausgeführt werden (Rl 555); 16) v. 17. 2. 07: Einrichtung
und Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren be-
stimmten Anlagen (Röoanl 34); 17) v. 16. 5. 07: Einrich-
tung und Betrieb zur Herstellung von Alkali-Chro-
maten (Rl 323); 18) v. 19. 12. 08: Betrieb der An-
lagen der Großeisenindustrie (RGl 650); 19) v.
8. 12. (H: Beschäftigung bei Bearbeitung von Faserstof-
sen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen (Rl 969).
b) Auf Grunddes # 139h Abs I ist seither
nur die Vdes B R v. 28. 11. 00, betr. die Ein-
richtung von Sitzgelegenheiten für An-
gestellte in offenen Verkaufsstellen (Rl
1033) ergangen, wonach zur Abwendung von
Gesundheitsgefahren vorgeschrieben wird, daß in
den zur Bedienung der Kundschaft und als Schreib-
stuben verwendeten Räumen der offenen Verkaufs-
stellen für die daselbst beschäftigten Gehilfen und
Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen aus-
reichende geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein
und deren Benutzung ihnen in der Zeit, in welcher
sie durch ihre Beschäftigung nicht daran gehindert
sind, gestattet werden muß.
c) Die durch Voder landesrechtlich
zuständigen Zentral= und Polheh
auf Grund des #& 120e Abs 2 und landesrechtlicher
Bestimmungen erlassenen Schutzvorschriften sind
1897 vom Reichsamt des Innern in einer Samm-
lung, mit zwei Nachträgen von 1902 und 190),
herausgegeben worden, die meisten nur unter
kurzer Bezeichnung des Gegenstandes, eine An-
zahl der wichtigeren auch in vollständigem Abdruck.
Es waren damals im ganzen 487 Pol V, von
denen sich 44 auf die Industrie der Steine und
Erde, 63 aufs den Bäckerei= und Konditoreibetrieb,
316 auf das BauGew beziehen. In Preußen,
wo die Zentral Beh zum Erl solcher Pol V für den
ganzen Staat nicht zuständig ist, hat der Handels-
Min in wichtigeren Fällen den Bezirksstellen die
Grundsätze mitgeteilt, welche den von ihnen für
bestimmte Anlagen zum Betriebs Sch zu erlassen-
den V zu Grunde zu legen wären, so am 18. 5. 89
und 22. 8. 93 über die Spiegelbeleganstalten, am
2. 7. 92 über die Abwendung gesundheitsschädlicher
Wirkungen des Wasser= und Halbwassergases, am
14. 2. 94 über die ARäume in Spinnereien, am
2. 11. 97 über die Azetylen-Herstellung und -Ver-
wendung, am 3. 8. 03 über die gewerbliche Ver-
wendung von Benzin als Reinigungsmittel. Zum
Teil dienen diese landesrechtlichen V auch zur Ver-
hütung von Gefährdungen der öffentlichen
Gesundheit, insbesondere die auf die Ein-
richtungen und den Aetrieb in den Bäckereien
bezüglichen, denen ein vom BR am 28. 6. 06 ver-
einbarter, die Mindestforderungen festsetzender
Entw zu Grunde liegt, so die bezügl. bad. V v.
1. 10.06. Besonders eingehend ist in einigen Staaten
durch solche V der Schutz der BauArbeiter ge-
regelt worden, so in der bayrischen oberpoli-
zeil. Vorschrift v. 1. 1. 0l, in der badischen
Vv. 29. 2. 04, in den V des Berliner Pol Präsi-
denten v. 27. 8. 01 und der städtischen Pol Verw
in Köln v. 16. 11. 01 (s. Heft 3 Landesbehördliche
Asch Vorschriften, Berlin 1905 S 69, 72, 80).
#§J# 8. Der Beschäftigungsschutz. I. Im all-
gemeinen. Die Beschränkungen, welche die
Vorschriften des Beschäftigungs Sch dem AGeber
bei der Verwendung von Ar auferlegen, suchen
die aus der Art und der Dauer der Beschäfti-
gung dem körperlichen und geistig-sittlichen Wohl-
ergehen sowie dem Familienleben des Ar erwach-
senden Gefahren fernzuhalten. Dies geschieht in
der Weise, daß Beschäftigungsarten, die mit die-
sen Rücksichten unvereinbar sind, untersagt, daß
die Dauer der täglichen Agzeit beschränkt oder daß
die Freihaltung bestimmter Stunden, Tage oder
Zeiträume von der A angeordnet wird. Die Vor-
schriften des Beschäftigungs Sch gelten zu einem
großen Teil nur für die besonders schutzbedürfti-
gen, die iugendlichen und weiblichen, im übrigen
aber für sämtliche Ar ohne Unterschied des Alters
und Geschlechts. Die Regelung des Beschäfti-