Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
A. Arbeiterschutz (im allgemeinen) 
  
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bgegenüber den Betriebsbeamten, Technikern und 
dgl., auch gegenüber den Handlungsgehilfen und 
„Lehrlingen (auf die zwar die # 120 a—120 e 
nach ## 154 Abs 1 keine Anwendung finden, wohl 
aber der § 62 Abs 1 HGn, vgl. mit §+ 139 g und 
139h GewO). Dagegen ist der AGeber gegen- 
über den Haus-Gewerbetreibenden, die von der 
Gewy als selbständige Gey) Treibende, nicht als 
Ar betrachtet werden und über deren Astätte 
der AGeber nicht zu verfügen hat, zu Maßnah- 
men des Betriebs Sch nicht verpflichtet. 
Nachstehend werden die noch jetzt gültigen vom 
BRüber die Pflichten des Betriebs Sch erlassenen 
V aufge führt, unter Anfügung einiger Angaben 
über die von den LandesBeh erlassenen Verord- 
nungen. 
a) Verordnungen des Bundesrats auf 
Grund des 5 120e Gew O nach der Be- 
kanntmachung vom: 
1) 4. 3. 96: Betrieb der Bäckereien und Kon- 
ditoreien (NGB155); 2) v. 31. 7. 97 (RKREl 614) und 5./ 7.07 
(Runl 405), ergänzt 5. 7. 07 (RGBl 405) und 22. 12. 08 
(Runl 654): Einrichtung und Betrieb von Buchdruk-= 
kereien und Schriftgießereien; 3) v. 11. 5. 98: Einrichtung 
und Betrieb zur Herstellung elektr. Akkumulatoren 
aus Blei und Bleiverbindungen (Rel 176), v. 1. 7. 08 
an ersetzt durch die Bek v. 6. 5. 08 (RG#l 172); 4) v. 25. 4. 
99: Einrichtung und Betrieb gewerblicher Anlagen, in 
denen Thomasschlacken gemahlen und Thomasschlak. 
kenmehl gelagert wird (Rnl 267), ergänzt durch Bek v. 
15. 10. 03 (Rohl 288), ersetzt durch Bek v. 3. 7. 09 und 
17. 12.09 (RGBl 543, 978); 5) v. 26.4.99: Betrieb der Ge- 
treidem ühlen (RGl 273); 6) v. 6. 2.00 (RGl 32), 
5.7. 01 (RKGl 261) und 15. 11. 03 (Rl 288) weiter ergänzt 
durch Bek 8. 12. 09 (Röl 971): Einrichtung und Be- 
trieb von Zinkhütten: 7) v. 23. 1. 02: Beschäftigung 
von Gehilfen und Lehrlingen in Gast= und Schank. 
wirtschaften (RGl 33—40); 8) v. 1. 3. 02: Einrichtung 
und Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisierung von 
Gummiwaren (Rnl 59); 9) v. 5. 3. 02: Beschäf- 
tigung von Arbeiterinnen und jungen Ar in Glashüt- 
ten, Glasschleifereien und Glasbeizereien, sowie Sand- 
bleichereien (G#W# 65): 10) v. 20. 3. 02: Einrichtung und 
Betrieb von Stein brüchen und Steinhauereien (Stein- 
met#betrieben) (R Gl 78), ersetzt durch Bek v. 31. 5.09 und 
8. 12. 09 (Rnl 471, 971); 11) v. 22. 10. 02: Einrichtung 
und Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und 
Borstenzurichtereien, sowie der Bürsten= und Pinselmache- 
reien (Rönl 269); 12) v. 30. 1. 03: Betrieb und An- 
lagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheits- 
pessarien, Suspensorien u. dgl. (Ro#l 3), ergänzt durch 
Bek v. 1. 4. 03 (Ronl#123); 13) v. 26. 5. 03: Einrichtung 
und Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Blei- 
farben und anderen Bleiprodukten (RG#l 225); 14) v. 16. 
6. 05: Einrichtung und Betrieb der Bleihütten 
(Rul 545); 15) v. 27. 6. 05: Betriebe, in denen Maler-, 
Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder oder Lackierarbeiten 
ausgeführt werden (Rl 555); 16) v. 17. 2. 07: Einrichtung 
und Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren be- 
stimmten Anlagen (Röoanl 34); 17) v. 16. 5. 07: Einrich- 
tung und Betrieb zur Herstellung von Alkali-Chro- 
maten (Rl 323); 18) v. 19. 12. 08: Betrieb der An- 
lagen der Großeisenindustrie (RGl 650); 19) v. 
8. 12. (H: Beschäftigung bei Bearbeitung von Faserstof- 
sen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen (Rl 969). 
b) Auf Grunddes # 139h Abs I ist seither 
nur die Vdes B R v. 28. 11. 00, betr. die Ein- 
richtung von Sitzgelegenheiten für An- 
gestellte in offenen Verkaufsstellen (Rl 
  
  
1033) ergangen, wonach zur Abwendung von 
Gesundheitsgefahren vorgeschrieben wird, daß in 
den zur Bedienung der Kundschaft und als Schreib- 
stuben verwendeten Räumen der offenen Verkaufs- 
stellen für die daselbst beschäftigten Gehilfen und 
Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen aus- 
reichende geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein 
und deren Benutzung ihnen in der Zeit, in welcher 
sie durch ihre Beschäftigung nicht daran gehindert 
sind, gestattet werden muß. 
c) Die durch Voder landesrechtlich 
zuständigen Zentral= und Polheh 
auf Grund des #& 120e Abs 2 und landesrechtlicher 
Bestimmungen erlassenen Schutzvorschriften sind 
1897 vom Reichsamt des Innern in einer Samm- 
lung, mit zwei Nachträgen von 1902 und 190), 
herausgegeben worden, die meisten nur unter 
kurzer Bezeichnung des Gegenstandes, eine An- 
zahl der wichtigeren auch in vollständigem Abdruck. 
Es waren damals im ganzen 487 Pol V, von 
denen sich 44 auf die Industrie der Steine und 
Erde, 63 aufs den Bäckerei= und Konditoreibetrieb, 
316 auf das BauGew beziehen. In Preußen, 
wo die Zentral Beh zum Erl solcher Pol V für den 
ganzen Staat nicht zuständig ist, hat der Handels- 
Min in wichtigeren Fällen den Bezirksstellen die 
Grundsätze mitgeteilt, welche den von ihnen für 
bestimmte Anlagen zum Betriebs Sch zu erlassen- 
den V zu Grunde zu legen wären, so am 18. 5. 89 
und 22. 8. 93 über die Spiegelbeleganstalten, am 
2. 7. 92 über die Abwendung gesundheitsschädlicher 
Wirkungen des Wasser= und Halbwassergases, am 
14. 2. 94 über die ARäume in Spinnereien, am 
2. 11. 97 über die Azetylen-Herstellung und -Ver- 
wendung, am 3. 8. 03 über die gewerbliche Ver- 
wendung von Benzin als Reinigungsmittel. Zum 
Teil dienen diese landesrechtlichen V auch zur Ver- 
hütung von Gefährdungen der öffentlichen 
Gesundheit, insbesondere die auf die Ein- 
richtungen und den Aetrieb in den Bäckereien 
bezüglichen, denen ein vom BR am 28. 6. 06 ver- 
einbarter, die Mindestforderungen festsetzender 
Entw zu Grunde liegt, so die bezügl. bad. V v. 
1. 10.06. Besonders eingehend ist in einigen Staaten 
durch solche V der Schutz der BauArbeiter ge- 
regelt worden, so in der bayrischen oberpoli- 
zeil. Vorschrift v. 1. 1. 0l, in der badischen 
Vv. 29. 2. 04, in den V des Berliner Pol Präsi- 
denten v. 27. 8. 01 und der städtischen Pol Verw 
in Köln v. 16. 11. 01 (s. Heft 3 Landesbehördliche 
Asch Vorschriften, Berlin 1905 S 69, 72, 80). 
#§J# 8. Der Beschäftigungsschutz. I. Im all- 
gemeinen. Die Beschränkungen, welche die 
Vorschriften des Beschäftigungs Sch dem AGeber 
bei der Verwendung von Ar auferlegen, suchen 
die aus der Art und der Dauer der Beschäfti- 
gung dem körperlichen und geistig-sittlichen Wohl- 
ergehen sowie dem Familienleben des Ar erwach- 
senden Gefahren fernzuhalten. Dies geschieht in 
der Weise, daß Beschäftigungsarten, die mit die- 
sen Rücksichten unvereinbar sind, untersagt, daß 
die Dauer der täglichen Agzeit beschränkt oder daß 
die Freihaltung bestimmter Stunden, Tage oder 
Zeiträume von der A angeordnet wird. Die Vor- 
schriften des Beschäftigungs Sch gelten zu einem 
großen Teil nur für die besonders schutzbedürfti- 
gen, die iugendlichen und weiblichen, im übrigen 
aber für sämtliche Ar ohne Unterschied des Alters 
und Geschlechts. Die Regelung des Beschäfti-
	        
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