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Arbeiter, gewerbliche
gungsSch für Ar, die in andern als den der GewO
unterstehenden Betriebsarten verwendet werden, ist
der Landes Ggebung überlassen, die namentlich für
den Schutz der Berg Ar 1 Bergwesenztätig war;
doch hat die Gew O ihre Vorschr. über die Sonn-
tagsruhe und über die Azeit der jugendlichen und
weiblichen Ar auf die in Bergwerken, Brüchen,
Gruben u. dgl. beschäftigten Personen erstreckt,
88 105 b, 154 Abs 2, 154 a. Die gesetzlichen Be-
schränkungen der Agzeit für jugendliche und weib-
liche Personen erfaßten nach der GewO ursprüng-
lich im wesentlichen nur die Großbetriebe, d. h. die
Fabriken und gleichgestellte Anlagen. Sie sind aber
in fortschreitender Ggebung auf eine Anzahl an-
derer, den gleichen Gefahren unterworfener Be-
triebe ausgedehnt worden; insbesondere durch den
am 1. 1. 01 in Kraft getretenen § 154 Abs 3 auf
sämtliche Werkstätten, in denen durch elementare
Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorüber-
gehend zur Verwendung kommen (mit gewissen
in der V des BR v. 13. 7. 00 bezeichneten Abwei-
chungen von den gesetzlichen Vorschr.); auch können
nach § 154 Abfs 4 jetzt durch Beschluß des Bun-
desrats die §§ 135—139 b ganz oder teilweise auf
andere Werkstätten und auf Bauten ausgedehnt
werden, wovon durch V v. 31. 5. 97, abgeändert
17. 2. 04, für die Werkstätten der Kleider-
und Wäschekonfektion und durch V
v. 21. 2. 07 für die Werkstätten der Tabak-
industrie Gebrauch gemacht worden ist.
Lediglich für die offenen Verkaufsstellen
sind die Vorschr. über die Ruhezeit der dort beschäftig-
ten Gehilfen, Lehrlinge und Ar, §#§ 1390—139f,
maßgebend, wogegen die übrigen Vorschr. des
Beschäftigungs Sch, insbesondere über die Be-
schränkungen der A aus Gesundheits= und Sitt-
lichkeitsrücksichten (Is 120 a—120 e), über die
Sonntagsruhe (58 105 a ff), über die Kinder A
(KSche# v. 1903), mit einzelnen Vorbehalten, im
wesentlichen für sämtliche der Gew O unterstehen-
den gewerblichen Unternehmungen gelten. Hin-
sichtlich bestimmter von den Vorschr. des Be-
schäftigungs Sch ausgenommenen Gattungen der
im Gew unselbständig Beschäftigten oben #+ 4
Ziff. 2. Die Vorschr. des Beschäftigungs Sch ge-
hören dem öffentlichen Recht an; Zuwiderhand-
lungen werden nach §§ 146 Abs1 Ziff. 2, 146a, 147
Abs 1 Ziff. 4, 149 Abs 1 Ziff. 7 Gewsp, sowie nach
# 23—29 KSch bestraft. Verabredungen über
eine diesen Vorschr. zuwiderlaufende Aeistung
sind nach § 134 B # rechtsunverbindlich, was
bezüglich der Sonntags A in § 105 a Abs 1 GewO
noch ausdrücklich hervorgehoben ist. Hinsichtlich der
den öffentlich-rechtlichen SonntagsSch Vorschr.
nicht unterliegenden Verkehrs-, Wirtschafts= und
Lustbarkeits-Gew ist durch & 105 i Abs 2 GewO
in privatrechtlicher Hinsicht bestimmt, daß eine
Pflicht zur A an Sonn= und Festtagen nur inso-
weit rechtsverbindlich begründet werden kann, als
die A nach der Natur des GewBetriebs einen
Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten.
1I. Untersagung und zeitliche
Beschränkung der Beschäftigung
im Interessse des körperlichen und
geistigen sittlichen Wohlergehens
der Arbeiter. 1. Im Allgemeinen.
Die schon seit den Anfängen des Reichs in einzel-
nen Gruppen seiner Volksvertretung hervorgetre-
tenen Bestrebungen nach Festsetzung eines ge-
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setzlichen Höchstarbeitstages für sämt-
liche, auch die erwachsenen Ar der Großbe-
triebe haben keinen Erfolg gehabt. Die GewO
kennt einen gesetzlichen Höchst ATag nur für die
besonders schutzbedürftigen Ar-
Klassen, die jugendlichen und die weiblichen Ar.
Wohl aber ist durch die in den sS#§ 120 a-120c
GewO und s 62 Abs 1 HGB enthaltenen Vor-
schriften des Betriebs Sch, nach denen der AGeber
zum Sch der Ar gegen Gefahren für Leben, Ge-
sundheit und Sittlichkeit nicht bloß bestimmte
körperliche Vorkehrungen zu treffen, sondern auch
von jenen Rücksichten aus den Betrieb und
damit die Verwendungsweise und die Ageit der
Ar zu regeln hat, eine Grundlage zur Fest-
setzung von Beschränkungen hinsichtlich der Be-
schäftigungsart und Dauer sämtlicher Ar
gegeben.
Nach §§ 120 d, 120e Gew) kann für bestimmte
Betriebs= und Beschäftigungsarten, in denen jene
Gefahren hervortreten, zu deren Verhütung, sei
es durch Pol Vsg, sei es durch V des BR oder der
Landes Beh eine bestimmte Art der Beschäftigung
untersagt, die AzZeit eingeschränkt oder die Ge-
währung von Pausen angeordnet werden. Auf
diesem Wege kann insbesondere für bestimmte
Betriebsarten ein „sanitärer Höchst#-
Tag hinsichtlich sämtlicher, auch der erwachsenen
Ar eingeführt oder denselben ein Mindestmaß der
täglichen Ruhezeit gewährleistet werden. Hierzu
geben, wie durch die Praxis anerkannt ist,
schon die allgemeinen Vorschriften des 5 120e
Abs 1 u. 2 GewO einen ausreichenden Anhalt;
darüber hinaus ist aber noch im §5 120 e Abs 3 dem
BR (vnicht auch den LandesBeh) die Befugnis
eingeräumt, im Wege der V für solche Gew, in
denen durch übermäßige Dauer der täglichen
Ageit die Gesundheit der Ar gefährdet wird,
Dauer, Beginn und Ende der täglichen AZeit und
der zu gewährenden Person vorzuschreiben und
die zur Durchführung dieser Vorschr. erforderlichen
Anordnungen zu treffen. Die in §#J 120 d und e
gegebene Besugnis, aus Rücksichten der Gesund-
heit und Sittlichkeit für bestimmte Betriebsarten
Art und Zeit der Beschäftigung durch Pol ###g
oder V einzuschränken, erstreckt sich weit über den
Kreis derjenigen Betriebe hinaus, für welche die
gesetzlichen Vorschr. der § 135—139 a über die
für die jugendlichen und weiblichen Personen
maßgebenden Beschäftigungsbeschränkungen gel-
ten; sie treffen auch die Klein Ar, die Werkstätten
ohne elementare Betriebskraft, auch die Leistungs-
Gew, wie Gast- und Schankwirtschaften. Hin-
sichtlich der in offenen Verkaufsstellen beschäftig-
ten Gehilfen u. dgl. ist übrigens eine solche sanitäre
„Regelung des Geschäftsbetriebs und der
Agzgeit“ (§ 62 Abs 1 HGG) nach §+ 139g GewO
nur im Wege der Pol Vfg, nicht auch der V vor-
gesehen, welch letztere nach § 139 h hinsichtlich der
offenen Verkaufsstellen auf diekörperhaften
Vorkehrungen beschränkt ist. Es ist aber die Ruhe-
zeit der in offenen Verkaufsstellen beschäftigten
Gehilfen, Lehrlinge und Ar durch besondere ge-
setzliche Vorschr., die 3&6 139—139f Gewp, ge-
regelt. Nachstehend werden von den aus Rücksichten
auf die Gesundheit und das geistige und sittliche
Leben getroffenen Beschäftigungsbeschränkungen
nur diejenigen behandelt, welche für sämtliche
Ar, ohne Unterschied von Alter und Geschlecht,