A. Arbeiterschutz (im allgemeinen)
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und zwar einerseits für die Gehilfen in offenen
Verkaufsstellen, andererseits für die in sonstigen
GewBetrieben Beschäftigten maßgebend sind.
Hinsichtlich der ausschließlich die jugendli-
chen und weiblichen Ar betreffenden A#e-
schränkungen, und zwar auch der nach 8 120e
GewO eingeführten, wird auf die Sonder-Ab-
schnitte unter 11 und III verwiesen.
2. Die Arbeitszeit in offenen Ver-
kaufsstellen. Nach den durch die Nov. v.
30. 6. 00 unter Berücksichtigung der Erhebungen
der Kommission für ArStatistik eingefügten 55
1391—139 k, 139 m ist die Beschäftigungsdauer
der Gehilfen, Lehrlinge und Ar in offenen Ver-
kaufsstellen und den dazu gehörigen Schreibstuben
und Lagerräumen eingreifenden Beschränkungen
kraft öffentlichen Rechts unterworfen worden.
Hierunter sind alle dem Publikum zugänglichen.
Räume und Vorrichtungen (nicht bloß Läden,
sondern auch Buden, Tische) begriffen, von denen
aus Waren gewerbsmäßig verkauft werden, auch
die Verkaufsstellen von Fabrikanten, Handwer-
kern, nach § 139 m auch die von Konsumvereinen
und andern nicht der Gewinnerzielung dienenden
Vereinigungen betriebenen Verkaufsstellen; nicht
dagegen von Schank= und Gastwirtschaften. Den
in solchen Verkaufsstellen beschäftigten Gehilfen
(nicht bloß „Handlungsgehilfen"), Lehrlingen und
Ar (Geschäftsdiener, Packer u. dgl.), auch den er-
wachsenen, ist nach Beendigung der täglichen Azeit
eine ununterbrochene Ruhezeit von minde-
stens 10 Stunden und während der Ageit eine
angemessene Mittagspause zu gewähren, welche
für die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Ver-
kaufsstelle enthaltenden Gebäudes Einnehmenden
mindestens 1½ Stunden betragen muß. Eine
Verlängerung der Ruhezeit auf 11 Stunden findet
statt in Verkaufsstellen, die mindestens zwei Ge-
hilfen oder Lehrlinge beschäftigen, für die Gehilfen
und Lehrlinge (nicht die Ar) an Orten mit mehr
als 20 000 Einwohnern und an andern Orten, wo
dies durch Ortsstatut vorgeschrieben wird. Der
Inhaber der Verkaufsstelle kann die Ruhezeit ver-
kürzen und die Pausen wegfallen lassen bei A, die
unverzüglich zur Verhütung des Warenverderbs
nötig sind, die der gesetzlich vorgeschriebenen In-
ventur, Neueinrichtungen oder Umzügen dienen,
sowie außerdem an jährlich 30 ortspolizeilich all-
gemein oder für gewisse Geschäftszweige zu be-
stimmenden Tagen. Als Grundbedingung für die
Durchführung dieser gesetzlichen und womöglich
noch einer längeren Ruhezeit und auch zur Siche-
rung der Geschäftsinhaber gegen unlautern Wett-
bewerb sind gleichzeitig in den 35 139e und 1391
Vorschriften über den nächtlichen Laden-
schluß gegeben. Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr
morgens müssen die offenen Verkaufsstellen für
den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein, aus-
genommen bei unvorhergesehenen Notfällen und
an den behördlich zugelassenen Tagen. Die Zeit
des Ladenschlusses kann auf Antrag von minde-
stens zwei Dritteln der beteiligten Geschäftsinha-
ber in einer Gemeinde oder mehreren benach-
barten Gemeinden durch V der höheren VerwBeh
nach Anhörung der Gemeinde Beh für alle oder
einzelne Geschäftszweige, für das ganze Jahr oder
einen Teil, auf die Stunden von 8 Uhr abends
bis 7 Uhr morgens ausgedehnt werden. Während
ortspolizeilich zugelassenen Ausnahmen, auch der
ambulante und der im Umherziehen stattfindende
Gew Betrieb verboten.
3. Sonstige Vorschriften über die
Beschränkung der Beschäftigung
im Gew Betriebe. Hinsichtlich sämtlicher,
auch der erwachsenen Ar, sind Untersagungen und
zeitliche Einschränkungen der Beschäftigung für
gewisse Betriebsarten in einer Anzahl der aus
Rücksichten des Betriebs Sch nach + 120e GewO
vom B oder von den Landes Beh erlassenen V
enthalten, deren wesentlicher Inhalt im übrigen
in der Anordnung kärperhafter Vorkehrungen
besteht. Aus den V des BR (oben 5 7 II)
sind die nachstehenden, teils die Untersagung ge-
wisser Beschäftigungsarten, teils die Einschrän-
kung der Ageit anordnenden Vorschriften her-
vorzuheben:
a) Untersagung der Beschäfti-
gung. Für eine Anzahl von Betriebsverrich-
tungen ist in den V der Grundsatz durchge führt,
daß Ar, welche schwächlich, erkrankt oder nach
ihrem Gesundheits= und Körperzustand dafür
nicht geeignet sind oder welche an bestimmten Ge-
brechen oder Krankheiten leiden, in gewissen Be-
triebsräumen und bei gewissen Verrichtungen nicht
beschäftigt werden dürsen. Insbesondere sind aus-
geschlossen: bei der Herstellung von Akkumu-
latoren Personen, deren Gesundbeitszustand
nach ärztlichem Zeugnis für solche A nicht geeignet
ist (§ 16 der Bek 3), beim Mahlen u. s. f. von
Thomasschlacken Gewohnheitstrinker, an
den Atmungsorganen Erkrankte (*16 der Bek 4),
beim Vulkanisieren von Gummiwaren Per-
sonen, die bei Einwirkung des Schwefelkohlenstoffs
besonders empfindlich sind (5 13 der Bek 8), in
Roßhaarspinnereien bei Desinfektions-
A Personen mit wunden Hautstellen (§ 7 der Bek
11), bei der Herstellung von Bleiprodukten
schwächliche oder mit Lungen-, Nieren-, Magen-
leiden oder Alkoholismus behaftete oder der Blei-
erkrankung verdächtige Personen (§5 11 u. 18 der
Bek 13), in Maler- und ähnlichen Betrieben
die der Bleierkrankung Verdächtigen (§ 10 der
Bek 15), in Chromat-Betrieben Personen,
die mit Hautwunden, Geschwüren oder Ausschlä-
gen behaftet sind (§ 10 der Bek 17).
b) Beschränkungen der Ageit. In
Akkumulatore n fabriken darf beim Mischen,
Herstellen und Einstreichen der Füllmasse die Agzeit,
wenn sie durch eine Pause von 1½ Stunden un-
terbrochen ist, 8 Stunden, die ununterbrochene
AgzZeit aber 6 Stunden täglich nicht übersteigen
(s 17 der Bek 3), in Thomasschlacken-
fabriken gilt 10stündige Höchstarbeitszeit mit
Pausen von 2 Stunden für die beim Mahlen u. f. f.
der Schlacke beschäftigten Personen (§+ 15 der
Bek 4); beim Vulkanisieren von Gummiwa-
ren unter Anwendung von Schwefelkohlenstoff
darf die tägliche Azeit bloß 4, eine ununterbro-
chene Aschicht bloß 2 Stunden dauern (§ 10 der
Bek8);zin Steinbrüchen und Steinhauereien
dürfen erwachsene Ar bei der Steingewinnung
bloß 10, bei dem Bossieren und Bearbeiten des
Sandsteins bloß 9 Stunden beschäftigt werden
(§59 der Bek 10); in Bleifarben fabriken
ist die Höchst Ageit für das Beschicken und Entleeren
der Oxydierkammern und für das Packen u. f. f.
der Zeit des Ladenschlusses ist, vorbehaltlich der der Bleiprodukte 8, im übrigen 10 Stunden (7 12