Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
A. Arbeiterschutz (im allgemeinen) 
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und zwar einerseits für die Gehilfen in offenen 
Verkaufsstellen, andererseits für die in sonstigen 
GewBetrieben Beschäftigten maßgebend sind. 
Hinsichtlich der ausschließlich die jugendli- 
chen und weiblichen Ar betreffenden A#e- 
schränkungen, und zwar auch der nach 8 120e 
GewO eingeführten, wird auf die Sonder-Ab- 
schnitte unter 11 und III verwiesen. 
2. Die Arbeitszeit in offenen Ver- 
kaufsstellen. Nach den durch die Nov. v. 
30. 6. 00 unter Berücksichtigung der Erhebungen 
der Kommission für ArStatistik eingefügten 55 
1391—139 k, 139 m ist die Beschäftigungsdauer 
der Gehilfen, Lehrlinge und Ar in offenen Ver- 
kaufsstellen und den dazu gehörigen Schreibstuben 
und Lagerräumen eingreifenden Beschränkungen 
kraft öffentlichen Rechts unterworfen worden. 
Hierunter sind alle dem Publikum zugänglichen. 
Räume und Vorrichtungen (nicht bloß Läden, 
sondern auch Buden, Tische) begriffen, von denen 
aus Waren gewerbsmäßig verkauft werden, auch 
die Verkaufsstellen von Fabrikanten, Handwer- 
kern, nach § 139 m auch die von Konsumvereinen 
und andern nicht der Gewinnerzielung dienenden 
Vereinigungen betriebenen Verkaufsstellen; nicht 
dagegen von Schank= und Gastwirtschaften. Den 
in solchen Verkaufsstellen beschäftigten Gehilfen 
(nicht bloß „Handlungsgehilfen"), Lehrlingen und 
Ar (Geschäftsdiener, Packer u. dgl.), auch den er- 
wachsenen, ist nach Beendigung der täglichen Azeit 
eine ununterbrochene Ruhezeit von minde- 
stens 10 Stunden und während der Ageit eine 
angemessene Mittagspause zu gewähren, welche 
für die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Ver- 
kaufsstelle enthaltenden Gebäudes Einnehmenden 
mindestens 1½ Stunden betragen muß. Eine 
Verlängerung der Ruhezeit auf 11 Stunden findet 
statt in Verkaufsstellen, die mindestens zwei Ge- 
hilfen oder Lehrlinge beschäftigen, für die Gehilfen 
und Lehrlinge (nicht die Ar) an Orten mit mehr 
als 20 000 Einwohnern und an andern Orten, wo 
dies durch Ortsstatut vorgeschrieben wird. Der 
Inhaber der Verkaufsstelle kann die Ruhezeit ver- 
kürzen und die Pausen wegfallen lassen bei A, die 
unverzüglich zur Verhütung des Warenverderbs 
nötig sind, die der gesetzlich vorgeschriebenen In- 
ventur, Neueinrichtungen oder Umzügen dienen, 
sowie außerdem an jährlich 30 ortspolizeilich all- 
gemein oder für gewisse Geschäftszweige zu be- 
stimmenden Tagen. Als Grundbedingung für die 
Durchführung dieser gesetzlichen und womöglich 
noch einer längeren Ruhezeit und auch zur Siche- 
rung der Geschäftsinhaber gegen unlautern Wett- 
bewerb sind gleichzeitig in den 35 139e und 1391 
Vorschriften über den nächtlichen Laden- 
schluß gegeben. Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr 
morgens müssen die offenen Verkaufsstellen für 
den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein, aus- 
genommen bei unvorhergesehenen Notfällen und 
an den behördlich zugelassenen Tagen. Die Zeit 
des Ladenschlusses kann auf Antrag von minde- 
stens zwei Dritteln der beteiligten Geschäftsinha- 
ber in einer Gemeinde oder mehreren benach- 
barten Gemeinden durch V der höheren VerwBeh 
nach Anhörung der Gemeinde Beh für alle oder 
einzelne Geschäftszweige, für das ganze Jahr oder 
einen Teil, auf die Stunden von 8 Uhr abends 
bis 7 Uhr morgens ausgedehnt werden. Während 
  
  
  
ortspolizeilich zugelassenen Ausnahmen, auch der 
ambulante und der im Umherziehen stattfindende 
Gew Betrieb verboten. 
3. Sonstige Vorschriften über die 
Beschränkung der Beschäftigung 
im Gew Betriebe. Hinsichtlich sämtlicher, 
auch der erwachsenen Ar, sind Untersagungen und 
zeitliche Einschränkungen der Beschäftigung für 
gewisse Betriebsarten in einer Anzahl der aus 
Rücksichten des Betriebs Sch nach + 120e GewO 
vom B oder von den Landes Beh erlassenen V 
enthalten, deren wesentlicher Inhalt im übrigen 
in der Anordnung kärperhafter Vorkehrungen 
besteht. Aus den V des BR (oben 5 7 II) 
sind die nachstehenden, teils die Untersagung ge- 
wisser Beschäftigungsarten, teils die Einschrän- 
kung der Ageit anordnenden Vorschriften her- 
vorzuheben: 
a) Untersagung der Beschäfti- 
gung. Für eine Anzahl von Betriebsverrich- 
tungen ist in den V der Grundsatz durchge führt, 
daß Ar, welche schwächlich, erkrankt oder nach 
ihrem Gesundheits= und Körperzustand dafür 
nicht geeignet sind oder welche an bestimmten Ge- 
brechen oder Krankheiten leiden, in gewissen Be- 
triebsräumen und bei gewissen Verrichtungen nicht 
beschäftigt werden dürsen. Insbesondere sind aus- 
geschlossen: bei der Herstellung von Akkumu- 
latoren Personen, deren Gesundbeitszustand 
nach ärztlichem Zeugnis für solche A nicht geeignet 
ist (§ 16 der Bek 3), beim Mahlen u. s. f. von 
Thomasschlacken Gewohnheitstrinker, an 
den Atmungsorganen Erkrankte (*16 der Bek 4), 
beim Vulkanisieren von Gummiwaren Per- 
sonen, die bei Einwirkung des Schwefelkohlenstoffs 
besonders empfindlich sind (5 13 der Bek 8), in 
Roßhaarspinnereien bei Desinfektions- 
A Personen mit wunden Hautstellen (§ 7 der Bek 
11), bei der Herstellung von Bleiprodukten 
schwächliche oder mit Lungen-, Nieren-, Magen- 
leiden oder Alkoholismus behaftete oder der Blei- 
erkrankung verdächtige Personen (§5 11 u. 18 der 
Bek 13), in Maler- und ähnlichen Betrieben 
die der Bleierkrankung Verdächtigen (§ 10 der 
Bek 15), in Chromat-Betrieben Personen, 
die mit Hautwunden, Geschwüren oder Ausschlä- 
gen behaftet sind (§ 10 der Bek 17). 
b) Beschränkungen der Ageit. In 
Akkumulatore n fabriken darf beim Mischen, 
Herstellen und Einstreichen der Füllmasse die Agzeit, 
wenn sie durch eine Pause von 1½ Stunden un- 
terbrochen ist, 8 Stunden, die ununterbrochene 
AgzZeit aber 6 Stunden täglich nicht übersteigen 
(s 17 der Bek 3), in Thomasschlacken- 
fabriken gilt 10stündige Höchstarbeitszeit mit 
Pausen von 2 Stunden für die beim Mahlen u. f. f. 
der Schlacke beschäftigten Personen (§+ 15 der 
Bek 4); beim Vulkanisieren von Gummiwa- 
ren unter Anwendung von Schwefelkohlenstoff 
darf die tägliche Azeit bloß 4, eine ununterbro- 
chene Aschicht bloß 2 Stunden dauern (§ 10 der 
Bek8);zin Steinbrüchen und Steinhauereien 
dürfen erwachsene Ar bei der Steingewinnung 
bloß 10, bei dem Bossieren und Bearbeiten des 
Sandsteins bloß 9 Stunden beschäftigt werden 
(§59 der Bek 10); in Bleifarben fabriken 
ist die Höchst Ageit für das Beschicken und Entleeren 
der Oxydierkammern und für das Packen u. f. f. 
der Zeit des Ladenschlusses ist, vorbehaltlich der der Bleiprodukte 8, im übrigen 10 Stunden (7 12
	        
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