Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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der Bek 13); ebenso bei gewissen A in Bleihütten 
(§ 13 der Bek 14). 
Während die nach diesen V eingeführten Be- 
schränkungen der Agzeit nur für die Beschäftigung 
mit bestimmten Verrichtungen im 
Betriebe gelten, ist in drei V des Bz die Be- 
schäftigung aller im Betriebe als Ar, Gehilfen, 
Lehrlinge tätigen Personen solchen Beschränkungen 
unterworfen worden, nämlich in den V v. 4. 3. 96, 
betr. den Betrieb der Bäckereien und Konditoreien 
(Rl 55), v. 26. 4. 99, betr. den Betrieb der 
Getreidemühlen (Rüöl 273) und v. 23. 1. 02, 
betr. die Beschäftigung von Gehilfen und Lehr- 
lingen in Gast= und Schankwirtschaften (RGBl 33 
und 40). 
Die Bäckerei-V v. 1896 ordnet die Azeit 
für die während der Nacht arbeitenden Bäckereien 
und Konditoreien auf Grund einer Kombination 
der Höchst Ageit mit der Mindestruhezeit; keine 
der sieben Wochen Achichten der Gehilfen darf 
12 und, bei Einlegung einer mindestens einstündi- 
gen Pause, 13 Stunden überschreiten: zwischen 
je zwei Aschichten ist eine ununterbrochene Ruhe 
von mindestens 8 Stunden zu gewähren: für Lehr- 
linge beträgt die ASchicht zwei Stunden (vom 
2. Lehrjahr an eine Stunde) weniger, die Ruheczeit 
ebensoviel mehr. Die Mühlen-V und die 
Gast= und Schan kwirtschafts-V ord- 
nen die Gewährung einer ununterbrochenen Ruhe- 
zeit von bestimmter Dauer zwischen zwei AsSchich- 
ten an. Sie beträgt für die bei Bedienung der 
Mahlgänge beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge 
in Getreidemühlen (aber nicht Windmühlen!) 8, 
und wenn sie vorwiegend Dampfkraft benutzen, 
10 Stunden. In Gast= und Schankwirt- 
schaften ist für die im eigentlichen Wirtschafts- 
betrieb (nicht kaufmännisch) beschäftigten Gehilfen 
und Lehrlinge die ununterbrochene Ruhezeit auf 
8, für noch nicht 16jährige auf 9 Stunden fest- 
gesetzt mit der Maßgabe, daß der (auch die ABe- 
reitschaft und die Pausen umfassende) Zeitraum 
zwischen zwei Ruhezeiten höchstens 16, bei jugend- 
lichen Personen 15 Stunden betragen darf. Auch 
ist in jeder dritten (in Gemeinden von mehr als 
20 000 Einw. in jeder zweiten) Woche an Stelle 
einer solchen Ruhezeit einmal eine ununterbro- 
chene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden und 
in den übrigen Wochen neben der ordentlichen 
Ruhezeit mindestens einmal eine solche von we- 
nigstens 6 Stunden zu gewähren. Nach allen drei 
V ist unter bestimmten Voraussetzungen die Zu- 
lassung von Ausnahmen, insbesondere Ueber A 
für eine beschränkte Zahl von Tagen, vorgesehen. 
III. Sonn= und Festtagsruhe. 
a. Im allgemeinen. Vor 1891 galt hinsichtl. 
der Sonntagsruhe nach der Gew O nur die privat- 
rechtliche Vorschr. des & 105 Abs 2, welche die 
Verabredungen über Sonntags A, abgesehen 
von Dringlichkeitsfällen, als rechtsunverbindlich 
erklärte, und in öffentlich-rechtlicher Hinsicht das 
Landesrecht, das meist vom sittenpolizeilichen 
Standpunkt zur äußern Heilighaltung der Sonn- 
und Festtage die nach Außen hervortretende A- 
Tätigkeit, und zwar auch die der Unternehmer, 
in Gew und andern Wirtschaftszweigen eingrei- 
senden Beschränkungen unterwarf. Die Gew)O- 
Nov. v. 1. 6. 91 (in Kraft für das Handels Gew 
am I1. 7. 92, is— die übrigen Betriebe am I. 4. 95) 
  
Arbeiter, gewerbliche 
(Fürsorge für Gesundheit, für das Familienleben, 
die geistig-sittliche Betätigung der Ar), andrerseits 
im religiösen Interesse (das besonders auch bei der 
Freilassung der nicht auf den Sonntag fallenden 
Festtage und bei dem besonderen Sch der dem 
öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Stunden 
zum Ausdruck kommt) kraft öffentlichen Rechts den 
A# G#ebern die Verwendung von Ar an Sonn= und 
Festtagen im allgemeinen verboten oder nur aus- 
nahmsweise unter beschränkten Voraussetzungen 
gestattet. Diese Vorschr. gelten für sämtliche der 
GewO unterstehenden GewBetriebe, mit weni- 
gen Ausnahmen (so insbesondere nach 8 105 i 
Gast= und Schankwirtschaften, Lustbarkeiten, Ver- 
kehrs Gew), und darüber hinaus auch für Berg- 
werke, Salinen, Brüche, Gruben u. dgl. Durch 
Kais. V kann mit Zust. des B das Beschäftigungs- 
verbot auch auf andere Gew, z. B. die selbständige 
Haus A, ausgedehnt werden, 3 105 g. Die Vorschr. 
über Sonntagsruhe gelten für alle Gattungen 
von Ar, auch die Betriebsbeamten, Techniker 
u. dgl., die Handlungsgehilfen, nicht aber für die 
Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken: für die 
jugendlichen Ar gilt noch eine verschärfte Sonn- 
tagsruhe (Lehrlinge § 127 Abs 2 GewO und § 76 
Abs 3 HGOB (7II. Jugendlichel). Auch 
auf dem durch die GewO geregelten Gebiete des 
öffentlich-rechtlichen Sonntags Sch ist dem Erlaß 
landesrechtlicher Vorschr. und Vig ein Spielraum 
vorbehalten, insbesondere zur Anordnung weiter- 
gehender Beschränkungen der gewerblichen Sonn- 
und Festtags A, § 105 h Abs 1, zur Bestimmung 
der „Festtage“ unter Berücksichtigung der ört- 
lichen und konfessionellen Verhältnisse (§ 105 a 
Abs 1), sowie zur Milderung der reichsgesetzlichen 
Aheschränkungen für einzelne Festtage (nicht aber 
für Sonntage und für das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Himmelfahrts= und Pfingstfest), 5 105 h 
Abs2; endlich in bestimmten Fällen zur Erlassung 
von V, statutarischen Best., Pol V# g sowie allge- 
meinen Anweisungen, # 105b Abs 2, 105 c 
Abs 4, 105 e, 105 k. Außerdem ist es Sache der 
Landesorgane geblieben, für alle der GewO nicht 
unterstehenden Wirtschaftszweige die Vorschr. über 
die Sonn= und Festtagsruhe zu regeln, was meist, 
wie schon früher, durch Best. geschieht, welche ge- 
wisse nach Außen hervortretende Betätigungen der 
Unternehmer oder Ar im Interesse der Heilig- 
haltung der Sonn- und Festtage untersagen, was 
aber auch durch landesrechtliche Best. des sich le- 
diglich auf die unselbständige Beschäftigung der 
Ar beziehenden Asch erfolgen kann (7 Sonn- 
tagsfeierl. Namentlich im Gebiete des Ver- 
kehrswesens sind durch Vorschr. und hinsichtlich 
der Eisenbahnen durch Vereinbarungen der Lan- 
desorgane aus sozialpolitischen Gründen ein- 
gehende Beschränkungen der A an Sonn= und 
Festtagen eingeführt worden; so von den Verw 
der deutschen Staatseisenbahnen nach Anleitung 
der auf der Berliner Konferenz v. 8. 5. 94 ver- 
einbarten „Grundsätze für die Einführung der 
Sonntagsruhe im Güterverkehr der Eisenbahnen 
Deutschlands“. Die Vorschr. der GewO unter- 
scheiden zwischen dem Handels Gew, in welchem 
grundsätzlich die Beschäftigungsdauer an Sonn- 
und Festtagen 5 Stunden nicht überschreiten soll, 
und den übrigen Gen Treibenden, für die grund- 
sätzlich, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, die 
hat einerseits aus sozialpolitischen Rücksichten volle Sonn= und Festtagsruhe gilt.
	        
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