A. Arbeiterschutz (im allgemeinen)
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weder im Wege einer ordnungsgemäß zu veröffent-
lichenden B der höheren VerwBeh für bestimmte
Betriebsarten oder örtliche Gebiete oder durch
eine im Einzelfall von der höheren VerwBeh zu
erlassende Bfg, hinsichtlich deren das Verfahren
nach § 20, 21 Gew einzuhalten ist, erfolgen.
') Endlich sind eigens in Bezug auf die Sonn-
und Festtagsruhe im Handels Gew nach
zs 105 b Abs 2 die PolBeh ermächtigt, durch BV
die fünfstündige Azeit an Sonn= und Festtagen
für bestimmte Tage zu verlängern, nämlich bis
auf 10 Stunden für die letzten vier Wochen vor
Weihnachten, sowie für einzelne Sonn= und Fest-
tage, an denen örtliche Verhältnisse einen erwei-
terten Geschäftsverkehr erforderlich machen. Durch
die Vollzugs-Anweisung der Landes Beh sind die
hierbei von der Pol Beh zu beachtenden Gesichts-
punkte bezeichnet. Diese verlängerte Ageit kann
für die einzelnen Handelszweige unter Berücksich-
tigung ihrer Bedürfnisse nach Dauer, Beginn und
Ende verschieden festgesetzt werden.
3. Zulassung von Ausnahmen durch
Polizeiverfügung. Außer in den eben er-
wähnten Fällen des # 105e ist, aber nicht für das
Handels Gew, sondern nur für die in §& 105 b Abs 1
behandelten Betriebe nach § 105 f die Zulassung
von Ausnahmen durch eine im Einzelfalle er-
gehende Pol 'g vorgesehen. Hiernach kann
nämlich die untere VerwBBeh einem Unternehmer
auf dessen Antrag für bestimmte Zeit die Beschäf-
tigung von Ar an Sonn- und Festtagen gestatten,
wenn dies zur Verhütung eines unverhältnis-
mäßigen Schadens nötig ist und das Bedürfnis
nach einer Vermehrung der ArKräfte bei Anwen-
dung gehöriger Sorgfalt nicht vorherzusehen war.
IV. Arbeitszeit der jugendlichen
und weiblichen Personen I1 unten
S 165 f, 171 .
V. Als Kontrollmaßnahmen zur
Durchführung des Beschäftigungs-
Schutzes sind eine Anzahl von Maßnahmen
vorgeschrieben, welche einerseits bezwecken, dem
AGeber und dem Ar den Inhalt der für die
Unternehmung geltenden Vorschriften des Be-
schäftigungs Sch klar vor Augen zu stellen, andrer-
seits dazu dienen, daß bestimmte für den Be-
schäftigungs Sch in Betracht kommende Tatbe-
stände zum Zwecke der Kontrolle rechtzeitig schrift-
lich aufgezeichnet oder zur Kenntnis der mit der
Aufsicht betrauten Beh gebracht werden.
1. Aushang der Vorschriften in
den Betriebsstätten. Unter bestimmten
Voraussetzungen hat der Unternehmer dafür zu
sorgen, daß an einer den Ar in die Augen fallenden
Stelle der Betriebsräume oder der betreffenden
Betriebsabteilung eine Tafel oder eine sonstige
Kundgebung ausgehängt ist, worauf die für den
Betrieb oder Betriebsteil nach Gesetz, V oder
Vsg maßgebenden Beschränkungen der Beschäfti-
gung verzeichnet sind. Hinsichtlich der Beschrän-
kungen der Sonn= und Festtags A
ist ein solcher Aushang nicht allgemein, sondern
nur für die Fälle besonderer Ausnahme-
regelung vorgesehen; so nach dem Eingang der
Ziff. 3 BRMV v. 5. 2. 95 hinsichtlich des Umfangs
und der Art der nach § 105 d ausnahmsweise zu-
gelassenen gewerblichen Sonntags Aj so nach §5 105f
Abs 2 Gew hinsichtlich der durch Verwo#g zur
Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens
gestatteten Ausnahmen. Hinsichtlich der für die
Beschäftigung von Arbeiterinnen
und jugendlichen Ar maßgebenden Be-
schränkungen ist ein solcher Aushang allgemein
vorgeschrieben, so für größere Betriebe (& 138
Abs 2 GewO) für die Motorwerkstätten nach Ziff.
6 und 15 der V v. 13. 7. 00, für die nach # 154
Abs 4 dem Beschäftigungs Sch unterworfenen Be-
triebe nach Ziff. 5 der V v. 31. 5. 97 und 17. 2.04
(Konfektion) und nach Ziff. 11 der V v. 17. 2. 07
(Tabakindustrie). Auch in den V, durch welche
nach §5 120e für die Ar überhaupt und nach 139 a
Abs 1 Ziff. 1 für die Arbeiterinnen und jugendli-
chen Ar eine Einschränkung der Beschäftigung an-
geordnet und durch welche nach § 139 a Abs 1
Ziff 2—4 Ausnahmen von den gesetzlichen Be-
schränkungen der A weiblicher und jugendlicher
Personen zugelassen werden, ist dem Unterneh-
mer der Aushang der hiernach für seinen Betrieb
geltenden Vorschriften zur Pflicht gemacht; ebenso
der Aushang der von dem Unternehmer über das
Verhalten der Ar im Betrieb erlassenen Vorschrif-
ten, wenn ihm eine solche Regelung nach §# 120a
und §# 120 b zur Auflage gemacht wurde.
2. Anzeigepflicht. Der Unternehmer,
welcher weibliche oder jugendliche Ar beschäftigen
will, hat hiervon vor Beginn der Beschäftigung
der Orts Pol Beh Anzeige zu machen,
5138 Abs 1 Gew, Ziff. 15 der V v. 13. 7. 00
(Motorwerkstätten), Ziff. 5 der V v. 31. 5. 97
(Konfektion), & 1 der V v. 17. 2.07 (Tabakindustrie),
#5# 10 KSch G bei Beschäftigung fremder Kin-
der. Eine solche Anzeige hat der Unternehmer
einer Akkumulatoren-Fabrik nach § 17 Abs 3 der
Vv. 6. 5. 08 auch über die von ihm gewählte Re-
gelung der Azeit zu erstatten.
3. Niederschriften über den Zu-
stand der ARäume und über statt-
gehabte Ueber A. Sind durch V nach
5# 120e Vorschriften über Größe und Höhe
der ARäume und über die Höchstzahl der
darin zu beschäftigenden Personen gegeben, so
ist eine Niederschrift über den entsprechen-
den Zustand der einzelnen Räume der Orts Pol-
Beh zur Bestätigung vorzulegen und alsdann an
der Eingangstür der betreffenden Räume aus-
zuhängen; so nach der V über die Buch-
druckereien, über die Vulkanisierungsanstalten für
Gummiwaren und über die Zigarrenfabriken.
Zur Kontrolle der auf eine bestimmte Zahl von
Tagen beschränkten Ueber A in Konservenfabriken
ist nach der V v. 11. 3. 98 in der Betriebsstätte
eine Tafel auszuhängen, auf der an demselben Tag,
an dem Ueberd#stattfindet, die Zahl der AStunden
eingetragen wird, während welcher Arbeiterinnen
über 16 Jahren beschäftigt werden.
4. Krankenbuch. In den V, welche auf
Grund des §5 120e die Ausschließung gefährdeter
Personen von gewissen gesundheitsgefährlichen
Verrichtungen vorschreiben, ist dem AsGeber die
Pflicht auferlegt, ein Kranken buch zur Kon-
trolle über den Wechsel und Bestand sowie über
den Gesundheitszustand der Ar führen zu lassen,
so in Fabriken von Akkumulatoren, wie Alkali-
Chromaten, von Bleierzeugnissen, in Bleihütten,
Malerwerkstätten, Thomasschlackenmühlen, Zink-
hütten. ·
5. Verzeichnisse. Gewerbetreibende, die
Ar an Sonn= und Festtagen mit den
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