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liche Ar nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie
mit einem von der Polizeibehörde auszustellenden
Auche versehen sind, das über das Wesentliche
der persönlichen, Familien= und Beschäftigungs-
verhältnisse Auskunft gibt. Zur Führung des
Anuches sind nicht verpflichtet die Gehilfen und
Lehrlinge in Handelsgeschäften und Apotheken,
sowie noch volksschulpflichtige Kinder. Das ABuch
wird auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters ausgestellt, ausnahmsweise ohne
solche mit Zustimmung der Gemeindebehörde. Es
wird an den gesetzlichen Vertreter ausgehändigt,
sofern dieser es verlangt oder der Ar das 16. Jahr
noch nicht vollendet hat mit Genehmigung der
Gemeindebehörde auch an den Arselbst, die Mutter
oder andere Angehörige. Der Arbeitgeber hat das
Auch beim Eintritt des Ar einzufordern, es zu
verwahren und nach rechtmäßiger Lösung des
Aberhältnisses auszuhändigen, auch darein die
erforderlichen Angaben über das Beschäftigungs-
verhältnis zu machen, wobei Urteile über Führung
und Leistungen oder sonstige im Gesetze nicht vor-
gesehene Vermerke zu unterlassen sind. Ist ein
neues ABuch an Stelle eines ausgefüllten, ver-
nichteten, unbrauchbar gewordenen auszustellen,
so ist die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters
nicht geboten. Wenn die Ausstellung des neuen
Anzuchs durch Verschulden des Arbeitgebers nötig
geworden ist, so hat dieser die Kosten zu tragen;
auch ist der Arbeitgeber entschädigungspflichtig,
wenn er rechtswidrig das ABuch nicht aushändigt,
die Eintragungen unterläßt oder unzulässige Ver-
merke macht.
b) Arbeitszeugnisse für Minder-
jährige UArbeitsvertrag 14 (S 177).
c) Vorschriften über das Verhal-
ten Minderjähriger außerhalb
des Betriebs 1 Arbeitsvertrag
5 2 Ziff. 4 (Sl174).
d) Lohnzahlung an Minderjäh-
rige: Turch statutarische Bestimmung einer
Gemeinde oder eines weiteren Kommunalder-=
bands kann festgesetzt werden, daß der von
Minderjährigen verdiente Lohn an die Eltern oder
Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zu-
stimmung oder nach deren Bescheinigung über den
Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar an
den Minderjährigen gezahlt wird, § 119 a Abs 2
Ziff. 2. Diese Vorschrift findet auf die Ar in
sämtlichen der Gewd0 unterstehenden Ge-
werbebetrieben, ausgenommen die Gehilfen und
Lehrlinge in Handelsgeschäften und Apotheken,
Anwendung; § 154 Abs 1. Dagegen gilt lediglich
für Fabriken (soll wohl jetzt heißen: Betrie-
ben, in denen in der Regel mindestens 20 Ar be-
schäftigt werden) der § 134 Abs 3 (jetzt 2), demzu-e
folge für die minderjährigen Ar Lohnzah-
lungsbücher einzurichten sind; sie dienen
zur Eintragung des Lohnbetrags bei jeder Zahlung
und sollen bei der Lohnzahlung dem Minderiäh-
rigen oder seinem gesetzlichen Vertreter ausgehän-
digt werden. Ist für die Fabrik die Einrichtung
——. — — — — — — —
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der Lohnbücher nach 8114a vorgeschrieben
[1Arbeitsvertrag §2 Ziff. 8r, so fällt das
Lohnzahlungsbuch, das sich übrigens nicht praktisch
erwiesen hat, weg.
e) Gewerbebetriebe im Umher-
ziehen. Den Minderjährigen, namentlich
den weiblichen, welche ein Gew im Umher-
Arbeiter, gewerbliche
— — —— — — — — —ffl
...——.......
ziehen betreiben, können im Wander Gew-Schein
oder durch die Ortspolizei Beh gewisse Einschrän-
kungen auferlegt, insbesondere das Hausieren
von Haus zu Haus und zur Nachtzeit verboten
werden, # 60 b.
3. Arbeitern unter 18 Jahren, auch
den weiblichen, auch den Gehilfen und Lehrlingen
in Handelsgeschäften, ist nach §s§ 120 Abs 1, 1391,
150 Abs 1 Ziff. 4 und §5 76 Abs 4 HGB vom Gew-
Unternehmer oder Prinzipal die erforderliche
Zeit zum Besuch einer als Fortbildungs= oder
Fachschule anerkannten Unterrichtsanstalt zu ge-
währen. Auch kann für Ar dieses Alters, und zwar
bei Handlungsgehilfen und Lehrlingen auch für
weibliche, sonst nur für männliche, die Pflicht zum
Besuche einer Fortbildungsschule durch statuta-
rische Bestimmungen begründet werden, # 120
Abs 3. Bei der Beschäftigung von Ar unter 18
Jahren hat der Gewünternehmer die durch ihr
jugendliches Alter gebotenen besonderen Rück-
sichten auf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen,
120, s. auch „Arbeiterschutz“ & 7 Ziff. 1. Auch
dürfen Gewerbetreibende, denen die bürgerlichen
Ehrenrechte entzogen sind, sich mit der Anleitung
von Ar unter 18 Jahren (wozu übrigens nach
1 5#4 Abs 1 Handlungsgehilfen und --Lehrlinge
nicht gehören) nicht befassen, 3 106.
4. Jugendliche Arbeiter. Hinsichtlich
der jugendlichen Personen zwischen 13 und 16
Jahren, die nicht mehr zum Besuche der Volks-
schule verpflichtet sind, gelten kraft Gesetzes be-
sondere Beschränkungen, wenn ihre Beschäftigung
in Betrieben, wo in der Regel mindestens 10 Ar
beschäftigt werden, und gleichgestellten Betrie-
ben stattfinden soll. Gleichgestellt sind nunmehr,
auch wenn nicht 10 Ar beschäftigt werden: die
Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und
unterirdisch betriebene Brüche und Gruben (5154a),
die Hüttenwerke, Zimmerplätze und andern Bau-
höfe, Werften; die nicht bloß vorübergehend oder in
geringem Umfang (unter 5 Ar) betriebenen Ziege-
leien und oberirdischen Brüche und Gruben (7 154
Abs2); die Werkstätten, in denen durch Elementar-
kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorüber-
gehend zur Verwendung kommen, 5 154 Abs 3
(durch V v. 9. 7. 00 auf 1. 1. 01 in Kraft gesetzt,
jedoch mit gewissen durch V v. 13. 7. 01 be-
zeichneten Erleichterungen); endlich andere Werk-
stätten und Bauten, auf welche die Vorschriften der
# 135—139 b durch Kaiserliche Verordnung mit
Zustimmung des BRl(jetzt bloß durch BR) ganz
oder teilweise ausgedehnt werden, §3 154 Abs 4
(nämlich die Werkstätten der Tabakindustrie nach
V v. 21. 2. 07 und V v. 27. 2. 07 (RGBl
65, 66), jetzt 5 154 Abs2 GewO unmittelbar, und
die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion
nach V v. 31. 5. 97 und 17. 2. 04, RGBl 62).
Darunter fallen jetzt auch Werkstätten, in denen
der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie
gehörige Personen beschäftigt, die Ausnahme des
8 154 Abs 4 Satz 2 ist beseitigt. Die Beschäftigung
dieser jugendlichen Personen unterliegt kraft
Gesetzes folgenden Beschränkungen:
a) Sie ist verboten an Sonn= und Fest-
tagen, sowie während der für den Katechu-
menen-, Konfirmanden-, Beicht= und Kom-
mumions-Unterricht bestimmten Stunden, 4 136
Abs 3.
b) Sie dürfen während der Nacht, d. h. von