Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
nungen wird, ähnlich wie durch die auf 8 120 ge- 
stützten, meist die Beschäftigung in Räumen 
und bei Verrichtungen ausgeschlossen, bezüglich 
deren mit Rücksicht auf den jugendlichen (oder 
weiblichen) Organismus besondere Gefahren 
für die Gesundheit vorliegen, so in Räumen, 
wo Thomasschlacken oder Thomasschlackenmehl 
eingebracht wird, in Destillationsräumen, in 
Räumen, wo Darren in Betrieb sind, wo vor 
dem Ofen gearbeitet wird, hohe Wärme 
herrscht, Rohstoffe oder Glasabfälle zerkleinert 
werden, wo die Ar bleihaltiger Gas= und Staub- 
entwicklung ausgesetzt sind, endlich die Bedienung 
schwerer, gefährlicher Apparate und der Transport 
schwerer Lasten. 
3. Verordnungen und Polizei- 
verfügungen auf Grund des Kin- 
derschutzgesetzes. a) Verordnungen des 
Bundesrats. Nach §& 4 Abs 2 KSch G ist 
der B ermächtigt, weitere für Kinder ungeeignete 
Beschäftigungen zu untersagen und das Verzeich- 
nis der Werkstätten abzuändern, d. h. einzelne dort 
aufgeführte Arten auszuscheiden und andere neu 
aufzunehmen. Hievon hat der BR Ge- 
brauch gemacht durch Bek v. 17. 12.03 (RG#Bl312), 
die das Verzeichnis unter V Abs 5 abändert, und 
durch Bek v. 1. 7. 07 (Rel 404), welche die Be- 
schäftigung von Kindern bei der Reinigung von 
Dampfkesseln untersagt. Endlich kann nach § 21 
Abs 1 der BR oder die Landesregierung 
die Aufsicht über die Durchführung des Köche- 
durch besondere Vollzugsvorschriften regeln. 
b) Polizeiverordnungen. Nach 817 
Abs 2 KSch# kann durch Verordnung der zustän- 
digen Landespolizcibehörde die Beschäftigung ei- 
gener Kinder beim Austragen von Waren und 
bei sonstigen Botengängen beschränkt werden. 
c) Polizeiverfügungen. Nach # 20 
A. Arbeiterschutz (Jugendliche) 
KSchG sind die Polizeibehörden befugt, eine an 
sich gesetzlich zulässige Kinderbeschäftigung, sofern 
dabei erhebliche Mißstände zutage getreten sind, 
durch Polizeiverfügung für ein zelne Kinder 
einzuschränken oder zu untersagen, insbesondere 
im Wege einer Verweigerung oder Entziehung der 
AKarte [7„Arbeiterschutz“ I S8B V S. 1641. 
Auch können hiernach die Polizeibehörden zur Be- 
seitigung erheblicher, die Sittlichkeit gefährdender 
Mißstände für einzelne Gast= und Schank- 
wirtschaften die Kinderbeschäftigung durch Ver- 
fügung weiter einschränken oder ganz untersagen. 
4. Ausnahmen von den Beschränkungen der 
jugendlichen und weiblichen Arbeiter. Die No- 
velle zur GewO v. 28. 12. 08 nimmt von der An- 
wendbarkeit der §5 135—139 a# ganz aus: Gärt- 
nereien, das Gast= und Schankwirt Gew sowie das 
Verkehrs Gew (5 154 Ziff. 4); zum Teil männliche 
jugendliche Ar, die in Bäckereien und solchen Kon- 
ditoreien unmittelbar bei der Herstellung von 
Waren beschäftigt sind, in denen neben den Kon- 
ditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden 
(7 154 Ziff. 5); Arbeiterinnen in Badeanstalten 
bezüglich des Verbots der Beschäftigung am 
Sonnabend und an Vorabenden der Festtage nach 
5 Uhr nachmittags. Außer den unmittelbar durch 
Gesetz angeordneten Ausnahmen von den Be- 
schränkungen der jugendlichen A können nach 
besonderen gesetzlichen Vorbehalten unter be- 
stimmten Boraussetzungen, wenn es aus wirt- 
ichaftlichen Rücksichten des ungehemmten Be- 
  
triebsfortgangs oder aus persönlichen Rücksichten 
für die Ar geboten oder dringend wünschenswert 
ist, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall 
durch behördliche Verfügung Ausnahmen zuge- 
lassen werden. Diese Ausnahmsvorbehalte gelten 
zum Teil gemeinsam für die jugendlichen Ar und 
die Arbeiterinnen, zum andern Teil bloß für die 
jugendlichen Arbeiter. 
I. Berordnungen des Bundesrats 
und des Kaisers mit Zustimmung 
des Bundesrats. 
1. Nach §139 Abs 1 Ziff. 2—4 GewO 
können durch Verordnung des BR unter 
folgenden Voraussetzungen mit zeitlicher Begren- 
zung für bestimmte Gew Zweige Ausnahmen von 
bestimmten in §§ 135—137 für Arbeiterinnen und 
jugendliche Ar vorgesehenen Beschränkungen 
zugelassen werden und zwar: a) hinsichtlich der 
jugendlichen und der weiblichen 
Arbeiter von den in § 135 Abs 2, 3 und in 
den §§ 136, 137 Abs 1—3 vorgesehenen Bestim- 
mungen für Anlagen, die mit ununterbrochenem 
Feuer betrieben werden oder die sonst durch die 
Natur des Betriebs auf eine regelmäßige Tag- 
und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche 
Fabriken, deren Betrieb einer Einteilung in regel- 
mäßige Aschichten von gleicher Dauer nicht ge- 
stattet oder seiner Natur nach auf bestimmte 
Jahreszeiten beschränkt ist (§ 139 aà Ziff. 2); 
b) hinsichtlich der Abkürzung oder des Wegfalls der 
für jugendliche Arbeiter vorgeschrie- 
benen Pausen für gewisse Gew Zweige, soweit es 
die Natur des Betriebs oder die Rücksicht auf die 
Ar erwünscht erscheinen lassen (§ 139 a# Ziff. 3); 
P) für weibliche Ar in Gew Zweigen, in denen regel- 
mäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein ver- 
mehrtes Ar Bedürfnis eintritt — auf höchstens 40 
Tage im Kalenderiahre — Ausnahmen von den 
Bestimmungen des für weibliche Arbeiter 
geltenden § 137 Abs 1, 2 unter der Voraussetzung, 
daß die tägliche A3Zcit 12 und an Sonnabenden 
8 Stunden nicht überschreitet, und nicht weniger 
als 10 Stunden ununterbrochene Ruhezeit (jeden- 
falls von 10 Uhr abends bis 5 Uhr früh) gewährt 
werden (I8139a Ziff. 4). d) für weibliche Ar in 
Gew Zweigen, in denen die Verrichtung der Nacht- 
A zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen 
oder des Mißlingens von AErzeugnissen dringend 
erforderlich erscheint, Ausnahme von §5 137 Abs 
1—4 mit der Maßgabe, daß die ununterbrochene 
Ruhezeit an höchstens 60 Tagen im Kalenderjahr 
Prol ½ Stunden täglich herabgesetzt werden 
arf. 
Diesen Ausnahmevorschriften sind gleichzeitig 
im Gesetz bestimmte Schranken gezogen, indem in 
den Fällen des § 139 a Ziff. 2 die wöchentliche 
Agzeit ein bestimmtes Maß (für Kinder 36, junge 
Leute 60, Arbeiterinnen 58, in Ziegeleien für 
jugendliche und weibliche Ar 70 Stunden), und die 
tägliche Nacht A 10 Stunden, in den Fällen des 
139 a Ziff. 3 die Agzgeit der jugendlichen Ar, 
sofern sie nicht durch Pausen von mindestens einer 
Stunde unterbrochen ist, 6 Stunden nicht über- 
schreiten darf, und indem in den Fällen des § 139 à 
Ziff. 4 für mehr als 40 Tage, jedoch nie mehr als 
50 Tage im Jahr Ueberarbeit der Arbeiterinnen 
nur gestattet werden darf, wenn die tägliche 
Dauer der AgzZeit im Jahresdurchschnitt der Be- 
triebstage die regelmäßige gesetzliche AZeit nicht
	        
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