nungen wird, ähnlich wie durch die auf 8 120 ge-
stützten, meist die Beschäftigung in Räumen
und bei Verrichtungen ausgeschlossen, bezüglich
deren mit Rücksicht auf den jugendlichen (oder
weiblichen) Organismus besondere Gefahren
für die Gesundheit vorliegen, so in Räumen,
wo Thomasschlacken oder Thomasschlackenmehl
eingebracht wird, in Destillationsräumen, in
Räumen, wo Darren in Betrieb sind, wo vor
dem Ofen gearbeitet wird, hohe Wärme
herrscht, Rohstoffe oder Glasabfälle zerkleinert
werden, wo die Ar bleihaltiger Gas= und Staub-
entwicklung ausgesetzt sind, endlich die Bedienung
schwerer, gefährlicher Apparate und der Transport
schwerer Lasten.
3. Verordnungen und Polizei-
verfügungen auf Grund des Kin-
derschutzgesetzes. a) Verordnungen des
Bundesrats. Nach §& 4 Abs 2 KSch G ist
der B ermächtigt, weitere für Kinder ungeeignete
Beschäftigungen zu untersagen und das Verzeich-
nis der Werkstätten abzuändern, d. h. einzelne dort
aufgeführte Arten auszuscheiden und andere neu
aufzunehmen. Hievon hat der BR Ge-
brauch gemacht durch Bek v. 17. 12.03 (RG#Bl312),
die das Verzeichnis unter V Abs 5 abändert, und
durch Bek v. 1. 7. 07 (Rel 404), welche die Be-
schäftigung von Kindern bei der Reinigung von
Dampfkesseln untersagt. Endlich kann nach § 21
Abs 1 der BR oder die Landesregierung
die Aufsicht über die Durchführung des Köche-
durch besondere Vollzugsvorschriften regeln.
b) Polizeiverordnungen. Nach 817
Abs 2 KSch# kann durch Verordnung der zustän-
digen Landespolizcibehörde die Beschäftigung ei-
gener Kinder beim Austragen von Waren und
bei sonstigen Botengängen beschränkt werden.
c) Polizeiverfügungen. Nach # 20
A. Arbeiterschutz (Jugendliche)
KSchG sind die Polizeibehörden befugt, eine an
sich gesetzlich zulässige Kinderbeschäftigung, sofern
dabei erhebliche Mißstände zutage getreten sind,
durch Polizeiverfügung für ein zelne Kinder
einzuschränken oder zu untersagen, insbesondere
im Wege einer Verweigerung oder Entziehung der
AKarte [7„Arbeiterschutz“ I S8B V S. 1641.
Auch können hiernach die Polizeibehörden zur Be-
seitigung erheblicher, die Sittlichkeit gefährdender
Mißstände für einzelne Gast= und Schank-
wirtschaften die Kinderbeschäftigung durch Ver-
fügung weiter einschränken oder ganz untersagen.
4. Ausnahmen von den Beschränkungen der
jugendlichen und weiblichen Arbeiter. Die No-
velle zur GewO v. 28. 12. 08 nimmt von der An-
wendbarkeit der §5 135—139 a# ganz aus: Gärt-
nereien, das Gast= und Schankwirt Gew sowie das
Verkehrs Gew (5 154 Ziff. 4); zum Teil männliche
jugendliche Ar, die in Bäckereien und solchen Kon-
ditoreien unmittelbar bei der Herstellung von
Waren beschäftigt sind, in denen neben den Kon-
ditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden
(7 154 Ziff. 5); Arbeiterinnen in Badeanstalten
bezüglich des Verbots der Beschäftigung am
Sonnabend und an Vorabenden der Festtage nach
5 Uhr nachmittags. Außer den unmittelbar durch
Gesetz angeordneten Ausnahmen von den Be-
schränkungen der jugendlichen A können nach
besonderen gesetzlichen Vorbehalten unter be-
stimmten Boraussetzungen, wenn es aus wirt-
ichaftlichen Rücksichten des ungehemmten Be-
triebsfortgangs oder aus persönlichen Rücksichten
für die Ar geboten oder dringend wünschenswert
ist, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall
durch behördliche Verfügung Ausnahmen zuge-
lassen werden. Diese Ausnahmsvorbehalte gelten
zum Teil gemeinsam für die jugendlichen Ar und
die Arbeiterinnen, zum andern Teil bloß für die
jugendlichen Arbeiter.
I. Berordnungen des Bundesrats
und des Kaisers mit Zustimmung
des Bundesrats.
1. Nach §139 Abs 1 Ziff. 2—4 GewO
können durch Verordnung des BR unter
folgenden Voraussetzungen mit zeitlicher Begren-
zung für bestimmte Gew Zweige Ausnahmen von
bestimmten in §§ 135—137 für Arbeiterinnen und
jugendliche Ar vorgesehenen Beschränkungen
zugelassen werden und zwar: a) hinsichtlich der
jugendlichen und der weiblichen
Arbeiter von den in § 135 Abs 2, 3 und in
den §§ 136, 137 Abs 1—3 vorgesehenen Bestim-
mungen für Anlagen, die mit ununterbrochenem
Feuer betrieben werden oder die sonst durch die
Natur des Betriebs auf eine regelmäßige Tag-
und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche
Fabriken, deren Betrieb einer Einteilung in regel-
mäßige Aschichten von gleicher Dauer nicht ge-
stattet oder seiner Natur nach auf bestimmte
Jahreszeiten beschränkt ist (§ 139 aà Ziff. 2);
b) hinsichtlich der Abkürzung oder des Wegfalls der
für jugendliche Arbeiter vorgeschrie-
benen Pausen für gewisse Gew Zweige, soweit es
die Natur des Betriebs oder die Rücksicht auf die
Ar erwünscht erscheinen lassen (§ 139 a# Ziff. 3);
P) für weibliche Ar in Gew Zweigen, in denen regel-
mäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein ver-
mehrtes Ar Bedürfnis eintritt — auf höchstens 40
Tage im Kalenderiahre — Ausnahmen von den
Bestimmungen des für weibliche Arbeiter
geltenden § 137 Abs 1, 2 unter der Voraussetzung,
daß die tägliche A3Zcit 12 und an Sonnabenden
8 Stunden nicht überschreitet, und nicht weniger
als 10 Stunden ununterbrochene Ruhezeit (jeden-
falls von 10 Uhr abends bis 5 Uhr früh) gewährt
werden (I8139a Ziff. 4). d) für weibliche Ar in
Gew Zweigen, in denen die Verrichtung der Nacht-
A zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen
oder des Mißlingens von AErzeugnissen dringend
erforderlich erscheint, Ausnahme von §5 137 Abs
1—4 mit der Maßgabe, daß die ununterbrochene
Ruhezeit an höchstens 60 Tagen im Kalenderjahr
Prol ½ Stunden täglich herabgesetzt werden
arf.
Diesen Ausnahmevorschriften sind gleichzeitig
im Gesetz bestimmte Schranken gezogen, indem in
den Fällen des § 139 a Ziff. 2 die wöchentliche
Agzeit ein bestimmtes Maß (für Kinder 36, junge
Leute 60, Arbeiterinnen 58, in Ziegeleien für
jugendliche und weibliche Ar 70 Stunden), und die
tägliche Nacht A 10 Stunden, in den Fällen des
139 a Ziff. 3 die Agzgeit der jugendlichen Ar,
sofern sie nicht durch Pausen von mindestens einer
Stunde unterbrochen ist, 6 Stunden nicht über-
schreiten darf, und indem in den Fällen des § 139 à
Ziff. 4 für mehr als 40 Tage, jedoch nie mehr als
50 Tage im Jahr Ueberarbeit der Arbeiterinnen
nur gestattet werden darf, wenn die tägliche
Dauer der AgzZeit im Jahresdurchschnitt der Be-
triebstage die regelmäßige gesetzliche AZeit nicht