B. Arbeitsvertrag
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den ist der Unternehmer zur Erlassung solcher Vor-
schriften verpflichtet, nämlich wenn es zur Verhü-
tung von Lebens= und Gesundheitsgefahren ge-
boten (5 120 a Abs 4) oder in den nach §## 120 d,
120e Abs 1 u. 2 ergangenen Vsg oder V vorge-
schrieben ist. Auch kann der Unternehmer durch
solche Vorschr. der Betriebsleitung die Befugnis
vorbehalten, einseitig Strafen bei Zuwider-
handlung der Arbeiter gegen sie sowie überhaupt
bei Verletzungen der Ordnung und Sicherheit
auszusprechen. Eine Schranke gegenüber dieser
Strafgewalt ist ganz allgemein durch §# 138
B#B gegeben, wonach solche Disziplinarstrafen
nach Art, Höhe und Vollzug nicht in einer den
guten Sitten widersprechenden Weise erkannt
werden dürfen, und außerdem noch besonders
hinsichtlich der größern Betriebe und
Verkaufsstellen (mindestens 20 Arb) durch
55 133h, 134b, 134 Abs2u. 3, 139k Abs2 GewO,
indem hiernach die Strafbestimmung nur in einer
A-O erfolgen darf,. u. Strafen, die das Ehrgefühl oder
die guten Sitten verletzen, unzulässig sind; Geld-
strafen für eine Zuwiderhandlung in der Regel
die Hälfte des vom Ar durchschnittlich für den
Tag bezogenen Lohns nicht überschreiten und nur
ausnahmsweise in schwereren Fällen den ganzen
Tagelohn erreichen dürfen. Auch sind in solchen
Unternehmungen die Strafgelder zum Besten
der daselbst beschäftigten Ar zu verwenden und
in ein der Aussichtsbehörde zur Einsicht offen-
stehendes Verzeichnis einzutragen.
7. Die Arbeitsordnung. Aber nicht
bloß solche Strafbestimmungen, sondern über-
haupt die Bedingungen des AVer-
hältnisses können oder sollen unter gewissen
Voraussetzungen vom Unternehmer einseitig
festgesetzt werdeen mit der Wirkung, daß sie durch
die in bestimmter Form stattfindende Bekanntgabe
unmittelbar für die Ar verbindlich werden. In
der GewO sind hierfür zwei Formen, die AO
und das Lohnbuch (Agettel) vorgesehen. Die A0O
kommt nur für die eine größere Zahl von Ar be-
schäftigenden Betriebe in Betracht; hier ist es von
Wert, daß die wichtigeren Bedingungen, unter
denen die Ar und ihre verschiedenen Gruppen be-
schäftigt werden, in einer Urkunde zusammenge-
faßt und in den ARäumen bekannt gegeben wer-
den. Durch die ordnungsgemäße Bekanntgabe
wird von dem darin bezeichneten Zeitpunkte an
diese einseitige Festsetzung für die Ar des Betriebs
als Inhalt der ABedingungen maßgebend, so-
weit nicht durch besonderen AVertr mit den Ein-
zelnen anderes oder weiteres bestimmt wird; für
Endigungsgründe und Strafen ist jedoch abwei-
chende Bestimmung unzulässig. Für die beim
Erlaß der AO unter andern Bedingungen
bereits zur A Angenommenen wird die AO bei
den die Ordnung und Sicherheit des Betriebs
betreffenden Vorschriften sofort, hinsichtlich der
sonstigen ABedingungen aber erst dadurch ver-
bindlich, daß sich der Ar der AO ausdrücklich oder
stillschweigend unterwirft, letzteres geschieht ins-
besondere durch Ablaufenlassen der vertragsmäßi-
gen Kündigungsfristen (sehr bestritten !1). Nach
5 133 h, 134a, 139k besteht für die Unternehmer
von solchen Betrieben und offenen Verkaufsstellen,
in denen regelmäßig mindestens 20 Ar (darunter
auch Lehrlinge, Gehilfen, nicht aber Betriebsbeamte
u. dgl.) beschäftigt werden, kraft öffentlichen Rechts
die Pflicht, eine die ABedingungen entweder all-
gemein oder nach Betriebsabteilungen oder Arbeits-
Gruppen festsetzende AO zu erlassen. In solchen
Unternehmungen können bestimmte ABedingun-
gen rechtswirksam nur durch die Ad festgesetzt
werden, so die von der Gew O oder dem HGB ab-
weichende Regelung der Kündigungsfristen sowie
der Gründe für die ohne Kündigung zulässige vor-
zeitige Lösung des AVerhältnisses, so über die Be-
fugnis des Unternehmers, wegen Störung der
Sicherheit und Ordnung des Betriebs gegen die
Ar Strafen zu erkennen, endlich in größeren Fabri-
ken über die Verwendung der nach §& 134 Abs 2
wegen Vertragbruchs verwirkten Lohnbeträge.
a) Notwendiger Inhalt der AdO sind Be-
stimmungen über Anfang und Ende der regel-
mäßigen täglichen Azeit, über die APPausen der
erwachsenen Ar, über Zeit und Art der Abrech-
nung und der regelmäßigen Lohnzahlung, die
aber nicht Sonntags erfolgen darf. Um eine Ge-
währ für Beachtung der Atnteressen und der
zwingenden Bestimmungen zu geben, ist
b) das Verfahren bei Erlassung und Abände-
rung der AO kraft öffentlichen Rechts näher gere-
gelt. Namentlich soll den beteiligten volljährigen
Ar vorher Gelegenheit gegeben werden, sich
über den Inhalt zuäußern, und zwar schriftlich,
s 134 d, 134e Abs 1, 139 k Abs 2. Besteht für
die Fabrik (nicht auch für die Verkaufsstellen) ein
ständiger Arbeiterausschuß, so genügt dessen
Anhörung; bestimmte Vorschriften, nämlich die
über das Verhalten der Ar bei Benutzung von
Wohlfahrtseinrichtungen und über das Verhalten
der minderjährigen Ar außerhalb des Betriebs,
können nur mit Zustimmung eines solchen
Ausschusses in die AO ausgenommen werden,
§s 134b a. E. Die Zusammensetzung dieses Ar-
Ausschusses ist dem Fabrikanten im Einvernehmen
mit den Ar anheimgegeben, wobei aber der Haupt-
sache nach den in § 134 h Ziff. 4 bezeichneten An-
forderungen (unmittelbare geheime Wahl der
Mehrzahl der Mitglieder durch die volljährigen Ar
des Betriebs oder der betreffenden Betriebsabtei-
lung aus ihrer Mitte) zu entsprechen ist. Ein zwei-
tes Erfordernis für die rechtsverbindliche Erlassung
einer neuen, geänderten oder ergänzten AO ist
der Aushang der vom Unternehmer unter-
schriebenen, mit Datum versehenen Urkunde an
geeigneten, den Ar zugänglichen Stellen des Be-
triebs; außerdem soll die Kenntnis von der AO
durch Behändigung eines Exemplars an
die Ar gefördert werden, 5§ 134 a, 134e Abs 2,
139 k Abs 2. Die AdO tritt mit dem darin ange-
gebenen Zeitpunkte, der nicht früher als 2 Wochen
seit dem Aushang festgesetzt werden darf, in Kraft,
ss 134 a Abs 2—4, 1346 Abs 1, 139 k Abs 2.
Zum dritten soll der unteren Verwe-
hörde durch die binnen 3 Tagen nach dem
Erlasse zu bewirkende Vorlage der AO und der
dazu von den Ar geäußerten Bedenken Gelegen-
heit gegeben werden, sie in Form und materieller
Beziehung vom Gesichtspunkte der gesetzlichen
Best. zu prüfen, §s#5 134e Abs 1, 139 k Abs 2.
Bei Verstößen gegen das Gesetz kann diese Verw-
Behörde eine entsprechende Aenderung oder Er-
setzung der AO anordnen, vorbehaltlich der Be-
schwerde an die höhere VerwBehörde. Wird dem
G zuwider die Erlassung einer AO oder wird die
dem G entsprechende Aenderung oder Ergänzung