Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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sammen gesondert vorgetragen; aber auch da 
sind einerseits St mit Gebühren vermischt und 
andererseits nicht alle Gebühren (z. B. die Schul- 
gelder) vorgetragen. In den Budgets der üb- 
rigen hier zu berücksichtigenden Staaten sind die 
Gebühren teils unter den St, teils unter den 
speziellen Einnahmen der einzelnen Diensteszweige 
zu suchen. 
Eine andere in der neuzeitlichen Entwicklung — 
namentlich aus Anlaß der Finanzierung großer 
staatlicher Verkehrsanlagen — verwaltungsrecht- 
lich wie finanzpolitisch zur Verselbständigung ge- 
langte Gruppe von besonderen A. sind die Bei- 
träge oder Interessenten--Beiträ- 
ge, d. h. Sonderleistungen sei es physischer Per- 
sonen sei es politischer, insbesondere kommunaler 
Verbände mit Rücksicht auf wirt- 
schaftliche Vorteile, die infolge einer 
beabsichtigten staatlichen Einrich- 
tung zu erwarten sind, z. B. Eisen- 
bahn- oder Kanalbau. Nicht vorgängige bereits 
erfolgte Staatsleistungen sind maßgebend für die 
Gegenleistung des Verpflichteten, sondern An- 
wartschaften auf künftige wirtschaftlich vor- 
teilhafte Darbietungen. In dieser besonderen Um- 
grenzung ist der Begriff der „Beiträge“ sowohl 
finanzpolitisch als verwaltungsrechtlich wohl be- 
rechtigt; eine weitere Ausdehnung dieses Be- 
griffes wie sie neuerlich v. Heckel bringt, wo- 
nach er u. a. auch die Einnahmen der Post= und 
Telegraphenverwaltung umfassen soll, muß im 
Interesse der klaren Scheidung der Hauptzweige 
der Staatseinnahmen abgelehnt werden. [Die nä- 
here Erörterung über das Wesen und die Arten 
der Gebühren [Gebühren h. 
Gründet sich die Anforderung zur A.Entrichtung 
nicht auf eine besondere Inanspruchnahme öffent- 
licher Organe oder Anstalten, sondern erfolgt sie in 
allgemeiner Weise, so handelt es sich um allge- 
meine Abgaben oder Steuern. Steuern 
sind also allgemeine Geldbeiträge der 
Bevölkerung, welche zur Bestreitung 
des öffentlichen Aufwands kraft der 
Finanzhoheit erhoben werden. 
St kommen in staatlichen und kommunalen Ge- 
bilden aller Art zur Erhebung. Im weiteren wird 
hier zur Vereinfachung der Ausdrucksweise und 
besonders mit Rücksicht darauf, daß die Gemeinde- 
St gesonderte Erörterung von anderer Seite fin- 
den, nur mehr von St im Sinne von StaatsSt 
die Rede sein. 
*5. Rechtliche Natur der Stenern. Daß der 
Staat, soweit zur Deckung seines Bedarfs die privat- 
wirtschaftlichen Einnahmen und die Gebühren 
bezw. Beiträge nicht hinreichen, zur Besteuerung 
der Bevölkerung greift, hat seinen Rechtsgrund 
in der Selbsterhaltungspflicht des Staates, und es 
erscheint daher die St Pflicht der Bevölkerung als 
eine öffentlich-rechtliche Verbind- 
lichkeit. Entgegen der mittelalterlichen ver- 
tragsmäßigen Regelung der Besteuerung zwischen 
Fürst und Volk ist — vorbereitet durch die Ent- 
wicklung des St Wesens in den neueren absoluten 
Monarchien — mit der Erkenntnis der Gleich- 
artigkeit der Staats- und Volksinteressen und mit 
der stetigen Steigerung der Gesamtaufgaben des 
Staates der Gedanke der öffentlich-rechtlichen 
St Pflicht zum Durchbruch gekommen. 
Das Vorhandensein dieser St Pflicht bildet so 
  
  
  
Abgaben 7 
sehr eine selbstverständliche Grundlage des Staats- 
wesens, daß eine ausdrückliche verfassungsrechtliche 
Satzung zu deren Begründung nicht erforderlich 
ist. Doch wird in den Verfassungen der öffent- 
lich-rechtlichen St Pflicht mit verschiedenem Maße 
der Genauigkeit und Vollständigkeit gedacht. Die 
Reichsverfassung hatte ursprünglich die unmittel- 
bare und mittelbare St Pflicht in a 70 in der Art 
zum Ausdruck gebracht, daß sie in wenig glück- 
licher Fassung nicht nur der bestehenden Reichs- 
St (Zölle und „gemeinschaftliche“ Verbrauchs St) 
und der Einführung von (weiteren) „Reichs St“, 
sondern auch der Matrikularbeiträge als Deckungs- 
mittel gedachte; die sogen, lex Stengel v. 04 hat 
die zweckentsprechende Vereinfachung gebracht, 
daß nur mehr „Zölle und gemeinsame St“ (letztere 
ohne weitere Differenzierung und mit Ausschal- 
tung der aus der älteren Fassung interpretierten 
Anwartschaft des Reichs speziell auf direkte St) 
bringt. Schon das ALR (II 13 5. 15) hatte aus- 
gesprochen, daß das Recht, zur Bestreitung der 
Staatsbedürfnisse das Privatvermögen, die Per- 
sonen, ihre Gewerbe, Produkte oder Konsumtion 
mit A. zu belegen, ein Majestätsrecht sei. Die 
preußische VUl bringt die St Pflicht der Bevölke- 
rung nicht besonders, wohl aber die Allgemeinheit 
dieser Pflicht in der Art zum Ausdruck, daß sie die 
Unzulässigkeit neuer „Bevorzugungen“ in betreff 
der St und die Absicht der Abschaffung der be- 
stehenden ausspricht (a 101). Die bayerische VU 
setzt die St Pflicht der Bevölkerung als selbstver- 
ständlich voraus und beschränkt sich auf Bestim- 
mungen über das St Bewilligungsrecht der Volks- 
vertretung (Tit. VII # 3). Die sächsische VUl be- 
stimmt in knapper Weise: „Alle Untertanen 
haben zu den Staatslasten beizutragen" (§ 38). Die 
Verfassungen von Württemberg, Baden und Hessen 
bringen noch weiter zum Ausdruck, daß alle Würt- 
temberger, Badener, Hessen zu gleicher Teil- 
nahme an den Staatslasten verpflichtet seien 
(*21, bezw. # 8 a 30). Die württembergische VU 
schreibt außerdem ausdrücklich die Bestreitung des 
Staatsbedarfs durch „Steuern“ vor, soweit der 
Ertrag des Kammerguts nicht ausreicht (§ 109), 
eine Bestimmung, auf welche noch heute der 
Aufbau des ganzen württembergischen Budgets 
gegründet ist. 
Muß hiernach die Idee vertragsrechtlicher St- 
Regelung zwischen Staat und Volk abgelehnt wer- 
den, so verbleibt doch immerhin für den modernen 
Staat, abgesehen von dessen eigenem Pflicht- 
bewußtsein, welches in Uebereinstimmung mit den 
Grundsätzen vernünftiger innerer Politik Willkür 
der Besteuerung ausschließt, auch noch eine Summe 
besonderer formeller verfassungsmäßiger Kautelen: 
erstens die allgemeine öffentlich-rechtliche Norm, 
daß neue StBelastungen in Reich und Staat 
nur mit Zustimmung der Volksvertretung auf- 
erlegt werden können; zweitens die besonderen 
Bestimmungen, durch welche in den einzelnen 
Staaten die Forterhebung der St in Zu- 
sammenhang mit der Budgetfeststellung durch die 
gesetzgebenden Faktoren gebracht ist (StBewilli- 
gungsrecht im engeren Sinn). Im Reich besteht 
ein solches Sonderrecht nicht, auch nicht in Preu- 
ßen. In den übrigen Staaten ist das StBewilli- 
gungsrecht kein absolutes, sondern teils ausdrücklich, 
teils durch die Natur der Sache beschränkt (Un- 
zulässigkeit der Verweigerung der Mittel zur Dek-
	        
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