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sammen gesondert vorgetragen; aber auch da
sind einerseits St mit Gebühren vermischt und
andererseits nicht alle Gebühren (z. B. die Schul-
gelder) vorgetragen. In den Budgets der üb-
rigen hier zu berücksichtigenden Staaten sind die
Gebühren teils unter den St, teils unter den
speziellen Einnahmen der einzelnen Diensteszweige
zu suchen.
Eine andere in der neuzeitlichen Entwicklung —
namentlich aus Anlaß der Finanzierung großer
staatlicher Verkehrsanlagen — verwaltungsrecht-
lich wie finanzpolitisch zur Verselbständigung ge-
langte Gruppe von besonderen A. sind die Bei-
träge oder Interessenten--Beiträ-
ge, d. h. Sonderleistungen sei es physischer Per-
sonen sei es politischer, insbesondere kommunaler
Verbände mit Rücksicht auf wirt-
schaftliche Vorteile, die infolge einer
beabsichtigten staatlichen Einrich-
tung zu erwarten sind, z. B. Eisen-
bahn- oder Kanalbau. Nicht vorgängige bereits
erfolgte Staatsleistungen sind maßgebend für die
Gegenleistung des Verpflichteten, sondern An-
wartschaften auf künftige wirtschaftlich vor-
teilhafte Darbietungen. In dieser besonderen Um-
grenzung ist der Begriff der „Beiträge“ sowohl
finanzpolitisch als verwaltungsrechtlich wohl be-
rechtigt; eine weitere Ausdehnung dieses Be-
griffes wie sie neuerlich v. Heckel bringt, wo-
nach er u. a. auch die Einnahmen der Post= und
Telegraphenverwaltung umfassen soll, muß im
Interesse der klaren Scheidung der Hauptzweige
der Staatseinnahmen abgelehnt werden. [Die nä-
here Erörterung über das Wesen und die Arten
der Gebühren [Gebühren h.
Gründet sich die Anforderung zur A.Entrichtung
nicht auf eine besondere Inanspruchnahme öffent-
licher Organe oder Anstalten, sondern erfolgt sie in
allgemeiner Weise, so handelt es sich um allge-
meine Abgaben oder Steuern. Steuern
sind also allgemeine Geldbeiträge der
Bevölkerung, welche zur Bestreitung
des öffentlichen Aufwands kraft der
Finanzhoheit erhoben werden.
St kommen in staatlichen und kommunalen Ge-
bilden aller Art zur Erhebung. Im weiteren wird
hier zur Vereinfachung der Ausdrucksweise und
besonders mit Rücksicht darauf, daß die Gemeinde-
St gesonderte Erörterung von anderer Seite fin-
den, nur mehr von St im Sinne von StaatsSt
die Rede sein.
*5. Rechtliche Natur der Stenern. Daß der
Staat, soweit zur Deckung seines Bedarfs die privat-
wirtschaftlichen Einnahmen und die Gebühren
bezw. Beiträge nicht hinreichen, zur Besteuerung
der Bevölkerung greift, hat seinen Rechtsgrund
in der Selbsterhaltungspflicht des Staates, und es
erscheint daher die St Pflicht der Bevölkerung als
eine öffentlich-rechtliche Verbind-
lichkeit. Entgegen der mittelalterlichen ver-
tragsmäßigen Regelung der Besteuerung zwischen
Fürst und Volk ist — vorbereitet durch die Ent-
wicklung des St Wesens in den neueren absoluten
Monarchien — mit der Erkenntnis der Gleich-
artigkeit der Staats- und Volksinteressen und mit
der stetigen Steigerung der Gesamtaufgaben des
Staates der Gedanke der öffentlich-rechtlichen
St Pflicht zum Durchbruch gekommen.
Das Vorhandensein dieser St Pflicht bildet so
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sehr eine selbstverständliche Grundlage des Staats-
wesens, daß eine ausdrückliche verfassungsrechtliche
Satzung zu deren Begründung nicht erforderlich
ist. Doch wird in den Verfassungen der öffent-
lich-rechtlichen St Pflicht mit verschiedenem Maße
der Genauigkeit und Vollständigkeit gedacht. Die
Reichsverfassung hatte ursprünglich die unmittel-
bare und mittelbare St Pflicht in a 70 in der Art
zum Ausdruck gebracht, daß sie in wenig glück-
licher Fassung nicht nur der bestehenden Reichs-
St (Zölle und „gemeinschaftliche“ Verbrauchs St)
und der Einführung von (weiteren) „Reichs St“,
sondern auch der Matrikularbeiträge als Deckungs-
mittel gedachte; die sogen, lex Stengel v. 04 hat
die zweckentsprechende Vereinfachung gebracht,
daß nur mehr „Zölle und gemeinsame St“ (letztere
ohne weitere Differenzierung und mit Ausschal-
tung der aus der älteren Fassung interpretierten
Anwartschaft des Reichs speziell auf direkte St)
bringt. Schon das ALR (II 13 5. 15) hatte aus-
gesprochen, daß das Recht, zur Bestreitung der
Staatsbedürfnisse das Privatvermögen, die Per-
sonen, ihre Gewerbe, Produkte oder Konsumtion
mit A. zu belegen, ein Majestätsrecht sei. Die
preußische VUl bringt die St Pflicht der Bevölke-
rung nicht besonders, wohl aber die Allgemeinheit
dieser Pflicht in der Art zum Ausdruck, daß sie die
Unzulässigkeit neuer „Bevorzugungen“ in betreff
der St und die Absicht der Abschaffung der be-
stehenden ausspricht (a 101). Die bayerische VU
setzt die St Pflicht der Bevölkerung als selbstver-
ständlich voraus und beschränkt sich auf Bestim-
mungen über das St Bewilligungsrecht der Volks-
vertretung (Tit. VII # 3). Die sächsische VUl be-
stimmt in knapper Weise: „Alle Untertanen
haben zu den Staatslasten beizutragen" (§ 38). Die
Verfassungen von Württemberg, Baden und Hessen
bringen noch weiter zum Ausdruck, daß alle Würt-
temberger, Badener, Hessen zu gleicher Teil-
nahme an den Staatslasten verpflichtet seien
(*21, bezw. # 8 a 30). Die württembergische VU
schreibt außerdem ausdrücklich die Bestreitung des
Staatsbedarfs durch „Steuern“ vor, soweit der
Ertrag des Kammerguts nicht ausreicht (§ 109),
eine Bestimmung, auf welche noch heute der
Aufbau des ganzen württembergischen Budgets
gegründet ist.
Muß hiernach die Idee vertragsrechtlicher St-
Regelung zwischen Staat und Volk abgelehnt wer-
den, so verbleibt doch immerhin für den modernen
Staat, abgesehen von dessen eigenem Pflicht-
bewußtsein, welches in Uebereinstimmung mit den
Grundsätzen vernünftiger innerer Politik Willkür
der Besteuerung ausschließt, auch noch eine Summe
besonderer formeller verfassungsmäßiger Kautelen:
erstens die allgemeine öffentlich-rechtliche Norm,
daß neue StBelastungen in Reich und Staat
nur mit Zustimmung der Volksvertretung auf-
erlegt werden können; zweitens die besonderen
Bestimmungen, durch welche in den einzelnen
Staaten die Forterhebung der St in Zu-
sammenhang mit der Budgetfeststellung durch die
gesetzgebenden Faktoren gebracht ist (StBewilli-
gungsrecht im engeren Sinn). Im Reich besteht
ein solches Sonderrecht nicht, auch nicht in Preu-
ßen. In den übrigen Staaten ist das StBewilli-
gungsrecht kein absolutes, sondern teils ausdrücklich,
teils durch die Natur der Sache beschränkt (Un-
zulässigkeit der Verweigerung der Mittel zur Dek-