I. Armenrecht (Verpflichtungen)
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wendungen. Der endgültig verpflich-
tete AB# ist zur Erstattung gegenüber dem vor-
läufig unterstützenden verpflichtet. Da grund-
sätzlich in allen Fällen ohne Rücksicht auf die end-
ültige ALast in gleicher Weise U gewährt werden
oll, in Wahrheit aber eine ziemliche Ungleichmäßig-
keit herrscht, freimde A bald besser, bald schlechter als
die Ortsangehörigen behandelt werden, so ist die
Frage, was sich im einzelnen Falle als erstat-
tungsfähiger Aufwand der öffentlichen APflege
darstellt, sehr umstritten. Die oben (Ruhen der Frist)
und die soeben mitgeteilten Grundsätze bedürfen
daher der Ergänzung durch die Mitteilung der
wesentlichen Grundsätze der Rechtsprechung und
einiger spezieller, das Erstattungswesen betreffen-
der GVorschriften. Allgemeinste Voraussetzung ist
auch hier, daß die U eine öffentliche und
eine notwendige war; zu dem ersteren
macht sie der Umstand noch nicht allein, daß die
Verabfolgung durch Vermittelung des Au# erfolgte,
zu dem letzteren nicht der Umstand, daß die ordent-
lichen Organe der Apflege oder selbst deren vor-
gesehte Behörde die U anordneten und über deren
otwendigkeit in gutem Glauben sich befanden.
Umgekehrt schließt böser Glaube, z. B. die Absicht,
durch die U den Erwerb des UW zu hindern, die
Erstattungsfähigkeit an und für sich nicht aus, wenn
objektiv ein Bedürfnis vorlag. Doch ist zu erwäh-
nen, daß das B grundsätzlich den Anspruch ver-
wirft, wenn aus den Umständen eine derartige
Absicht klar erhellt; entsprechend wird in den-
jenigen Fällen der OA# des früheren UW als
ersatzpflichtig anerkannt, bei denen sich herausstellt,
daß der Unterstützte nur deshalb zwei Jahre lang
im Bezirke eines OA# sich aufgehalten hat, ohne
die APflege dort in Anspruch zu nehmen, weil
der andere OV# durch heimliche U dem Bedürf-
tigen dies ermöglicht hat in der Absicht, den Ver-
lust des UW im eigenen Bezirke herbeizuführen.
— Die gewährten Leistungen müssen von dem
O# als solchem gewährt sein; seine Identität
mit der Gemeinde und die Gleichartigkeit der
Mittel, aus welchen APPflege und der übrige Verw-
Aufwand bestritten werden, sind unerheblich. Ins-
besondere sind auch da, wo die Gemeinde die säch-
lichen Polizeikosten trägt, die Aufwendungen
im sanitären oder im Sicherheitsinteresse keine
Apflegekosten, so namentlich die Unterbringung
von Personen, welche wegen ansteckender Krank-
heit isoliert oder, wie Syphiliskranke, besonderer
Behandlung in Krankenanstalten zu unterwerfen
sind. (E. 3 41; 7 62; 16 95; 33 5; 34 90; da-
gegen 11 69; 14 73; 20 103; 37 77A4; 38 93;
auch 19 92, wo die betr. Person aus eigenem An-
triebe die APflege in Anspruch genommen hatte
bezw. von der Pol zur AFürsorge überwiesen war).
Die von der Pol Behörde veranlaßte Unterbringung
eines verwahrlosten Knaben ist in E. 3 39 nicht
als Akt der APflege angesehen, dagegen in 35 97
und 36 52. Entscheidend ist hierbei, ob die Maß-
nahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit
oder wegen Hilfsbedürftigkeit getroffen sind. Auch
für die Unterbringung geisteskranker Personen
bleibt der Gesichtspunkt leitend, ob ein Interesse
der öffentlichen Sicherheit (Gemeinge fährlichkeit)
obwaltet oder die Unterbringung mit Rücksicht auf
die Bedürftigkeit der Person erfolgt ist (z. B. E. 37
71; dagegen 32 61). Abgesehen von diesem
Gegensatz zwischen polizeilichem und armenpfle-
gerischem Interesse gilt eine Gabe als An, die aus
öffentlichen Mitteln gemacht worden ist, auch wenn
ihr Charakter als All dem unterstützenden A# erst
nachträglich zum Bewußtsein kam (E. 28 69), da-
egen nicht, wenn zwar der Aufwand durch die
Pason des zur Vertretung des A# befugten Ge-
meindevorstehers, aber in einer ganz anderen
Eigenschaft, nämlich als Vertreter der Gemeinde-
krankenversicherung gemacht worden ist, für welche
er im gegebenen Fall handeln wollte (E. 24 96).
— Erforderlich ist trotz des Regreßanspruchs, daß
das Vorhandensein der Bedürftigkeit ernstlich mit
den zur Verfg stehenden Mitteln geprüft werde;
ob hiernach eine öffentliche U anzunehmen ist,
bleibt dann Sache der tatsächlichen Würdigung,
so beispielsweise die Frage nach vorhandenem Ver-
mögen (E. 26 80), die Erkundigung nach den Ver-
hältnissen der alimentationspflichtigen Angehörigen
(E. 24 75, 81; 26 81, 83; dagegen S 118 — ogl.
auch im allgemeinen E. 24 71 und 39 21). Der
Notstand darf nicht bereits anderweitig beseitigt
sein, z. B. die Gewährung von Mitteln zur Ein-
lösung von Kleidung an ein Dienstmädchen, nach-
dem dieses inzwischen schon anderweitige Stellung
gefunden hat (E. 27 40). An und für sich unge-
wöhnliche U können nach Sachlage und nach Orts-
gebrauch zweckmäßige Mittel der Hilfe sein, so z. B.
die Gewährung von Saatkartoffeln (E. 27 64),
dagegen nicht in einem gegebenen Falle die Vor-
ausbezahlung einer Gartenpacht (E. 27 65). —
In den zahlreichen Fällen, in denen eine Unter-
bringung in einer Anstalt zugleich oder überwie-
gend dem Zwecke der Ausbildung, der Besserung
oder der Erlernung einer Beschäftigung dienen
soll, ist die Frage, inwieweit die Unterbringung
einen Akt der APflege darstellt, sehr zweifelhaft,
weil meistens auch eine Bedürftigkeit vorliegt.
Das B hat gleichmäßig daran festgehalten, den
Charakter der APflege anzuerkennen, sofern aus
tatsächlichen Umständen sich ergibt, daß eine Für-
sorge im Wege der ApPflege in jedem Falle not-
wendig gewesen sein würde, sofern es dem Pfleg-
ling außerhalb der Anstalt an dem erforderlichen
Lebensunterhalt gefehlt haben würde (E. 28 80)
und sofern die Landes Ggebung eine derartige
Hilfe zu den Aufgaben der öffentlichen A PPflege
rechnet. So ist in Mecklenburg-Schwerin
der Unterricht bildungsfähiger Schwachsinniger
und Taubstummer, in Oldenburg die Erzie-
hung und Erwerbsbefähigung hilfsbedürftiger
Kinder auf Grund der Landes Ggebung als Akt
der Apflege anerkannt worden, dagegen nicht die
Unterbringung taubstummer Kinder in Hessen
und diejenige von Blinden in einer Blinden-
Unterrichtsanstalt zum Zwecke der Befähigung zu
selbständigem Erwerb in Preußen (E. 28 87;
27 60; 25 86; 28 83; 27 58). — In gleicher Weise
ist für Anhalt, wo durch Landes G ausdrücklich
die Kosten der Zwangserziehung den A# aufer-
legt werden, die Unterbringung eines Kindes in
Zwangserziehung als Akt der APflege anerkannt
(E. 24 113), während ihr dieser Charakter abge-
sprochen ist für derartige Kinder in Preußen (E. 25
79), Sachsen (E. 24 111; 25 83). Auch wird an-
genommen, daß das preuß. Gv. 11. 7. 91 den
LA# nicht die Verpflichtung auferlegt, für Unter-
richt, Erziehung und Ausbildung blinder, taub-
stummer und idiotischer Kinder zu sorgen (E. 27
53; in der Entsch spricht das BA aus, daß der