204
Armenwesen
angewiesen. Das UWG überläßt auch hier die
nähere Feststellung den Landes G (* 8), welche
durchweg die LAu# für befugt erklärten, die ihrer
Fürsorge anheimgefallenen Personen demje-
nigen Ol#gegen Entschädigung zu überweisen,
welcher zur vorläufigen U verpflichtet ist;
doch sind umgekehrt auch die La## verpflichtet, in
ihren Anstalten, soweit es der Raum gestattet,
OrtsA gegen Entschädigung aufzunehmen. So
gestehen 35 reußen §934, Württemberg
à 22, Sachsen 5 2, Anhalt 30, Schw. =
Sondershausen #5 dem L# eine der-
artige Befugnis jedem in ihrem Bezirk gelegenen
OA# gegenüber zu, was insofern sehr viel zweck-
mäßiger ist, als der Zufall, wo die erste vorläufige
U nötig wurde, nicht wohl für die endgültige Unter-
bringung entscheidend sein sollte. Baden §& 16
gestattet ebenfalls die Ueberweisung an eine Ge-
meinde des LA## mit Rücksicht auf den letzten UW
oder den Aufenthalt des Bedürftigen. Daß durch
solche Ueberweisung der Erwerb des UW nicht be-
gonnen werden kann, versteht sich nach allgemeinen
Grundsätzen von selbst. — In Ansehung der armen-
rechtlichen Verpflichtung liegt der Schwerpunkt
darin, daß § 5 FG# dem betr. OV gegenüber
außer Anwendung tritt und die Ausweisung des
Bedürftigen (für die übrigens praktisch dann auch
geringer Reiz bestehen wird) nicht zulässig ist.
C. Das Armenstreitverfahren
g 8. Aus dem Gegensatz zwischen vorläufiger und
endgültiger Fürsorgepflicht ergibt sich von selbst
die Möglichkeit von Ansprüchen der A#
gegen einander auf Erstattung bezw.
Uebernahmee. Diese selbständig und un-
mittelbar vor den zur Entsch berufenen Behörden
zu verfolgen, ist jeder AV berechtigt (5 36). Zu-
ständigkeit, Verfahren und Instanzenzug sind nur
in Ansehung einiger allgemeiner Grundsätze (88 41
bis 43, 53—58) sowie in Ansehung der letzten In-
stanz in den interterritorialen Fällen reichsgesetz-
lich geregelt (§§ 42—52); im übrigen ist die Fest-
setzung der näheren Maßgaben, bezw. die Anord-
nung des ganzen Verfahrens in nicht interterri-
torialen Fällen Sache der Landesgesetzgebungen
(&s 37 bis 40).
a) Gegenstand des Verfahrens.
Lediglich die aus dem UWG in Ansehung der Er-
stattungs= und Uebernahmepflicht zu begründenden
Ansprüche können im 2treitverfahren verfolgt
werden, wie auch nur A#, welche in Gemäßheit
des UWG gebildet sind, als Parteien auftreten
können. Ausgeschlossen sind demnach nicht nur
Ansprüche, welche von A## gegen Privatpersonen
auf Erfüllung ihrer Unterhaltungspflicht gerichtet,
sowie umgekehrt von Privatpersonen gegen Aß
erhoben werden, sondern auch Ansprüche der A#
untereinander, wenn der Klagegrund nicht dem
öffentlichen A., sondern dem Privatrecht ange-
hört (z. B. Vereinbarungen über Fortgewährung
der U nach eingetretenem Verlust des UW: An-
erbieten eines die Tarifsätze übersteigenden Pflege-
geldes; Auseinandersetzung über die A ast in ver-
schiedenen Bezirken ohne gleichzeitige organische,
staatlich anerkannte Umbildung des A# u. a. m.
(E. 8 25; 12 114; 16 158). Selbstverständlich
ist die Erörterung privatrechtlicher Fragen, von
deren Beantwortung die zutreffende Entsch ab-
hängig ist, zulässig (E. 18 120 35 90). — Soweit
die Organisation oder örtliche Abgrenzung der
einzelnen AV Gegenstand des Streites ist, bewen-
det es endgültig bei der Entsch der höchsten landes-
gesetzlichen Instanz (§ 41).
b) Entscheidende Behörden. Die
Entsch in erster Instanz ist durch die Landes-
G Behörden übertragen, welche nach den all-
gemeinen Grundsätzen über Verw Gerichts-
barkeit für alle Verw Streitsachen
zuständig sind, oder besonderen Spruchbehörden
für AAngelegenheiten; ersteres ist in allen grö-
ßeren Bundesstaaten der Fall. [JVerwz-e-
richtsbarkeits. Für die folgenden Instanzen
bestehen dagegen insofern Verschiedenheiten, als
es sich um Streitsachen zwischen A## derselben oder
verschiedener Bundesstaaten handelt; nur die
letzteren sind einer RBehörde, dem B, unbedingt
als letzter Instanz unterworfen, während in den
Fällen der ersten Art entweder eine höchste landes-
gesetzliche Instanz oder, falls der betr. Bundesstaat
von der Befugnis des § 52 Gebrauch gemacht hat,
ebenfalls das B#entscheidet. Von den meisten
Staaten sind überhaupt nur 2 Instanzen zugelassen;
in einigen kommen, namentlich für die interterrito-
rialen Fälle, 3 Instanzen vor. Das Nähere ergibt
die nachstehende Zuständigkeitstabelle.—
Suständigheit in Krmenstreitsachen
à) Die beteiligten Armenverbände gehören
demselben Staate an (Landcssachen).
b) Die Armenverbände gehören
verschiedenen Staaten an Auf Grund
Staaten. (interterritoriale Sachen). welcher Gesetze.
Zweite Letzte Zweite Letzte
Erste Instanz. Instanz.] Instanz. Erste Instanz. Instanz., Instanz
1) Preußen Die bei den Regierungen gebil- va wie neben- 35 57, 168 LVG
deten Bezirksausschüsse. stehend 5 39. Zust G
2) Sachsen Die Kreishauptmannschaft Das O#ch Die Kreis- . Gübcrb·Bekws
mit der Maßgabe, daß in den hauptmann. : Rechtspflege
Fällen, wo die Kr. H. Dresden « schaft v. 19. 7. 00
den LABV vertritt, die Kr. H. . I,VA
Leipzig zustänvig ist. .
3) Württem= Die Kreisregierungen Der BVGH Der VGH G, betr. Verw-
berg Rechtspflege v.
16. 12. 76 a
« 10, 11