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Auseinandersetzungen (Preußen)
Die GenKomm haben im altländischen Verfahren
nicht bloß den Hauptgegenstand der bei ihnen an-
hängigen A., sondern auch alle anderen Rechts-
verhältnisse, die bei vorschriftsmäßiger Aus-
führung der Sache in ihrer bisherigen Lage nicht
verbleiben können, zu regulieren. Ihre Vermitte-
lung kann auch auf solche Geschäfte, sowohl unter
den Hauptparteien als unter diesen und anderen
bei der A. nicht beteiligten Personen ausgedehnt
werden, deren Regelung zwar nicht in notwendi-
gem Zusammenhange mit dem Hauptgegenstande
der A. steht, die aber zur besseren Ral des
Hauptgeschäfts gereichen. Die Zulassung solcher
beiläufigen Rgl ist jedoch von dem Einverständ-
nisse eines Viertels der Beteiligten (nach dem
Werte der Teilnehmungsrechte berechnet) ab-
hängig. — Der Gen Komm gebührt neben der all-
hemeinen Leitung der A. der Erlaß aller obrigkeit-
ichen Festsetzungen, deren es bedarf, um die A.
auszuführen und die Beteiligten zu einem völlig
geordneten Zustande zurückzuführen, die Instr und
Entsch der Streitigkeiten in erster, sowie die Instr
in der Berufungsinstanz, die Bestätigung der
A. Rezesse und die Veranlassung der Zwangsvoll-
streckung.
Die Zuständigkeit der Gen Komm zur Entsch
der Streitigkeiten ist eine umfassende; wo ein AV
anhängig ist, unterliegen alle Streitigkeiten, die
das Vorhandensein oder den Umfang der Teil-
nehmungsrechte oder die Art und Weise, wie je-
mand für sein Recht abzufinden sei, betreffen oder
sonst in notwendigem Zusammenhange mit der
Sache stehen, der Entsch der A. Behörde. Sind die
zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Gegenstände bei
den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht, so
müssen die Akten an die A. Behörde abgegeben
werden. Nur wenn das Urteil eines ordentlichen
Gerichts bereits rechtskräftig ist, behält es dabei
sein Bewenden 1). — Besteht zwischen den Ge-
richten und A. Behörden über ihre Zuständigkeit
Streit, so liegt ein Kompetenzkonflikt
vor, der nach Maßgabe der V v. 1. 8. 79, betr. die
Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und
VerwBehörden?), zum Austrage zu bringen ist
INRechtswegl.
Die Gen Komm haben in den bei ihnen anhängi-
gen Sachen auch das Interesse entfernterer Be-
teiligter, deren Zuziehung zum Verfahren gesetz-
lich nicht vorgeschrieben ist, als der eingetragenen
Gläubiger, Lehns= und Fideikommißfolger usw.,
sowie das landespolizeiliche und fiskalische In-
teresse des Staats wahrzunehmen. Endlich haben
sie das den Provinzialbehörden zustehende Ober-
aufsichtsrecht über das Vermögen der Korpora-
der, 36—41, und für die spätere Zeit: Gv. 26. 7. 80 (58 15),
LVG v. 30. 7. 83 (5 16) u. G. v 23. 3. 96 hinsichtlich der
Gen Komm zu Frankfurt a. O., Königsberg, und Hannover:;
Gv. 24. 5. 85 (5 24) und G v. 23. 5. 85 (55 39, 44) hinsicht-
lich der GenKomm zu Münster und Kassel; G v. 21. 3. 87
(/7 2, 37) hinsichtlich der zu Kassel; G. v. 24. 7. 09 bin-
sichtlich der zu Breslau. — Vgl. auch oben S. 241 Anm
4—6,., S. 242 Anm 1—6.
1) B v. 20. 6. 17 1 3, 9, 32, 154; V v. 30. 6. 34 5
7—10; G v. # 2, 48, 49, 60, 61, 86, 87. Urt. des Reichsger.
v. 30. 5. 91 Just Min Blatt 219, 3. für Ldnult GEgebung
31, 254 ff.
) B v. 1. 8. 79 (GS 573) ### 4 ff, 22. G v. 22. 5. 02
(Ge 145).
tionen und öffentlichen Anstalten — jedoch mit
folgenden Ausnahmen und Einschränkungen —
auszuüben:
a) Der Fiskus und die von den fiskalischen Auf-
sichts behörden ressortierenden Anstalten werden
von diesen Behörden vertreten;
b) die Rechte der Kirchen, Pfarreien und sonsti-
gen geistlichen Institute, der öffentlichen Schulen
und der Lehrer an ihnen, der höheren Unterrichts-
anstalten, frommen und milden Stiftungen und
der für alle vorgedachten Anstalten bestimmten
Fonds sind von den betr. ordentlichen Behörden
wahrzunehmen;
) bei Beaufsichtigung der Stadt= und Dorf-
gemeinden hinsichtlich des Gemeindevermögens
konkurrieren die ordentlichen Aussichtsbehörden,
denen deshalb die Gen Komm, wo Gemeindever-
mögen von einer A. betroffen wird, Nachricht zu
geben haben 1).
Ein Streit über die Zuständigkeit zwischen
den ordentlichen Verw= und den A. Behörden fin-
det entweder im Aufsichtswege oder — sofern eine
zur Entsch im Verw Streitverfahren berufene
Verw Behörde sich für zuständig erklärt hat —
nach § 113 LVG Erledigung. Diese Vorschrift
greift auch Platz, wenn beide genannten Behör-
den sich in einer Sache für unzuständig erklärt
aben.
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und
Verw Behörden tritt — von einzelnen gesetzlich
bestimmten Ausnahmen abgesehen — wieder ein,
sobald die A. ausgeführt und der darüber aufge-
nommene Rezeß bestätigt ist ?).
b) Organe der Generalkommissionen
#s 8. Kommissare. Die A. werden — regel-
mäßig an Ort und Stelle — durch besondere
Kommissare (Spezialkommissare) ausge führt, die
hierzu von der Gen Komm mit Auftrag versehen
werden. — Zu Kommissaren werden teils Asses-
soren, teils besonders ausgebildete landwirtschaft-
liche Techniker (Oekonomie-Kommissare) bestellt.
Die Assessoren haben sich die erforderliche Befähi-
gung landwirtschaftlicher Sachverständiger wäh-
rend ihrer Tätigkeit als Kommissare zu erwerben
und erhalten dann die „technische Qualifikation“
beigelegt; bis dahin müssen sie bei Erörterung
landwirtschaftlicher Fragen einen mit solcher
Befähigung versehenen, von der Gen Komm zu
bestimmenden Kommissar zuziehen. — Die Kom-
missare sind in betreff der Dißziplin, Dienstent-
lassung und Pensionierung den Bestimmungen
für nicht richterliche Beamte unterworfen 2).
Auf Grund des Auftrages zur Bearbeitung einer
1) Vv. 20. 6. 17 58 4, 17, 18, 43—45; V v. 30. 6. 34
58 10, 11; Dekl. v. 30. 7. 42 (GS 245); G v. 27. 4. 72 (GS
417) 5 11; G v. 26. 6. 75 (GS 325) 52; G v. 12. 4. 88 (GE
62) 51.
2) Vv. 20. 6. 17 55 20—22, 171; Bv. 30. 6. 34 5 12.
„) Vv. 20. 6. 17 5 % 27, 40, 56; G v. 21. 7. 52 (GS
465) && 1, 24. — Vgl. über die Annahme und Beschäftigung
der Assessoren und die Erteilung der technischen Qualifika-
tion, über die Ausbildung und Prüfung der Oekonomie=
1 Kommissare und über die Gehalts- und dienstlichen Verhält-
nisse beider Beamtenkategorien: Sterneberg u. Pel-
tzer öoff, 425 ff, 608 ff und die dortigen Allegate, sowie
Erl v. 30. 3. 06, 24. 1.09 MBl landw. Verw 129, 117.