Auseinandersetzungen (Preußen)
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Kommissar ernannt werden. Die bei der Boni-
tierung anzunehmenden Klassen werden bei Beginn
dieses Geschäfts unter Zuziehung der Boniteure,
jedoch nach alleinigem Ermessen des Kommissars,
festgesetzt. — Die Würdigung von baulichen An-
stalten, Forsten, Torflagern u. dgl. geschieht durch
die für solche Geschäfte ausgebildeten, von der
Gen Komm zu bestimmenden Sachverständigen.
— Vermessungs= und Bonitierungsregister, Karten
und Gutachten sind den Parteien zur Erklärung
vorzulegen 1).
z #4. Der Auseinandersetzungsplan. 1) Ent-
werfung und Vorlegung. Ist die Sache
für den Plan reif, so ist dieser dem Zwecke der A.
und den örtlichen Verhältnissen entsprechend aufzu-
stellen; die Wünsche der Beteiligten sind zwar zu
berücksichtigen, aber nicht weiter maßgebend, als
die Wahl der A-Mittel gesetzlich von ihrem Willen
abhängt. Der A. Plan muß das alte Verhältnis,
insbesondere die Beteiligten und ihre zur A. ge-
langenden Teilnahmerechte, sowie die durch die A.
bewirkten Aenderungen, namentlich die Abfin-
dung jedes Beteiligten, vollständig nachweisen. —
Für Anlegung von Separationsplänen sind teils
in den von den Gen KRomm für ihre Bezirke er-
lassenen „technischen Instr“, teils in allgemeinen
Min V besondere Anw enthalten ?).
Der entworfene Plan muß den Beteiligten
vorgelegt, ein Landabfindungsplan auch auf der
Karte und an Ort und Stelle erklärt werden.
Zugleich ist über die Ausführung des Planes und
ihren Zeitpunkt zu verhandeln 2).
2) Ausführung des Auseinandersetzungs-
planes. Der von den Beteiligten genehmigte
Plan ist in dem hierzu festgesetzten Zeitpunkte
durch den Kommissar zur Ausführung zu bringen.
Zwar bestimmt die V v. 20. 6. 1817, daß die Aus-
führung in der Regel erst nach Bestätigung des
Rezesses erfolgen könne und nur ausnahms-
weise vorher zu gestatten ist; bei den wich-
tigsten und jetzt häufigsten A. — mit denen ein
Landumtausch verbunden ist — führte aber aus
Zweckmäßigkeitsgründen die Praxis bald dahin,
daß die Ausnahme zur Regel wurde. Gegen-
wärtig werden die meisten A. vor Bestätigung
des Rezesses ausgeführt 7).
Die Ausführung der A. begreift nicht nur die
Uebergabe der Jedem gebührenden Abfindung
und endgültige Bestimmung der Grenzen der
Landabfindungen, sondern auch die Veranlassung
der infolge der Ausführung erforderlichen Eintra-
Zungen im Grundbuch, ebenso die Berichtigung
a#ller anderen Gegenstände, die zwischen den un-
mittelbaren Teilnehmern noch zu regulieren sind,
sowie die Erledigung der Ansprüche der entfernten
1) V v. 20. 6. 17 ¾ 90, 99 ff, 113 ff, 127 ff; AG v.
7. 6ö. 21 48 11 ff; B v. 30. C. 34 53 17, 23 ff. — Vgl. Ster-
neberg u. Peltzer 160—171.
*) V v. 20. 6. 17 & 136 ff. — Vgl. Lette u. v.
Rönne 3, 335; Greiff S 376, 377; Schneider
S 172, 178.
t) BV v. 20. 6. 17 1 140. — Umfassendere Pläne, na-
mentlich Landabfindungspläne, sind nach Min Anordnung
vor der Mitteilung an die Parteien der GenKomm zur Prü—-
fung im landespolizeilichen und wirtschaftlichen Interesse
einzureichen. Bgl. Sterneberg u. Pelter 173.
*) Vv. 20. 6. 17 518 202, 203. — Vgl. Zterneberg
u. Peltzer 187 ff.
Teilnehmer, insbesondere die Rgl des Verhält-
nisses zwischen Verpächter und Pächter und zwi-
schen Eigentümer und Nießbraucher. Behufs
Fortschreibung der Grundsteuer, die auf Grund
des ausgeführten und endgültig festgestellten
Planes erfolgt, hat die Gen Komm den Plan, so-
bald die Ausführung und Feststellung geschehen
ist, der Bezirks Reg zu übersenden 1).
# 15. Der Rezeß. 1) Errichtung und Voll-
ziehung. Nach Ausführung der A. ist vom Kom-
missar der Rezeß zu errichten. Diese die ganze A.
abschließende Urkunde muß eine deutliche und be-
stimmte Beschreibung des Ergebnisses der A. in
Hinsicht der Hauptgegenstände und der Neben-
punkte enthalten. Insbesondere sind darin alle in-
folge der A. aufgehobenen Rechte und Pflichten,
die bewirkten und noch zu bewirkenden Leistungen,
die Lage, Größe und Grenzen der Landabfin-
dungen, sowie die hinsichtlich der öffentlichen Ab-
gaben und Lasten oder sonstiger Sozietätsverhält-
nisse entstandenen Veränderungen bestimmt fest-
zustellen. Der entworfene Rezeß ist von der
Gen Komm einer Prüfung zu unterwerfen, die sich
auf Aktenmäßigkeit, Bestimmtheit der Fassung
und die Beachtung aller von der Gen Komm wahr-
zunehmenden Interessen zu erstrecken hat. Die
Vollziehung des Rezesses erfolgt vor dem Kom-
missar oder einem von der Gen Komm besonders
beauftragten Staats= oder Gemeindebeamten?).
2) Bestätigung. Der gehörig vollzogene
Rezeß?) wird von der Gen Komm bestätigt. Der
bestätigte Rezeß hat die Wirkung einer ge-
richtlich bestätigten Urkunde, auf Grund deren
die Zwangsvollstreckung verfügt werden kann,
und schließt das A## dergestalt ab, daß die Be-
teiligten mit keinerlei Einwendungen oder Nach-
forderungen mehr gehört werden können. Nach
Bestätigung des Rezesses hat die Gen Komm die
nach seinem Inhalt erforderliche Berichtigung der
Grundbücher bei den zuständigen Grundbuch-
ämtern und die Fortschreibung der etwa nachträg-
lich eingetretenen Planänderungen im Grund-
steuerkataster durch die Bezirks Reg zu veranlassen.
Die Beteiligten erhalten Ausfertigung des Re-
zesses. Eine Ausfertigung wird auch dem Land-
rate zur Verwahrung übersandt. Von den zu-
gehörigen Karten kann ein Exemplar dem Ge-
meindevorstande der beteiligten Ortschaft ausge-
antwortet werden; andernfalls ist es im landrats-
amtlichen Archiv niederzulegen. Die Akten mit
den Registern und die Urkarte verbleiben bei der
Gen Komm #.
3) Ausführungsprotokoll. Wird der Re-
zeß vor der Ausführung der A. vollzogen und
bestätigt loben § 14), so ist, nachdem die Ausfüh-
rung bewirkt worden, über sie ein besonderes,
1) V v. 20. 6. 17 144 196—200;: V v. 30. 6. 34 5 57;
Gv. 26. 6. 75 (GS 325) 12.
2) Vv. 20. 6. 17 &1 158 ff; V v. 30. 6. 34 512: RLAbl#
v. 2. 3. 50 5 108; Ergänzungs G v. 2. 3. 50 a 15. — Voal.
Sterneberg u. Peltzer 217—235.
2) Wenn die Beteiligten die Vollziehung verweigern,
so muß über die Weigerungsgründe instruiert und durch
Urteil entschieden werden. Bgl. Greiff 384 Anm. 86.
*!) Bv. 20. 6. 17 1# 168 ff; B v. 30. 6. 34 1 # 61, 62,
64; RLAbl v. 2. 3. 50 1 109; Ergänzungs G v. 2. 3. 50
à 15; G v. 26. 6. 75 5+ 5: Grundbuch O v. 5. 5. 72 5# 41, 77.
— Vgl. Sterneberg u. Peltzer 23# ff.