Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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250 
Auseinandersetzungen (Preußen) 
  
  
im Fall eines Mangels durch Beschluß zurück- 
zuweisen, gegen den die sofortige Be- 
schwerde offen steht. Erachtet die Gen Komm 
die Berufung für zulässig, so ordnet sie die Instr 
des Rechtsmittels an, die durch den Kommissar — 
wesentlich wie in erster Instanz — zu bewirken ist. 
Auch in zweiter Instanz liegt die Leitung und Be- 
urteilung der Instr und die Beschlußfassung über 
ihre etwa nötige Ergänzung sowie über die Be- 
weisaufnahme zunächst der Gen Komm ob. Nach 
Abschluß der Berufungs Instr übersendet sie die 
Akten zur Entsch an das OLKG. Dieses hat nun- 
mehr seinerseits die Erfordernisse der Berufung 
von Amts wegen zu prüfen und — wenn es an 
einem dieser Erfordernisse fehlt — die Berufung 
als unzulässig durch Urteil zu verwerfen, sonst aber 
in die materielle Prüfung einzutreten und ent- 
weder die noch erforderliche Ergänzung der Instr 
zu beschließen oder das Urteil zu erlassen. Ein 
Versäumnisurteil kann in der Berufungsinstanz 
nicht ergehen. — Die Entsch über die Berufung 
erfolgt auf schriftlichen Vortrag zweier Bericht- 
erstatter. — Nach Erledigung der Berufung hat 
das OLrmKWE die Akten mit der Urschrift und den 
für die Zustellung erforderlichen Ausfertigungen 
des Berufungsurteils der Gen Komm zurückzu- 
senden 2). 
2) Revision. Gegen die in der Berufungs- 
instanz erlassenen Endurteile ist die Revision nur 
in Beziehung auf Streitigkeiten über solche Rechts- 
verhältnisse zulässig, die außerhalb einer A. 
Gegenstand eines Rechtsstreites hätten werden kön- 
nen und dann zum ordentlichen Rechtswege gehört 
hätten (oben §& 11). Die Revision kann (abwei- 
chend von & 549 der ZPO) auch auf Verletzung 
eines Gesetzes gestützt werden, dessen Geltung 
sich über den Bezirk eines OLG nicht hinaus 
erstreckt. Die Einlegung der Revision muß binnen 
einem Monat von der Zustellung des Berufungs- 
urteils, in von einem Rechtsanwalt unterschriebe- 
der Gen Komm ge- 
nem Schriftsatze, bei 
schehen, der, wie bei der Berufung, auch die Vor- 
prüfung des Rechtsmittels obliegt. — Zuständig 
für die RevisionsEntsch ist nach der RV v. 26. 9. 
79 (Ranl 287) das Reichsgericht. Dieses 
hat nach Empfang der Akten von der Gen Komm 
den Termin zur mündlichen Vhdl zu bestimmen 
und die erforderlichen Ladungen von Amts wegen 
zu erlassen. Das weitere Verfahren richtet sich 
nach der ZPO; jedoch ist ein Versäumnisurteil 
ohne Antrag zu erlassen und nach Erledigung der 
Revision wie nach Erledigung der Berufung zu ver- 
fahren 2). 
3) Beschwerde. Das Rechtsmittel der Be- 
schwerde 3) findet in den gesetzlich bestimmten 
Fällen und gegen alle eine vorhergehende Instr 
nicht erfordernden Entsch statt, durch dic ein das 
Streit verfahren betreffendes Gesuch zurück- 
gewiesen ist. Gegen Entsch des OL#K### findet 
die Beschwerde nur in Beziehung auf solche Streit- 
  
—. — — . — ü— — — — — — 
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sachen statt, hinsichtlich deren die Revision zulässig 
ist. Uebrigens unterliegen die Beschwerde und die 
1) Gv. 80/99 5 #§ 59/65. (Sterneberg-Peltzer #n-3 
2) G v. 80/99 (k 66—74. — Vgl. oben Nr. 1 c. E. und 
Sterneberg u. Pelter 133—450. 
*) Von der Beschwerde im Aussichtswege zu unterschei. 
den. Val. G v. 80/99 12, 
Pelvtver 69, 450, 456. 
75 ff und Sterneberg u. = 
sofortige Beschwerde den Vorschriften der 8P; 
nur soll die Einlegung regelmäßig bei der Gen- 
Komm geschehen. 
§s 22. Interimistikmu. Entstehen in einer A. 
Streitigkeiten darüber, wie es bis zur Ausführung 
der Sache mit dem Besitze, der Verw und Nutzung 
der zur A. gehörigen Gegenstände zu halten ist, so 
soll die GenKsomm oder der Kommissar hierüber 
ein Interimistikum festsetzen. Gegen ein solches 
findet die sofortige Beschwerde statt, über die, 
wenn die Festsetzung vom Kommissar erfolgt ist, 
die Gen Komm entscheidet 1). 
c) Kosten wesen 
+ 23. Arten der Kosten. Die Beteiligten 
haben für die Durchführung eines Verfahrens 
sog. Rglkosten zu entrichten. Entstehen Streitig- 
keiten und andere Weiterungen, so werden hier- 
für besondere Prozeß= oder Weiterungskosten er- 
hoben. — Bei RLAbl und Eigentumsverleihungen 
sind die RglKosten von dem Berechtigten und Ver- 
pflichteten je zur Hälfte, bei GT, Servitut Abl 
und Zusl von allen Beteiligten nach Verhältnis 
des Vorteils, der ihnen aus der A. erwächst, 
sofern aber dieser Vorteil nach seinem Betrage 
nicht zu ermitteln, nach dem Werte der Teilnahme- 
rechte zu tragen 2). Die Prozeßkosten fallen dem 
Unterliegenden, die Weiterungskosten demjenigen 
zur Last, welcher sie verursacht hat. 
Ansatz und Erhebung der Kosten. Die 
Kosten, die von den Beteiligten zur Staatskasse 
zu entrichten sind, werden in Pauschsätzen erhoben, 
die für die verschiedenen Arten der A., also für das 
Rgl= wie das Streitverfahren besonders bestimmt 
sind. — Der Ressort Min ist befugt, bedürftigen 
Grundbesitzern die Kosten unter Umständen zu 
erlassen. Kirchen, Pfarreien, Küstereien und 
Schulen haben Kosten nur insoweit zu entrichten, 
als diese aus ihrem verfügungsfreien Vermögen 
und Einkommen entnommen werden können. — 
Alle im Au# stattfindenden Vhdl und sonstigen 
Akte genießen Stempelfreiheit, und für die von 
den A. Behörden veranlaßte Tätigkeit der Gerichte 
und anderer Behörden kommen nur bare Aus- 
lagen zum Ansatz 2). 
B. Die Güterkonsolidation im Regierungsbezirk 
wiesbaden 0. 
## 24. Gesetzgebnug. Das Konsolidationsver- 
fahren im ehemaligen Herzogtum Nassau beruht 
auf der Staats Min V v. 12. 9. 29 und den zu ihrer 
Ausführung erlassenen vier Reg Instr v. 2. 1. 30 3). 
Nach dieser V und den Instr, die neben materiel- 
lem Recht überwiegend die technische Seite des 
Verfahrens betreffen, Bestimmungen über das 
formelle Verfahren aber vielfach vermissen lassen, 
1) Vv. 30. 6. 34 536: V v. 22. 11. 44 f 5: Gv.8/ 
76. Val. Sterneberg u. Peltzer 183, 184. 
„) RLAblG v. 2. 3. 50 5 106: B v. 20. 6. 17 5 210; 
AGv. 7. 6. 21 3 26; Ergänzungs G v. 2. 3. 50 a 16. — Vgl. 
Sterneberg u. Peltzer 216 ff. — 
") G v. 24. 6. 75 (GS 395) J 1—7: V v. 20. 6. 17 
213; Ral v. 25. 4. 36 (GS 181) 359—11; A## v. 7. 6. 21 
s 28. — Val. Sterneberg u. Pelper 573—607. 
") Val. „Gemeinheitsteilungen (Preußen)“ 126. 
) Nass. Vl 1829 65, 1830 21 ff. — VSamml. IV 320 ff.
	        
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