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Auseinandersetzungen (Preußen)
im Fall eines Mangels durch Beschluß zurück-
zuweisen, gegen den die sofortige Be-
schwerde offen steht. Erachtet die Gen Komm
die Berufung für zulässig, so ordnet sie die Instr
des Rechtsmittels an, die durch den Kommissar —
wesentlich wie in erster Instanz — zu bewirken ist.
Auch in zweiter Instanz liegt die Leitung und Be-
urteilung der Instr und die Beschlußfassung über
ihre etwa nötige Ergänzung sowie über die Be-
weisaufnahme zunächst der Gen Komm ob. Nach
Abschluß der Berufungs Instr übersendet sie die
Akten zur Entsch an das OLKG. Dieses hat nun-
mehr seinerseits die Erfordernisse der Berufung
von Amts wegen zu prüfen und — wenn es an
einem dieser Erfordernisse fehlt — die Berufung
als unzulässig durch Urteil zu verwerfen, sonst aber
in die materielle Prüfung einzutreten und ent-
weder die noch erforderliche Ergänzung der Instr
zu beschließen oder das Urteil zu erlassen. Ein
Versäumnisurteil kann in der Berufungsinstanz
nicht ergehen. — Die Entsch über die Berufung
erfolgt auf schriftlichen Vortrag zweier Bericht-
erstatter. — Nach Erledigung der Berufung hat
das OLrmKWE die Akten mit der Urschrift und den
für die Zustellung erforderlichen Ausfertigungen
des Berufungsurteils der Gen Komm zurückzu-
senden 2).
2) Revision. Gegen die in der Berufungs-
instanz erlassenen Endurteile ist die Revision nur
in Beziehung auf Streitigkeiten über solche Rechts-
verhältnisse zulässig, die außerhalb einer A.
Gegenstand eines Rechtsstreites hätten werden kön-
nen und dann zum ordentlichen Rechtswege gehört
hätten (oben §& 11). Die Revision kann (abwei-
chend von & 549 der ZPO) auch auf Verletzung
eines Gesetzes gestützt werden, dessen Geltung
sich über den Bezirk eines OLG nicht hinaus
erstreckt. Die Einlegung der Revision muß binnen
einem Monat von der Zustellung des Berufungs-
urteils, in von einem Rechtsanwalt unterschriebe-
der Gen Komm ge-
nem Schriftsatze, bei
schehen, der, wie bei der Berufung, auch die Vor-
prüfung des Rechtsmittels obliegt. — Zuständig
für die RevisionsEntsch ist nach der RV v. 26. 9.
79 (Ranl 287) das Reichsgericht. Dieses
hat nach Empfang der Akten von der Gen Komm
den Termin zur mündlichen Vhdl zu bestimmen
und die erforderlichen Ladungen von Amts wegen
zu erlassen. Das weitere Verfahren richtet sich
nach der ZPO; jedoch ist ein Versäumnisurteil
ohne Antrag zu erlassen und nach Erledigung der
Revision wie nach Erledigung der Berufung zu ver-
fahren 2).
3) Beschwerde. Das Rechtsmittel der Be-
schwerde 3) findet in den gesetzlich bestimmten
Fällen und gegen alle eine vorhergehende Instr
nicht erfordernden Entsch statt, durch dic ein das
Streit verfahren betreffendes Gesuch zurück-
gewiesen ist. Gegen Entsch des OL#K### findet
die Beschwerde nur in Beziehung auf solche Streit-
—. — — . — ü— — — — — —
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sachen statt, hinsichtlich deren die Revision zulässig
ist. Uebrigens unterliegen die Beschwerde und die
1) Gv. 80/99 5 #§ 59/65. (Sterneberg-Peltzer #n-3
2) G v. 80/99 (k 66—74. — Vgl. oben Nr. 1 c. E. und
Sterneberg u. Pelter 133—450.
*) Von der Beschwerde im Aussichtswege zu unterschei.
den. Val. G v. 80/99 12,
Pelvtver 69, 450, 456.
75 ff und Sterneberg u. =
sofortige Beschwerde den Vorschriften der 8P;
nur soll die Einlegung regelmäßig bei der Gen-
Komm geschehen.
§s 22. Interimistikmu. Entstehen in einer A.
Streitigkeiten darüber, wie es bis zur Ausführung
der Sache mit dem Besitze, der Verw und Nutzung
der zur A. gehörigen Gegenstände zu halten ist, so
soll die GenKsomm oder der Kommissar hierüber
ein Interimistikum festsetzen. Gegen ein solches
findet die sofortige Beschwerde statt, über die,
wenn die Festsetzung vom Kommissar erfolgt ist,
die Gen Komm entscheidet 1).
c) Kosten wesen
+ 23. Arten der Kosten. Die Beteiligten
haben für die Durchführung eines Verfahrens
sog. Rglkosten zu entrichten. Entstehen Streitig-
keiten und andere Weiterungen, so werden hier-
für besondere Prozeß= oder Weiterungskosten er-
hoben. — Bei RLAbl und Eigentumsverleihungen
sind die RglKosten von dem Berechtigten und Ver-
pflichteten je zur Hälfte, bei GT, Servitut Abl
und Zusl von allen Beteiligten nach Verhältnis
des Vorteils, der ihnen aus der A. erwächst,
sofern aber dieser Vorteil nach seinem Betrage
nicht zu ermitteln, nach dem Werte der Teilnahme-
rechte zu tragen 2). Die Prozeßkosten fallen dem
Unterliegenden, die Weiterungskosten demjenigen
zur Last, welcher sie verursacht hat.
Ansatz und Erhebung der Kosten. Die
Kosten, die von den Beteiligten zur Staatskasse
zu entrichten sind, werden in Pauschsätzen erhoben,
die für die verschiedenen Arten der A., also für das
Rgl= wie das Streitverfahren besonders bestimmt
sind. — Der Ressort Min ist befugt, bedürftigen
Grundbesitzern die Kosten unter Umständen zu
erlassen. Kirchen, Pfarreien, Küstereien und
Schulen haben Kosten nur insoweit zu entrichten,
als diese aus ihrem verfügungsfreien Vermögen
und Einkommen entnommen werden können. —
Alle im Au# stattfindenden Vhdl und sonstigen
Akte genießen Stempelfreiheit, und für die von
den A. Behörden veranlaßte Tätigkeit der Gerichte
und anderer Behörden kommen nur bare Aus-
lagen zum Ansatz 2).
B. Die Güterkonsolidation im Regierungsbezirk
wiesbaden 0.
## 24. Gesetzgebnug. Das Konsolidationsver-
fahren im ehemaligen Herzogtum Nassau beruht
auf der Staats Min V v. 12. 9. 29 und den zu ihrer
Ausführung erlassenen vier Reg Instr v. 2. 1. 30 3).
Nach dieser V und den Instr, die neben materiel-
lem Recht überwiegend die technische Seite des
Verfahrens betreffen, Bestimmungen über das
formelle Verfahren aber vielfach vermissen lassen,
1) Vv. 30. 6. 34 536: V v. 22. 11. 44 f 5: Gv.8/
76. Val. Sterneberg u. Peltzer 183, 184.
„) RLAblG v. 2. 3. 50 5 106: B v. 20. 6. 17 5 210;
AGv. 7. 6. 21 3 26; Ergänzungs G v. 2. 3. 50 a 16. — Vgl.
Sterneberg u. Peltzer 216 ff. —
") G v. 24. 6. 75 (GS 395) J 1—7: V v. 20. 6. 17
213; Ral v. 25. 4. 36 (GS 181) 359—11; A## v. 7. 6. 21
s 28. — Val. Sterneberg u. Pelper 573—607.
") Val. „Gemeinheitsteilungen (Preußen)“ 126.
) Nass. Vl 1829 65, 1830 21 ff. — VSamml. IV 320 ff.