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Ausfuhrvergütungen
die früher aus der Reichskasse gezahlt wurden,
sind infolge des Beitritts Deutschlands zur Brüsse-
ler Zuckerkonvention v. 5. 3. 02 durch G v. 6. 1. 03
(RKoel 1) beseitigt. Eine A. Vg ist nur vorgesehen
für die A zuckerhaltiger Waren, welche nicht unter
ständiger amtlicher Ueberwachung hergestellt sind
(&6 Ziff. 1). Solche vergütungsfähige Waren sind
Schokolade und kakaohaltige Waren, soweit für
sie nicht VLg auf Grund des G v. 22. 4. 92, betr.
die Vg des Kakaozolls beantragt wird (unten 8 3),
Zuckerwerk der verschiedensten Art, zuckerhaltige
Flüssigkeiten, flüssiger Raffinadezucker, der als
Fruchtzucker oder Honigsirup in den Handel ge-
langende Invertzuckersirup, eingedickte Milch. Die
Vglrichtet sich nach dem Zuckergehalt der Ware
und tritt nur ein, wenn dieser mindestens 1000 des
Reingewichts der Ware ausmacht. Im einzelnen
Zuckersteuer Ausführungsbestimmungen des Bst
v. 18. 6. 03 Anl. D.
Bei der A von Branntwein, Brannt-
weinfabrikaten und unter Verwendung von
Branntwein hergestellten Erzeugnissen bleibt die
Verbrauchsabgabe teils unerhoben, wobei die A
unter Zollaufsicht erfolgen muß, teils wird sie
vergütet, daneben wird die Betriebsauflage (I§42 ff
des Branntweinsteuer G v. 15. 7. 09) in der vom
Bi bestimmten Höhe vergütet. Näheres enthält
Abschn. 2 der Branntweinsteuerbefreiungs O v.
August 1909 (U Branntweinsteuer. .
#§# 3. Die Zollrückvergütung. 1. Das deutsche
Zollrecht kennt die RückVg von einmal gezahlten
Zöllen im Falle der Wiederausfuhr der zollbelegten
Ware als allgemeine Einrichtung nicht. Dem Be-
dürfnisse von Handel und Gütererzeugung, auslän-
dische Waren vorübergehend ins J zu ziehen, ohne
daß durch ihre Zollbelastung ihre Wieder A— sei es
in unverarbeitetem, sei es in verarbeitetem Zu-
stande — gehindert wird, ist vielmehr durch Ein-
richtungen Rechnung getragen, die es gestatten,
solche Waren zunächst ohne Zollentrichtung ins I
zu bringen mit der Wirkung, daß die nachgewiesene
Wieder A den staatlichen Zollanspruch beseitigt.
Dabei wird unterschieden, ob die Waren in un-
verändertem Zustande oder nach einer im J er-
folgten Be= oder Verarbeitung wieder ausgehen.
a) Der Vertrieb ausländischer Waren nach dem
Ad unter Abstandnahme von Eingangsgoll ist er-
möglicht durch ihre Verbringung auf öffentliche
Niederlagen (allgemeine — beschränkte — Frei-
lager) oder auf Privatläger (Privattransit-
oder Privatteilungsläger) oder durch die im In-
teresse von Großhandlungen zugelassene Bewilli-
gung von fortlaufenden Konten [IZollab-
gaben .
b) Die Be= oder Verarbeitung ausländischer Wa-
ren kann im J, sofern das Erzeugnis wieder ins
Ad geht, in den Formen des aktiven Veredlungs-
verkehrs ohne Zollerhebung erfolgen [7 Zoll-
abgabens. Einzelne Staaten, insbesondere
die V. St. v. Amerika haben an Stelle dieser
Einrichtung ein System der Zoll Vg# (draw-
back) ausgebildet; nach diesem werden die zur
Verarbeitung gelangenden ausländischen Waren
bei der Einfuhr verzollt und in den freien Verkehr
gebracht. Bei der A der daraus hergestellten
Waren wird der Zoll auf die verarbeiteten aus-
ländischen Erzeugnisse mit einem geringen Abzuge
zurückerstattet, wofern der Nachweis erbracht
wird, daß in der ausgeführten Ware ausländische,
— — —— —
verzollte Stoffe enthalten sind. Uebertriebene
Anschauungen von der Bedeutung und der Zwed-
mäßigkeit des amerikanischen Systems haben vor
einigen Jahren eine inzwischen wieder eingeschla-
fene Bewegung wachgerufen, die auf die Er-
setzung des zollfreien Veredlungsverkehrs durch
ein Rück Vg System abzielten.
2. Ausnahmsweise ist eine ZollVg durch G
v. 22. 4. 92 (R# #l 601) für die Avon Kakaoo-=
waren vorgesehen, wobei der Zoll für die dem
Gehalt der Waren an Kakao entsprechende Menge
von rohem Kakao in Bohnen ganz oder teilweise
vergütet werden kann. Nach den Ausführungs-
bestimmungen des BK v. 18. 6. 03 wird die Vg
für nachstehende Waren bei der Noder der Nieder-
legung in einer öffentlichen Niederlage oder in
einem Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse
gewährt, wenn zu ihrer Herstellung im freien
Verkehr befindlicher Kakao verwendet worden ist:
a) für Kakaomasse einschließlich der Kakaobutter
und zwar in Pulverform mit 24,60, in Teig= oder
sonstiger Form mit 25 M. für den d2; b) für
Schokolade, die aus Kakaomasse und Zucker be-
steht und mindestens 4000 Kakaomasse enthält, ein-
schließlich der Steuer Vg für den darin enthaltenen
Zucker mit 18,10 M., wovon 5500 auf den Zoll
und 450% auf die Steuer entfallen; c) für kakao-
haltige Zuckerwaren, einschließlich der nicht unterb)
fallenden Schokolade, die mindestens 600% Kakao-
masse und Zucker, darunter mindestens 1000
Kakaomasse enthalten, mit 9,50 M., wovon 2600
auf den Zoll und 7400 auf die Steuer entfallen;
d) für Haferkakao, der mindestens 33 1½00 Kakao-
masse enthält, mit 8,20 M. Die Vg wird nur dem
Hersteller der Ware gewährt und kann nur bean-
sprucht werden, wenn vergütungsfähige Waren
im Reingewichte von mindestens 50 kg zur N oder
Niederlegung angemeldet werden. Die Abferti-
gung ist auf die von der obersten Landesfinanz-
behörde für befugt erklärten Amtsstellen beschränkt.
Die von diesen als Vg angewiesenen Beträge sind
sofort fällig.
s 4. Die Ansfuhrvergütung in der Form der
|Einfuhrscheine. Während es sich bei der Zoll#g
(s 3) darum handelt, ausländische zollpflichtige
ins J gelangte Waren oder aus solchen im J her-
gestellte Erzeugnisse dadurch ausfuhrfähig zu ma-
chen, daß die Preisverteuerung durch Zollerstat-
tung wieder beseitigt wird, hat die deutsche Gesetzge-
bung bei Getreide, Hülsen= und Oelfrüchten und
den daraus gewonnenen Müllerei= und Mälzerei-
erzeugnissen den weiteren Schritt getan, daß eine
Vg ohne Rücksicht darauf, ob die zur A gelangen-
den Früchte eine zollbelastete Einfuhr darstellen
oder aus dem J stammen, gewährt wird. Voraus-
setzung der Vg ist hier nicht der Nachweis, daß die
ausgehenden Früchte gegen Zollentrichtung ein-
geführt oder daß die ausgehenden Müllerei= und
Mälzereierzeugnisse aus verzollten Früchten her-
gestellt worden sind. Dieser sogenannte Iden-
titätsnachweis findet nicht statt; er ist für
Mühlenerzeugnisse bereits durch die Novelle zum
Zolltarifc## v. 23. 6. 82 (REl 59), dann aber
durch die Zolltarifnovelle v. 14. 4. 94 (Röl 335)
für die in Rede stehenden Früchte und Erzeugnisse
daraus allgemein aufgehoben worden. Die inletz-
terem Gesetze getroffene Regelung ist mit einzelnen
Aenderungen in das Zolltaris G v. 25. 12. 02 (§ 12)
übergegangen. Die Ausführungsvorschriften sind