Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
Ausfuhrvergütungen 257 
in der seit dem Inkrafttreten des neuen Zolltarifs, #3. Klasse mit einer Ausbeute über 70—75 v. H. 
dem 1. 3. 06, geltenden vom Bf. erlassenen Ein- 4. Klasse „ „ „ von 0—70 v. H. 
fuhrschein Ordnung zusammengefaßt. Die Vg wird 5. Klasse „ „ „f„ von 0-75 v. H. 
danach gewährt a) bei der A von Roggen, Weizen, 
Spelz, Gerste, Hafer, Buchweizen, trockenen 
Hülsefrüchten (Speisebohnen, Erbsen, Linsen, 
Futterbohnen, Lupinen und Wicken), Raps und 
Rübsen aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf 
Antrag des Warenführers, Warenversenders oder 
Niederlegers, wenn das Reingewicht der von jeder 
einzelnen Menge ausgeführten Fruchtart min- 
destens 5 dz beträgt; b) Inhabern von Mühlen 
oder Mälzereien bei der A der von ihnen selbst aus 
Getreide oder Hülsenfrüchten der unter a) bezeich- 
neten Art hergestellten Erzeugnisse und Inhabern 
von Oelmühlen bei der A der von ihnen selbst aus 
Raps oder Rübsen hergestellten Oele, wobei die 
Herstellung im freien Verkehr des Zollgebiets er- 
folgt sein muß. 
Die Vg erfolgt durch Gewährung von Ein- 
fuuhrscheinen. Es sind dies Bescheinigungen, 
welche den Inhaber berechtigen, eine dem Zoll- 
werte der ausgeführten Früchte entsprechende 
Menge der unter a)l bezeichneten Früchte zollfrei 
einzuführen. Bei A der unter b) aufge führten Er- 
zeugnisse der Müllerei und Mälzerei wird ein 
Einfuhrschein in Höhe des Zollwertes der zur Her- 
stellung dieser Erzeugnisse verwendeten Früchte 
gewährt. Außer zur zollfreien Einfuhr der unter 
a) benannten Früchte können die Einfuhrscheine 
auch zur Begleichung von Zollgefällen für andere 
vom BR zu bestimmende Waren verwendet wer- 
den. Der B hat diese Verwendung für Erdöl 
(Petroleum) und rohen Kaffee zugelassen. 
Einfuhrscheine werden nicht nur bei der A, son- 
dern auch bei der Niederlegung der den Anspruch 
auf Einfuhrscheine begründenden Waren in eine 
öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager un- 
ter amtlichem Mitverschlusse ausgefertigt. Die 
Zeit, während der die Einfuhrscheine zur Beglei- 
chung von Zollgefällen für die unter lit. a bezeich- 
neten Fruchtarten sowie für die vom Bf bestimm- 
ten anderen Waren in Zahlung gegeben werden 
können, beträgt sechs Monate und läuft vom Tage 
der Ausstellung des Scheins ab. 
Da bei der A von Erzeugnissen der Getreide- 
müllerei, Mälzerei und Oelmüllerei der Einfuhr- 
schein vom Zollwerte der für diese Erzeugnisse 
verwendeten Fruchtmengen zu gewähren ist, sind 
für die Berechnung der zu erteilenden Einfuhr- 
scheine Normalausbeuteverhältnisse festgesetzt wor- 
den. An Stelle der Normalsätze kann auch das 
tatsächliche Ausbeuteverhältnis in Rechnung ge- 
stellt werden, sofern die Mühlen, Mälzereien und 
Oelmü hlen, deren Erzeugnisse zur A gegen Ge- 
währung von Einfuhrscheinen gelangen sollen, 
auf den Antrag ihrer Inhaber unter dauernde zoll- 
amtliche Aufsicht gestellt sind. Die Festsetzung des 
Ausbeuteverhältnisses hat für Roggen= und na- 
mentlich für Weizenmehl große Schwierigkeiten 
bereitet. Man ist schließlich dahin gelangt, bei die- 
sen Mehlen je nach dem Prozentsatze, innerhalb 
dessen sie gewonnen worden sind, verschiedene Aus- 
deuteklassen festzusetzen, für Roggenmehl drei, von 
enen die erste zwischen 0 und 60, die zweite zwi- 
schen 60 und 65 und die dritte zwischen 0 und 650 
legt, für Weizenmehl fünf, nämlich: 
1. Klasse mit einer Ausbeute von 0—30 v. O. 
2. Klasse über 30—70 v. P. 
7*7* 7 7* 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I. 
  
Für die Berechnung gelten: 
60 kg Roggenmehl der 1. Ausbeuteklasse gleich 95 kg Roggen 
5 14 - 1 2. 7 7 5 7 11 
65 7° * 7 3. 1 14 10 7 77 
30 „ Weizenmehl „ 1. » »48»WkiöM 
40 „ 7“ „ 2. 1 5% 47 „ 7r 
5 „ -*- 5? 3. ½ L 5 L 5 
70 „ 5„ „ 4. ½ 5 95"„ 5 
75 ie "„ 100 „ 5½ 
Neuerdings ist die Vergütung für Weizenmehl 
der ersten Ausbeuteklasse dadurch herabgesetzt wor- 
den, daß 30 kg Weizenmehl im Einfuhrscheine 
nur gleich 45 kg Weizen gerechnet werden. 
Für Roggen= und Weizenmehl, das unter einem 
höheren Ausbenteverhältnisse als 65 und 750 
gewonnen worden ist, sowie für Mischungen solchen 
Mehles mit feineren Mehlen wird ein Einfuhr- 
schein nicht erteilt. 
Bei Gerste und Gerstenmalz erfolgt die Wert- 
bestimmung des Einfuhrscheins nach dem Zollsatze 
von 1,30 M. für 1 dz, der vertragsmäßjig für andere 
als Braugerste festgelegt worden ist. Diese Vg ist 
für die A von Braugerste, die vertragsmäßig mit 
einem Zolle von 4 M. für 1 de belastet ist, und eben- 
so für die Avon Braumalz unzulänglich. Die für 
die A dieser Erzeugnisse nachteilige Bestimmung 
beruht auf einer Verpflichtung, die Deutschland 
im HandelsVi mit Oesterreich-Ungarn eingegan- 
gen ist. 
5. Die privaten Ausfuhrvergütungen. Pri- 
vate A. Vg haben mit der Entwicklung der wirtschaft- 
lichen Kartelle größere Bedeutung erlangt und 
spielen in Deutschland namentlich im Kohlen- 
handel und in der Eisen in dustrie eine 
große Rolle. Der wesentlichste Zweck der Kartelle 
und ähnlicher Vereinigungen ist, für die kartellier- 
ten Erzeugnisse Preise herbeizuführen und zu 
sichern, die die Rentabilität der zusammengeschlos- 
senen Betriebe gewährleisten. Durch Beschrän- 
kung und nötigenfalls Ausschließung des freien 
Wettbewerbs wird in der Regel angestrebt, die 
Preise so hoch zu halten, wie es gegenüber dem 
ausländischen Wettbewerb auf dem JMarkte 
möglich ist. Durch diese Preisgestaltung wird der 
Absatz der kartellierten Waren und der daraus her- 
gestellten Erzeugnisse ins Ad erschwert und bis- 
weilen unmöglich gemacht. Die Aufrechterhaltung 
des AGeschäfts ist daher oft davon abhängig, daß 
für die, sei es unverarbeitet, sei es verarbeitet, ins 
Ad gehenden Waren der Kartellpreis erniedrigt 
wird. Das kann in gewissem Umfange dadurch 
ge schehen, daß das Kartell seine Einwirkung auf 
den Absatz im J beschränkt und seinen Mitgliedern. 
in der A, auch hinsichtlich der Preisgestaltung, freie 
Hand läßt. Durch solche Regelung wird jedoch dem 
Interesse der kartellierte Waren verarbeitenden 
Industrien nicht Rechnung getragen. Andrerseits 
führt die in der Regel allmählich eintretende 
straffere Organisation im Kartelle oft dazu, daß 
dieses auch die A in den Kreis seiner Tätigkeit 
einbezieht. Auf diese Weise kommen die Kartelle 
zu einer Unterstützung der A, sei es durch niedri- 
gere Preisstellung für die ins Ad getätigten Ab- 
schlüsse, sei es durch Gewährung von A#g. So dient 
die Umlage, die das rheinisch-westfälische Kohlen- 
syndikat von seinen Mitgliedern erhebt, nicht nur 
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