Ausfuhrvergütungen 257
in der seit dem Inkrafttreten des neuen Zolltarifs, #3. Klasse mit einer Ausbeute über 70—75 v. H.
dem 1. 3. 06, geltenden vom Bf. erlassenen Ein- 4. Klasse „ „ „ von 0—70 v. H.
fuhrschein Ordnung zusammengefaßt. Die Vg wird 5. Klasse „ „ „f„ von 0-75 v. H.
danach gewährt a) bei der A von Roggen, Weizen,
Spelz, Gerste, Hafer, Buchweizen, trockenen
Hülsefrüchten (Speisebohnen, Erbsen, Linsen,
Futterbohnen, Lupinen und Wicken), Raps und
Rübsen aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf
Antrag des Warenführers, Warenversenders oder
Niederlegers, wenn das Reingewicht der von jeder
einzelnen Menge ausgeführten Fruchtart min-
destens 5 dz beträgt; b) Inhabern von Mühlen
oder Mälzereien bei der A der von ihnen selbst aus
Getreide oder Hülsenfrüchten der unter a) bezeich-
neten Art hergestellten Erzeugnisse und Inhabern
von Oelmühlen bei der A der von ihnen selbst aus
Raps oder Rübsen hergestellten Oele, wobei die
Herstellung im freien Verkehr des Zollgebiets er-
folgt sein muß.
Die Vg erfolgt durch Gewährung von Ein-
fuuhrscheinen. Es sind dies Bescheinigungen,
welche den Inhaber berechtigen, eine dem Zoll-
werte der ausgeführten Früchte entsprechende
Menge der unter a)l bezeichneten Früchte zollfrei
einzuführen. Bei A der unter b) aufge führten Er-
zeugnisse der Müllerei und Mälzerei wird ein
Einfuhrschein in Höhe des Zollwertes der zur Her-
stellung dieser Erzeugnisse verwendeten Früchte
gewährt. Außer zur zollfreien Einfuhr der unter
a) benannten Früchte können die Einfuhrscheine
auch zur Begleichung von Zollgefällen für andere
vom BR zu bestimmende Waren verwendet wer-
den. Der B hat diese Verwendung für Erdöl
(Petroleum) und rohen Kaffee zugelassen.
Einfuhrscheine werden nicht nur bei der A, son-
dern auch bei der Niederlegung der den Anspruch
auf Einfuhrscheine begründenden Waren in eine
öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager un-
ter amtlichem Mitverschlusse ausgefertigt. Die
Zeit, während der die Einfuhrscheine zur Beglei-
chung von Zollgefällen für die unter lit. a bezeich-
neten Fruchtarten sowie für die vom Bf bestimm-
ten anderen Waren in Zahlung gegeben werden
können, beträgt sechs Monate und läuft vom Tage
der Ausstellung des Scheins ab.
Da bei der A von Erzeugnissen der Getreide-
müllerei, Mälzerei und Oelmüllerei der Einfuhr-
schein vom Zollwerte der für diese Erzeugnisse
verwendeten Fruchtmengen zu gewähren ist, sind
für die Berechnung der zu erteilenden Einfuhr-
scheine Normalausbeuteverhältnisse festgesetzt wor-
den. An Stelle der Normalsätze kann auch das
tatsächliche Ausbeuteverhältnis in Rechnung ge-
stellt werden, sofern die Mühlen, Mälzereien und
Oelmü hlen, deren Erzeugnisse zur A gegen Ge-
währung von Einfuhrscheinen gelangen sollen,
auf den Antrag ihrer Inhaber unter dauernde zoll-
amtliche Aufsicht gestellt sind. Die Festsetzung des
Ausbeuteverhältnisses hat für Roggen= und na-
mentlich für Weizenmehl große Schwierigkeiten
bereitet. Man ist schließlich dahin gelangt, bei die-
sen Mehlen je nach dem Prozentsatze, innerhalb
dessen sie gewonnen worden sind, verschiedene Aus-
deuteklassen festzusetzen, für Roggenmehl drei, von
enen die erste zwischen 0 und 60, die zweite zwi-
schen 60 und 65 und die dritte zwischen 0 und 650
legt, für Weizenmehl fünf, nämlich:
1. Klasse mit einer Ausbeute von 0—30 v. O.
2. Klasse über 30—70 v. P.
7*7* 7 7*
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
Für die Berechnung gelten:
60 kg Roggenmehl der 1. Ausbeuteklasse gleich 95 kg Roggen
5 14 - 1 2. 7 7 5 7 11
65 7° * 7 3. 1 14 10 7 77
30 „ Weizenmehl „ 1. » »48»WkiöM
40 „ 7“ „ 2. 1 5% 47 „ 7r
5 „ -*- 5? 3. ½ L 5 L 5
70 „ 5„ „ 4. ½ 5 95"„ 5
75 ie "„ 100 „ 5½
Neuerdings ist die Vergütung für Weizenmehl
der ersten Ausbeuteklasse dadurch herabgesetzt wor-
den, daß 30 kg Weizenmehl im Einfuhrscheine
nur gleich 45 kg Weizen gerechnet werden.
Für Roggen= und Weizenmehl, das unter einem
höheren Ausbenteverhältnisse als 65 und 750
gewonnen worden ist, sowie für Mischungen solchen
Mehles mit feineren Mehlen wird ein Einfuhr-
schein nicht erteilt.
Bei Gerste und Gerstenmalz erfolgt die Wert-
bestimmung des Einfuhrscheins nach dem Zollsatze
von 1,30 M. für 1 dz, der vertragsmäßjig für andere
als Braugerste festgelegt worden ist. Diese Vg ist
für die A von Braugerste, die vertragsmäßig mit
einem Zolle von 4 M. für 1 de belastet ist, und eben-
so für die Avon Braumalz unzulänglich. Die für
die A dieser Erzeugnisse nachteilige Bestimmung
beruht auf einer Verpflichtung, die Deutschland
im HandelsVi mit Oesterreich-Ungarn eingegan-
gen ist.
5. Die privaten Ausfuhrvergütungen. Pri-
vate A. Vg haben mit der Entwicklung der wirtschaft-
lichen Kartelle größere Bedeutung erlangt und
spielen in Deutschland namentlich im Kohlen-
handel und in der Eisen in dustrie eine
große Rolle. Der wesentlichste Zweck der Kartelle
und ähnlicher Vereinigungen ist, für die kartellier-
ten Erzeugnisse Preise herbeizuführen und zu
sichern, die die Rentabilität der zusammengeschlos-
senen Betriebe gewährleisten. Durch Beschrän-
kung und nötigenfalls Ausschließung des freien
Wettbewerbs wird in der Regel angestrebt, die
Preise so hoch zu halten, wie es gegenüber dem
ausländischen Wettbewerb auf dem JMarkte
möglich ist. Durch diese Preisgestaltung wird der
Absatz der kartellierten Waren und der daraus her-
gestellten Erzeugnisse ins Ad erschwert und bis-
weilen unmöglich gemacht. Die Aufrechterhaltung
des AGeschäfts ist daher oft davon abhängig, daß
für die, sei es unverarbeitet, sei es verarbeitet, ins
Ad gehenden Waren der Kartellpreis erniedrigt
wird. Das kann in gewissem Umfange dadurch
ge schehen, daß das Kartell seine Einwirkung auf
den Absatz im J beschränkt und seinen Mitgliedern.
in der A, auch hinsichtlich der Preisgestaltung, freie
Hand läßt. Durch solche Regelung wird jedoch dem
Interesse der kartellierte Waren verarbeitenden
Industrien nicht Rechnung getragen. Andrerseits
führt die in der Regel allmählich eintretende
straffere Organisation im Kartelle oft dazu, daß
dieses auch die A in den Kreis seiner Tätigkeit
einbezieht. Auf diese Weise kommen die Kartelle
zu einer Unterstützung der A, sei es durch niedri-
gere Preisstellung für die ins Ad getätigten Ab-
schlüsse, sei es durch Gewährung von A#g. So dient
die Umlage, die das rheinisch-westfälische Kohlen-
syndikat von seinen Mitgliedern erhebt, nicht nur
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