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Ausfuhrvergütungen — Ausland, Ausländer
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zur Deckung der Geschäftsunkosten, sondern auch zur
Unterstützung der Verkäufe ins Ad. Das später mit
dem Kohlensyndikat vereinte Kokssyndikat hat 1892
damit begonnen, für jede zur Akommende Tonne
Roheisens eine Vg von 1,50 M. zu gewähren.
Bisweilen haben sich mehrere Kartelle zusammen-
getan, um den ihre Erzeugnisse weiter verarbeiten-
den Industrien gemeinsame A##g. zu zahlen. So
zahlte das Kohlensyndikat im Verein mit dem
Roheisensyndikat und dem Siegerländer Eisenstein-
verkaufsverein Aunterstützungen an die Siegerlän-
der Roheisen weiter verarbeitenden Abnehmer:; das
Roheisensyndikat und der Halbzeugverband A#g.
an die Trägerwalzwerke, die Blech= und Kessel-
fabriken; ferner der Halbzeugverband, das Kohlen-
und das Roheisensyndikat solche an die Drahtwalz-=
werke, deren Verband seinerseits die A seiner Ab-
nehmer, der Drahtstiftfabrikanten, durch Ag. un-
terstützten. Lebhaft erörtert wurde neuerdings
insbesondere das Vorgehen des an die Stelle des
Halbzeugverbandes getretenen Stahlwerksverban-
des, der als Grundsatz aufstellte, Vg sowohl für die
& syndizierter Waren als für die indirekte A nur
an fest geschlossene Verbände zu gewähren.
Insoweit die von einem Kartelle gezahlte AVLg.
sich auf die Rückgewähr des Kartellnutzens be-
schränkt d. h. auf den Betrag, um den der Kartell-
preis höher ist als der Preis, dersich bei freiem Wett-
bewerb bilden würde, trägt sie nicht den Charakter
einer APrämie. Zu einer solchen wird die Kartell-
AVg. erst, wenn sie diesen Betrag überschreitet. Die
Grenze zwischen AVg. und APPrämie hier im einzel-
nen Falle festzustellen, bereitet die erheblichsten
und bisweilen unüberwindbare Schwierigkeiten.
Dabei kann eine derartige Feststellung unter Um-
ständen von großer Bedeutung werden, nämlich
gegenüber Staaten, die Waren, welche unter Ge-
währung von APrämien in ihr Gebiet einge-
führt worden sind, mit Zollzuschlägen belegen.
Kiteratur: Eine besondere Darstellung sehlt. In
dem Buche „Die Zölle und Steuern“ von Freih. v. Auf-
seß, neu bearbeitet von Wie singer, sind bei der Dar-
stellung der einzelnen Verbrauchsabgaben auch die Vor-
schriften über deren Erlaß und etwaige Aug gegeben. Zu
5# 3 und 4 ist serner Lusensky, Der zollfreie Veredlungs-
verkehr, 1903, zu vergleichen. Material in beireff der A#Z
der Kartelle findet sich zerstreut in der umfangreichen neueren
Kartellliteratur. Ferner ist Diepenhuorst, Die handels-
politische Bedeutung der Aunterstützungen der Kartelle (1908)
zu erwähnen. Lusensky.
Ausland, Ausländer
(Ueberblick)
* 1. Begrisse. 1# 2. Rechtsqaucellen und Rechtsschutz.
l3. Grundsätze des Fremdenrechts. 3 4. Einzelheiten.
& 1. Begriffe. 1. Der Begriff „Ausland“
ergibt sich aus den Vorschriften der RV über das
Bundesgebiet (a 1). Zu den dort aufgeführten
Staaten tritt noch hinzu das Reichsland Elsaß-
Lothringen in dem durch den Frankfurter Frie-
dens Vt und dessen Nachtrag begrenzten Umfang
(G v. 9. 6C. 71 5 1). Alle anderen Länder sind für
das deutsche Recht „Ausland“; dagegen besteht
für die Rechtsverhältnisse innerhalb des Reichs-
gebietes der Begriff A grundsätzlich nicht (RV
a 3 Abs 1). Ueber die besondere Stellung der
deutschen Schutzgebiete (Kolonien) pyl.
diesen Artikel.
2. Der Begriff „Ausländer " ergibt sich
aus dem G v. 1. 6. 70 über die Erwerbung und
den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit.
Wer nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist Ausländer,
Fremder, mag er einem auswärtigen oder gar
keinem Staate angehören. Dic in andern Gesetz-
gebungen mehrfach vorhandenen Mittelstufen zwi-
schen Ausländer und vollberechtigtem Inländer
kennt das deutsche Recht nicht (hierüber Stoerk
bei Holtzendorff, V R 2, 617; 4; Sieber, Das
Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr,
seine Erwerbung und sein Verlust, 1907. Bei
Stoerk 5835 ff überhaupt die umfassendste Be-
arbeitung des Fremdenrechts). Für Fremde gel-
ten in weitem Umfange besondere Rechtssätze.
Eine tiefgreifende Modifikation des Fremdenrechts
enthält die sog. Exterritorialität (7 dies), welche
bestimmten Klassen von Fremden zusteht. Die
innerhalb des deutschen Reichsverbandes vorhan-
denen staatlichen Sonderverbände bilden unter
sich eine Rechtsgrundlage für den Begriff Aus-
länder nicht. Dagegen sind diejenigen Elsaß-
Lothringer, welche in juristisch gültiger Weise durch
Option den deutschen Staatsverband abgelehnt
haben, Ausländer (über Option Stoerk, Op-
tion und Plebiszit).
# 2. Rechtsquellen und Rechtsschutz. 1. Eine
Kodifikation der für die Deutschen im A geltenden
Rechtssätze ist nicht vorhanden, auch der Natur der
Sache gemäß nicht möglich. Diese Verhältnisse
bestimmen sich teils nach einer mehr oder minder
festen, teilweise zu voller Sicherheit gelangten
Staatenpraxis (internationalem Gewohnheits-
recht), teils sind sie geordnet durch ein von Jahr
zu Jahr mehr ausgebildetes System von Staats-
verträgen über die verschiedensten Materien. —
Der Rechtsschutz der Deutschen im A ist
verfassungsmäßjg als ein „gleichmäßiger Anspruch“
garantiert (RBa, Abs 6). Er wird in friedlicher
Form wahrgenommen durch die im A stationierten
Beamten des diplomatischen und konsularischen
Dienstes. Disziplinarisch unterstehen diese ABe-
amten der Disziplinarkammer zu Potsdam ((.
auch RBeamt# v. 18. 5. 07 519). Von besonderer
Wichtigkeit ist die Stellung der Konsulate als See-
mannsämter; als solche haben sie weitgehende
staatsrechtliche Befugnisse gegenüber der deutschen
Handelsmarine wahrzunehmen. In Bezug auf
die matcriellen Rechtsverhältnisse sowohl wie die
Organisation des internationalen Rechtsschutzes ist
eine weitreichende, auf dem Grundsatz der durch
die Gleichheit der Interessen gebotenen Reziprozi-
tät beruhende Gemeinsamkeit der Institutionen
unter den zivilisierten Staaten erzielt worden.
2. Das Fremdenrecht innerhalb des Reichsgebie-
tes entbehrt gleichfalls der Kodifikation. Das-
selbe steht einerseits unter den oben (zu 1) bezeich-
neten Grundsätzen, anderseits gilt für die Frem-
den die deutsche Gesetzgebung, sei es die allge-
meine, sei es — in nicht wenigen Punkten —
eine besondere.
+ 3. Tie Grundsätze des Fremdeurrechtes.
1. Dem Rechte der antiken Staaten war der Frem-
de hostis, demgemäß prinzipiell rechtlos. Wenn
auch aus diesem Satze keincswegs alle Folgerun-