Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Ausland, Ausländer 
  
Monatsschr. f. Handelsr. 8, 204—206. Klein, 
Arch OeffR 15, 582). a 17 dieses Abkommens 
stellt die Ausländer auch bezüglich der Personal- 
haft den Inländern gleich. Dagegen haben Aus- 
länder als Kläger das Dreifache des für Inländer 
vorgeschriebenen Kostenvorschusses zu zahlen (D. 
GKG# v. 20. 5. 98 § 85). Im Konkurs stehen aus- 
ländische Gläubiger den inländischen gleich (KO 
* 5 Absf 1); über das Inlandvermögen eines aus- 
ländischen Schuldners ist ein Sonderkonkurs zu- 
lässig (§ 237 das.). 
2. Für das Gebiet des Strafrechts und 
Strafprozesses ist gleichfalls grundsätzlich 
kein Unterschicd zwischen Staatsangehörigen und 
Fremden zu machen. Dem deutschen Strafe 
unterliegen auch die Fremden (RSte# # 3); 
nur in einigen Fällen ist ausnahmsweise deutsche 
Staatsangehörigkeit Voraussetzung strafrechtlicher 
Tatbestände (Stc,B §# 87—91). Anderseits sind 
gewisse Tatbestände vom deutschen Strafrecht be- 
droht, wenn von Deutschen, ja einzelne selbst, wenn 
von Ausländern im A begangen (§ 4 Nr. 1. Vgl. 
auch MStGB v. 20. 6. 72 88 157, 159 - 161 und 
MStGO v. 1. 12. 98 85). 
Mit dem Strafrecht in unmittelbarem Zu- 
sammenhange steht das Recht der Ausliefe- 
rung, d. h. Uebergabe an eine fremde Reg zu 
strafrechtlicher Verfolgung wegen eines in deren 
Gebiet begangenen Deliktes. Auslieferung von 
Deutschen ist ausgeschlossen (StGB 5 9). Hin- 
sichtlich Fremder bestehen fast durchweg um- 
fassende Staats Vt zur Regelung der Materie zwi- 
schen den einzelnen Staaten; ihr allgemeiner 
Grundsatz ist Auslieferung wegen „gemeiner", 
Nichtauslieferung wegen „npolitischer“ Verbrechen; 
doch läßt sich diese Unterscheidung juristisch nicht 
genau bestimmen [U Auslieferungl. 
Als Verbrechen gegen das A werden nach deut- 
schem Rechte verfolgt: Münzfälschung, Urkunden- 
fälschung, Angriffe, Beleidigung der Vertreter, 
Verletzung von Hoheitszeichen (Ste B §§5 146, 
267, 102, 103, 103 a, 104). 
Die Zeugnispflicht besteht für alle im Inland 
sich aufhaltenden Personen, nicht dagegen für die 
im 2 befindlichen, es sei denn, daß in letzterer Be- 
ziehung durch Staats Vt oder spezielle Requisition 
der fremde Staat eine Pflicht übernommen hätte 
(s. die Angaben über die dem Deutschen Reich 
gegenüber in Betracht kommenden Staaten bei 
Laband" 3, 470 1). Gegen Verhaftung ge- 
nießen Ausländer geringern Schutz als Inländer 
(St PO 8 112, 113). Auch erhalten sie für unschul- 
dig erlittene Untersuchungshaft nur unter der 
Voraussetzung der Verbürgung der Gegenseitig- 
keit Entschädigung (G v. 14. 7. 04 8 12). 
3. Von der staatsbürgerlichen Teil- 
nahme an der StaatsReg durch Wahlen zur Volks- 
vertretung sind Fremde ausgeschlossen, ebenso 
von der Wählbarkeit. Der gleiche Grundsatz gilt 
für kommunale Vertretungen jeder Art. Vom 
Schöffen= und Geschworenendienst sind Fremde 
gleichfalls ausgeschlossen (GVG s 31, 84). 
Ebenso vom Heeresdienst (RV a 57, RMilG v. 
2. 5. 74 5 0, val. jedoch das. § 68, ferner über eine 
berühmte Streitfrage Stoerk bei Holtzendorff 
2, 606 ); freiwilliger Eintritt kann gestattet wer- 
den; Personen, welche nicht die deutsche Staats- 
angehörigkeit, aber auch keine andere besitzen, 
können zum deutschen Militärdienst herangezogen 
  
werden, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in 
Deutschland nehmen (RMil G# # 11); das Aufgeben 
der deutschen Staatsangehörigkeit, um sich dem 
Militärdienst zu entziehen, ist unzulässig. Den 
sachlichen Militärlasten dagegen sind Ausländer für 
die im Inland vorhandenen Vermögensbestand- 
teile (Häuser, Pferde, Schiffe usw.) unterworfen, 
da die Gesetze hier keinerlei Vorbehalt machen. Die 
gesetzliche Schulpflicht besteht grundsätzlich für die 
Fremden nicht; durch positive Vorschrift ist sie 
auf solche erstreckt in Bayern und Elsaß-Lothringen. 
4. Für das Urheber-- und Gewerbe- 
recht gelten prinzipiell besondere, die Fremden 
betreffende Vorschriften nicht. Für Werke der 
Literatur, Tonkunst, der bildenden Künste, der 
Photographie, für Muster und Modelle genießen 
Fremde mit unwesentlichen Ausnahmen densel- 
ben Rechtsschutz wie Inländer (G v. 19. 6. 01 5 55; 
Gv. 9. 1. 76 88 20, 21; G v. 8. 1. 07 5 51; Gv. 
11. 1. 76 J§8 9, 16; außerdem sind durch zahlreiche 
Staatsverträge internationale Urheberschutzver- 
bände geschaffen worden), Gebrauchsmusterschutz 
hingegen nur bei Verbürgung der Gegenseitigkeit 
(G v. 1. 6. 91 # 13); bezüglich des an sich auch den 
Ausländern zukommenden Patentschutzes ist die 
Anwendung eines Retorsionsrechts ausdrücklich 
im Gesetz (Patent G §12) vorgesehen. Der Betrieb 
aller Gewerbe ist den Fremden wie den Einheimi- 
schen gestattet (Gew O # 1). Doch gelten für den 
stehenden Gewerbebetrieb sowohl wie für Wander- 
gewerbe und Marktverkehr die Fremden beschrän- 
kende Vorschriften [UHandel, Markt, Wan- 
dergewerbef. Die Erlaubnis zum Betrieb 
des Gewerbes eines Auswanderungsagenten darf 
nur Reichsangehörigen erteilt werden (Gv. 
9. 6. 97 § 131J Auswanderung.d; die Zu- 
lassung ausländischer Versicherungsunternehmun- 
gen zum Geschäftsbetrieb im Inlande ist an er- 
schwerte Bedingungen geknüpft und kann sogar 
vom RK nach freiem Ermessen versagt werden 
(G v. 12. 5. 01 §3§ 85—91). Der Gewerbebetrieb 
im Umherziehen kann, aber muß nicht den Aus- 
ländern gestattet werden; die nähere Regelung 
der Materie ist dem BR überlassen (GewO §§8 564, 
1487„; Bzek v. 27. 11. 96, RöeBl 745); diese 
Vorschriften gelten auch für die sog. ambulanten 
Gewerbe des & 425 Gew O (s. dort Abs 4 und # 
149 1). Den Marktverkehr von Fremden kann der 
BR im Wege der Retorsion beschränken (§ 64 
Abs 3). Auch der Handelsbetrieb ist den Fremden 
im allgemeinen freigegeben. Auf diesen Gebieten 
ist also die moderne Welt von einem weitgehenden 
Gegensatz gegen die antiken Prinzipien beherrscht. 
Immerhin unterliegen in einzelnen Staaten die 
Fremden auch nach dieser Richtung Beschrän- 
kungen. Das Reichsrecht überläßt insbesondere 
bezüglich des Gewerbebetriebs fremder juristischer 
Personen die Ordnung den Einzelstaaten (Gew-O 
1, vgl. auch HGB. 5+ 201 Abs 5, 320 Abs/ 3), 
von welchem Rechte in verschiedener Weise Ge- 
brauch gemacht wurde (Preuß. G v. 22. 6. 61 
a 1 18; bayer. G v. 30. 1. 68 a 2; württ. G 
v. 13. S. 65 a 38). 
5. Auf dem großen Gebiete der Arbeiter- 
versicherung (HWprerw I, 154 f) besteht 
ein grundsätzlicher Gegensatz zwischen Inländern 
und Ausländern nicht. Dies gilt ausnahmslos für 
das Krankenversicherungsrecht, des- 
sen Regeln also bei versicherungspflichtigen Be-
	        
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