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Ausland, Ausländer
Monatsschr. f. Handelsr. 8, 204—206. Klein,
Arch OeffR 15, 582). a 17 dieses Abkommens
stellt die Ausländer auch bezüglich der Personal-
haft den Inländern gleich. Dagegen haben Aus-
länder als Kläger das Dreifache des für Inländer
vorgeschriebenen Kostenvorschusses zu zahlen (D.
GKG# v. 20. 5. 98 § 85). Im Konkurs stehen aus-
ländische Gläubiger den inländischen gleich (KO
* 5 Absf 1); über das Inlandvermögen eines aus-
ländischen Schuldners ist ein Sonderkonkurs zu-
lässig (§ 237 das.).
2. Für das Gebiet des Strafrechts und
Strafprozesses ist gleichfalls grundsätzlich
kein Unterschicd zwischen Staatsangehörigen und
Fremden zu machen. Dem deutschen Strafe
unterliegen auch die Fremden (RSte# # 3);
nur in einigen Fällen ist ausnahmsweise deutsche
Staatsangehörigkeit Voraussetzung strafrechtlicher
Tatbestände (Stc,B §# 87—91). Anderseits sind
gewisse Tatbestände vom deutschen Strafrecht be-
droht, wenn von Deutschen, ja einzelne selbst, wenn
von Ausländern im A begangen (§ 4 Nr. 1. Vgl.
auch MStGB v. 20. 6. 72 88 157, 159 - 161 und
MStGO v. 1. 12. 98 85).
Mit dem Strafrecht in unmittelbarem Zu-
sammenhange steht das Recht der Ausliefe-
rung, d. h. Uebergabe an eine fremde Reg zu
strafrechtlicher Verfolgung wegen eines in deren
Gebiet begangenen Deliktes. Auslieferung von
Deutschen ist ausgeschlossen (StGB 5 9). Hin-
sichtlich Fremder bestehen fast durchweg um-
fassende Staats Vt zur Regelung der Materie zwi-
schen den einzelnen Staaten; ihr allgemeiner
Grundsatz ist Auslieferung wegen „gemeiner",
Nichtauslieferung wegen „npolitischer“ Verbrechen;
doch läßt sich diese Unterscheidung juristisch nicht
genau bestimmen [U Auslieferungl.
Als Verbrechen gegen das A werden nach deut-
schem Rechte verfolgt: Münzfälschung, Urkunden-
fälschung, Angriffe, Beleidigung der Vertreter,
Verletzung von Hoheitszeichen (Ste B §§5 146,
267, 102, 103, 103 a, 104).
Die Zeugnispflicht besteht für alle im Inland
sich aufhaltenden Personen, nicht dagegen für die
im 2 befindlichen, es sei denn, daß in letzterer Be-
ziehung durch Staats Vt oder spezielle Requisition
der fremde Staat eine Pflicht übernommen hätte
(s. die Angaben über die dem Deutschen Reich
gegenüber in Betracht kommenden Staaten bei
Laband" 3, 470 1). Gegen Verhaftung ge-
nießen Ausländer geringern Schutz als Inländer
(St PO 8 112, 113). Auch erhalten sie für unschul-
dig erlittene Untersuchungshaft nur unter der
Voraussetzung der Verbürgung der Gegenseitig-
keit Entschädigung (G v. 14. 7. 04 8 12).
3. Von der staatsbürgerlichen Teil-
nahme an der StaatsReg durch Wahlen zur Volks-
vertretung sind Fremde ausgeschlossen, ebenso
von der Wählbarkeit. Der gleiche Grundsatz gilt
für kommunale Vertretungen jeder Art. Vom
Schöffen= und Geschworenendienst sind Fremde
gleichfalls ausgeschlossen (GVG s 31, 84).
Ebenso vom Heeresdienst (RV a 57, RMilG v.
2. 5. 74 5 0, val. jedoch das. § 68, ferner über eine
berühmte Streitfrage Stoerk bei Holtzendorff
2, 606 ); freiwilliger Eintritt kann gestattet wer-
den; Personen, welche nicht die deutsche Staats-
angehörigkeit, aber auch keine andere besitzen,
können zum deutschen Militärdienst herangezogen
werden, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in
Deutschland nehmen (RMil G# # 11); das Aufgeben
der deutschen Staatsangehörigkeit, um sich dem
Militärdienst zu entziehen, ist unzulässig. Den
sachlichen Militärlasten dagegen sind Ausländer für
die im Inland vorhandenen Vermögensbestand-
teile (Häuser, Pferde, Schiffe usw.) unterworfen,
da die Gesetze hier keinerlei Vorbehalt machen. Die
gesetzliche Schulpflicht besteht grundsätzlich für die
Fremden nicht; durch positive Vorschrift ist sie
auf solche erstreckt in Bayern und Elsaß-Lothringen.
4. Für das Urheber-- und Gewerbe-
recht gelten prinzipiell besondere, die Fremden
betreffende Vorschriften nicht. Für Werke der
Literatur, Tonkunst, der bildenden Künste, der
Photographie, für Muster und Modelle genießen
Fremde mit unwesentlichen Ausnahmen densel-
ben Rechtsschutz wie Inländer (G v. 19. 6. 01 5 55;
Gv. 9. 1. 76 88 20, 21; G v. 8. 1. 07 5 51; Gv.
11. 1. 76 J§8 9, 16; außerdem sind durch zahlreiche
Staatsverträge internationale Urheberschutzver-
bände geschaffen worden), Gebrauchsmusterschutz
hingegen nur bei Verbürgung der Gegenseitigkeit
(G v. 1. 6. 91 # 13); bezüglich des an sich auch den
Ausländern zukommenden Patentschutzes ist die
Anwendung eines Retorsionsrechts ausdrücklich
im Gesetz (Patent G §12) vorgesehen. Der Betrieb
aller Gewerbe ist den Fremden wie den Einheimi-
schen gestattet (Gew O # 1). Doch gelten für den
stehenden Gewerbebetrieb sowohl wie für Wander-
gewerbe und Marktverkehr die Fremden beschrän-
kende Vorschriften [UHandel, Markt, Wan-
dergewerbef. Die Erlaubnis zum Betrieb
des Gewerbes eines Auswanderungsagenten darf
nur Reichsangehörigen erteilt werden (Gv.
9. 6. 97 § 131J Auswanderung.d; die Zu-
lassung ausländischer Versicherungsunternehmun-
gen zum Geschäftsbetrieb im Inlande ist an er-
schwerte Bedingungen geknüpft und kann sogar
vom RK nach freiem Ermessen versagt werden
(G v. 12. 5. 01 §3§ 85—91). Der Gewerbebetrieb
im Umherziehen kann, aber muß nicht den Aus-
ländern gestattet werden; die nähere Regelung
der Materie ist dem BR überlassen (GewO §§8 564,
1487„; Bzek v. 27. 11. 96, RöeBl 745); diese
Vorschriften gelten auch für die sog. ambulanten
Gewerbe des & 425 Gew O (s. dort Abs 4 und #
149 1). Den Marktverkehr von Fremden kann der
BR im Wege der Retorsion beschränken (§ 64
Abs 3). Auch der Handelsbetrieb ist den Fremden
im allgemeinen freigegeben. Auf diesen Gebieten
ist also die moderne Welt von einem weitgehenden
Gegensatz gegen die antiken Prinzipien beherrscht.
Immerhin unterliegen in einzelnen Staaten die
Fremden auch nach dieser Richtung Beschrän-
kungen. Das Reichsrecht überläßt insbesondere
bezüglich des Gewerbebetriebs fremder juristischer
Personen die Ordnung den Einzelstaaten (Gew-O
1, vgl. auch HGB. 5+ 201 Abs 5, 320 Abs/ 3),
von welchem Rechte in verschiedener Weise Ge-
brauch gemacht wurde (Preuß. G v. 22. 6. 61
a 1 18; bayer. G v. 30. 1. 68 a 2; württ. G
v. 13. S. 65 a 38).
5. Auf dem großen Gebiete der Arbeiter-
versicherung (HWprerw I, 154 f) besteht
ein grundsätzlicher Gegensatz zwischen Inländern
und Ausländern nicht. Dies gilt ausnahmslos für
das Krankenversicherungsrecht, des-
sen Regeln also bei versicherungspflichtigen Be-