Ausland, Ausländer — Auslieferung
trieben ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig-
keit der Betriebsinhaber und Arbeiter anzuwen-
den sind. Für die Unfallver sicherung
besteht gleichfalls kein Unterschied; doch kann der
RéK unter Zustimmung des B mit solchen Staa-
ten, die für Arbeiter und Betriebsbeamte eine der
deutschen Unfallversicherung entsprechende Für-
sorge durchgeführt haben, im Falle der Gegenseitig-
keit Abkommen schließen, durch welche die Anwen-
dung der Gesetze auf Betriebe im Inlande, welche
Bestandteile eines ausländischen Betriebs dar-
stellen, ausgeschlossen wird (UG K 41, Lwu# G
#31, Baul VG 5# 31; ein solches Abkommen ist
mit Luxemburg getroffen, Rönl 1905, 753).
Keinen Anspruch auf Unfallrente haben die Hin-
terbliebenen derjenigen Ausländer, welche zur
Zeit des Unfalles nicht im Inland ihren gewöhnli-
chen Wohnsitz hatten (U#VG 7+ 21, Lwu###G #22,
BauuG 59, Seeu WG 527). Der Anspruch auf
Unfallrente ruht, solange der berechtigte Aus-
länder nicht im Inland seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt hat (uBG 8 942, Lwu Gs 100, Bau
uVG # 37 Abl 1; vgl. auch G betr. die Unfallfür-
sorge für Gefangene v. 30. 6. 00 5 15 Nr. 2).
Doch sind die beiden letzteren Vorschriften durch
zahlreiche auf Anordnungen des RK beruhende
Ausnahmen durchbrochen worden. Auswandernde
Ausländer erhalten auf Antrag eine Kapitalab-
findung (UVG 8g 95, LwuV G z 101, SeeuVG
z 99). Endlich gilt die Gleichstellung von In- und
Ausländern auch für das Gebiet der Invali-
denversicherung. Eine Besonderheit be-
trifft gewisse polnische Arbeiter (RKBek v. 7. 3.
01, ZB1 78; § 4 Inv W). Auch hier können aus-
wandernde Ausländer mit Kapital abgefunden
werden (Inv VG 8 26). J Arbeiterver ssi-
cherung S. 184.
6. Das Deutsche Reich erkennt grundsätzlich seine
Verpflichtung an, hilfssbedürftiggewor-
dene Fremde zu unterstützen und zwar
ohne Voraussetzung der Reziprozität (G über den
Unterstützungswohnsitz v. 30. 5. 08 § 60). Das
Armenrecht des Reiches erstreckt sich nicht auf
Bayern; hier gelten die besondern Vorschriften
des Gothaer Vt v. 15. 7. 51 und des Eisenacher Vt
v. 11. 7. 53; das gleiche ist der Fall in Bezug auf
Oesterreich. Besondere Vt des Reiches bestehen
mit mehreren Staaten, u. a. Belgien, Dänemark,
Schweiz (Angaben für die deutschen Einzelstaaten
bei G. Meyer 1, 126" IUArmenrecht S. 211,
Ausweisung S. 288)).
7. Fremde, d. h. dem deutschen Münzgesetz nicht
entsprechende Münzen sind nicht Geld im ju-
ristischen Sinne. Der Staat hat demgemäß volle
Freiheit, solche Münzen ganz zu verbieten (Um-
laufsverbot), den Umlauf an bestimmte Beding-
ungen zu knüpfen (z. B. Tarifierung), sie dem
Gelde vollkommen gleichzustellen. In ausländi-
scher Währung ausgedrückte Geldschulden können
in Reichswährung gezahlt werden, sofern die Zah
lung in ausländischer Währung nicht ausdrücklich
bedungen ist (BGB 5 244). — Schuldverschrei-
bungen des Deutschen Reiches (Anleihen und
Schatzanweisungen) sind ausnahmsweise in frem-
der Währung ausgestellt worden (Gv. 29. 11. 70
#5*2). Ausländische Banknoten oder andere auf
den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldver-
schreibungen ausländischer Korporationen, Ge-
sellschaften oder Privater dürfen nicht, weder aus-
–. —m — — —
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schließlich noch alternativ, in Reichswährung lau-
ten (Bank G v. 14. 3. 75 558 11, 57). Ausländische
Wertpapiere dürfen von der Reichsbank nur be-
schränkt lombardiert werden (§ 13). Ueber die
Besteuerung ausländischer Wertpapiere traf das
Gv. 1. 7. 81 Bestimmungen.
8. Ausgeschlossen sind Fremde von der Kü-
stenschiffahrt, es sei denn, daß durch
Staats Vt anderes bestimmt ist (G betr Küsten-
frachtfahrt v. 22. 5. 81 I5 2—4, V v. 29. 12. 81
und 1. 6. 86; s. dazu Zorn 2, 834 f sowie
Fleischmann, Völkerrechtsquellen 270); ebenso
sind sie von der Küstenfischerei ausgeschlossen
(vgl. StGB #5 296a). [J] Fischerei.] — Ueber
die Bestrafung der Ausländer auf deutschen
Schiffen wegen des Fangens von Robben zur
Schonzeit s. G. v. 4. 12. 76 und Kaiserl. V
v. 29. 3. 77.
9. Was endlich das Gesundheitswesen
anlangt, so ist der Eintritt der Ausländer in das
Reichsgebiet aus diesem Grunde bei Cholera-
gefahr (RKBek v. 21. 2. 04 zu dem G betr. die
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten v.
30. 6. 00, unter 1 9), bei Pockenausbruch (das. II 8),
bei Fleckfieber (das. III 8) und bei Aussatz (das.
IV 7) Beschränkungen unterworfen und unter-
liegen ferner fremdländische Auswanderer und
Arbeiter bei Pestgefahr einer verschärften Beob-
achtung (RK Bek v. 6. 10. 00, Anl. zu 1). — Durch
Staats Vt mit Belgien (7. 2. 73), den Niederlan-
den (11. 12. 73), Oesterreich (30. 9. 82) und der
Schweiz (29. 2. 84) ist in den Grenzbezirken die
Tätigkeit fremder Medizinalpersonen zugelassen
LArzt, Krankheiten .
Quellen und Literatur im Text. Korn.
Auslieferung
4 1, 2. Begriff und juristische Natur. 1 3. Geschicht-
liches. 4. Asylrecht und Auslieferungsgesctze. 1 5. Aus-
lieserungsverträge im allgemeinen. 1 6. Auslieferungsbelikte.
# 7. Ausnahmen von der Auslieferungspflicht. 1 8. Aus-
lieserungsverfahren. 1 9. Stellung der Ausgelieferten vor
Gericht. — Anhang: Tabelle der Auslieferungs-
delikte nach den Verträgen des Deutschen Reiches.
5 1. Begriff. A. (extradition) ist die im Auf-
trage der Behörde eines Staates geschehende
amtliche Uebergabe einer Person an die Behörde
eines andern Staates zum Zweck strafrechtlicher
Verfolgung. Einzelne Momente dieser Definition
bedürfen einer Erläuterung.
1. Die A. geschieht durch Uebergabee. Hier-
durch unterscheidet sie sich wesentlich von der
Ausweisungsslld. h. dem Aufenthaltsverbot.
Wird die Befolgung des Aufenthaltsverbots durch
Transport an die Grenze erzwungen (was der
Vorentw. zu einem österr. StoB von 1909 + 40
iu gewissem Umfang verbieten will), so geht die
Ausweisung allerdings leicht in eine A. über.
2. Die A. setzt zwei Staaten voraus: einen aus-
liefernden und einen, dem ausgeliefert wird. Die
Uebergabe einer Person an eine andere Gerichts-
gewalt desselben Staates (namentlich an
eine koloniale) heißt Ablieferung. Jene
beurteilt sich nach Völkerrecht, diese nicht.