Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Ausland, Ausländer — Auslieferung 
trieben ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig- 
keit der Betriebsinhaber und Arbeiter anzuwen- 
den sind. Für die Unfallver sicherung 
besteht gleichfalls kein Unterschied; doch kann der 
RéK unter Zustimmung des B mit solchen Staa- 
ten, die für Arbeiter und Betriebsbeamte eine der 
deutschen Unfallversicherung entsprechende Für- 
sorge durchgeführt haben, im Falle der Gegenseitig- 
keit Abkommen schließen, durch welche die Anwen- 
dung der Gesetze auf Betriebe im Inlande, welche 
Bestandteile eines ausländischen Betriebs dar- 
stellen, ausgeschlossen wird (UG K 41, Lwu# G 
#31, Baul VG 5# 31; ein solches Abkommen ist 
mit Luxemburg getroffen, Rönl 1905, 753). 
Keinen Anspruch auf Unfallrente haben die Hin- 
terbliebenen derjenigen Ausländer, welche zur 
Zeit des Unfalles nicht im Inland ihren gewöhnli- 
chen Wohnsitz hatten (U#VG 7+ 21, Lwu###G #22, 
BauuG 59, Seeu WG 527). Der Anspruch auf 
Unfallrente ruht, solange der berechtigte Aus- 
länder nicht im Inland seinen gewöhnlichen Auf- 
enthalt hat (uBG 8 942, Lwu Gs 100, Bau 
uVG # 37 Abl 1; vgl. auch G betr. die Unfallfür- 
sorge für Gefangene v. 30. 6. 00 5 15 Nr. 2). 
Doch sind die beiden letzteren Vorschriften durch 
zahlreiche auf Anordnungen des RK beruhende 
Ausnahmen durchbrochen worden. Auswandernde 
Ausländer erhalten auf Antrag eine Kapitalab- 
findung (UVG 8g 95, LwuV G z 101, SeeuVG 
z 99). Endlich gilt die Gleichstellung von In- und 
Ausländern auch für das Gebiet der Invali- 
denversicherung. Eine Besonderheit be- 
trifft gewisse polnische Arbeiter (RKBek v. 7. 3. 
01, ZB1 78; § 4 Inv W). Auch hier können aus- 
wandernde Ausländer mit Kapital abgefunden 
werden (Inv VG 8 26). J Arbeiterver ssi- 
cherung S. 184. 
6. Das Deutsche Reich erkennt grundsätzlich seine 
Verpflichtung an, hilfssbedürftiggewor- 
dene Fremde zu unterstützen und zwar 
ohne Voraussetzung der Reziprozität (G über den 
Unterstützungswohnsitz v. 30. 5. 08 § 60). Das 
Armenrecht des Reiches erstreckt sich nicht auf 
Bayern; hier gelten die besondern Vorschriften 
des Gothaer Vt v. 15. 7. 51 und des Eisenacher Vt 
v. 11. 7. 53; das gleiche ist der Fall in Bezug auf 
Oesterreich. Besondere Vt des Reiches bestehen 
mit mehreren Staaten, u. a. Belgien, Dänemark, 
Schweiz (Angaben für die deutschen Einzelstaaten 
bei G. Meyer 1, 126" IUArmenrecht S. 211, 
Ausweisung S. 288)). 
7. Fremde, d. h. dem deutschen Münzgesetz nicht 
entsprechende Münzen sind nicht Geld im ju- 
ristischen Sinne. Der Staat hat demgemäß volle 
Freiheit, solche Münzen ganz zu verbieten (Um- 
laufsverbot), den Umlauf an bestimmte Beding- 
ungen zu knüpfen (z. B. Tarifierung), sie dem 
Gelde vollkommen gleichzustellen. In ausländi- 
scher Währung ausgedrückte Geldschulden können 
in Reichswährung gezahlt werden, sofern die Zah 
lung in ausländischer Währung nicht ausdrücklich 
bedungen ist (BGB 5 244). — Schuldverschrei- 
bungen des Deutschen Reiches (Anleihen und 
Schatzanweisungen) sind ausnahmsweise in frem- 
der Währung ausgestellt worden (Gv. 29. 11. 70 
#5*2). Ausländische Banknoten oder andere auf 
den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldver- 
schreibungen ausländischer Korporationen, Ge- 
sellschaften oder Privater dürfen nicht, weder aus- 
  
–. —m — — — 
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schließlich noch alternativ, in Reichswährung lau- 
ten (Bank G v. 14. 3. 75 558 11, 57). Ausländische 
Wertpapiere dürfen von der Reichsbank nur be- 
schränkt lombardiert werden (§ 13). Ueber die 
Besteuerung ausländischer Wertpapiere traf das 
Gv. 1. 7. 81 Bestimmungen. 
8. Ausgeschlossen sind Fremde von der Kü- 
stenschiffahrt, es sei denn, daß durch 
Staats Vt anderes bestimmt ist (G betr Küsten- 
frachtfahrt v. 22. 5. 81 I5 2—4, V v. 29. 12. 81 
und 1. 6. 86; s. dazu Zorn 2, 834 f sowie 
Fleischmann, Völkerrechtsquellen 270); ebenso 
sind sie von der Küstenfischerei ausgeschlossen 
(vgl. StGB #5 296a). [J] Fischerei.] — Ueber 
die Bestrafung der Ausländer auf deutschen 
Schiffen wegen des Fangens von Robben zur 
Schonzeit s. G. v. 4. 12. 76 und Kaiserl. V 
v. 29. 3. 77. 
9. Was endlich das Gesundheitswesen 
anlangt, so ist der Eintritt der Ausländer in das 
Reichsgebiet aus diesem Grunde bei Cholera- 
gefahr (RKBek v. 21. 2. 04 zu dem G betr. die 
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten v. 
30. 6. 00, unter 1 9), bei Pockenausbruch (das. II 8), 
bei Fleckfieber (das. III 8) und bei Aussatz (das. 
IV 7) Beschränkungen unterworfen und unter- 
liegen ferner fremdländische Auswanderer und 
Arbeiter bei Pestgefahr einer verschärften Beob- 
achtung (RK Bek v. 6. 10. 00, Anl. zu 1). — Durch 
Staats Vt mit Belgien (7. 2. 73), den Niederlan- 
den (11. 12. 73), Oesterreich (30. 9. 82) und der 
Schweiz (29. 2. 84) ist in den Grenzbezirken die 
Tätigkeit fremder Medizinalpersonen zugelassen 
LArzt, Krankheiten . 
Quellen und Literatur im Text. Korn. 
Auslieferung 
4 1, 2. Begriff und juristische Natur. 1 3. Geschicht- 
liches. 4. Asylrecht und Auslieferungsgesctze. 1 5. Aus- 
lieserungsverträge im allgemeinen. 1 6. Auslieferungsbelikte. 
# 7. Ausnahmen von der Auslieferungspflicht. 1 8. Aus- 
lieserungsverfahren. 1 9. Stellung der Ausgelieferten vor 
Gericht. — Anhang: Tabelle der Auslieferungs- 
delikte nach den Verträgen des Deutschen Reiches. 
5 1. Begriff. A. (extradition) ist die im Auf- 
trage der Behörde eines Staates geschehende 
amtliche Uebergabe einer Person an die Behörde 
eines andern Staates zum Zweck strafrechtlicher 
Verfolgung. Einzelne Momente dieser Definition 
bedürfen einer Erläuterung. 
1. Die A. geschieht durch Uebergabee. Hier- 
durch unterscheidet sie sich wesentlich von der 
Ausweisungsslld. h. dem Aufenthaltsverbot. 
Wird die Befolgung des Aufenthaltsverbots durch 
Transport an die Grenze erzwungen (was der 
Vorentw. zu einem österr. StoB von 1909 + 40 
iu gewissem Umfang verbieten will), so geht die 
Ausweisung allerdings leicht in eine A. über. 
2. Die A. setzt zwei Staaten voraus: einen aus- 
liefernden und einen, dem ausgeliefert wird. Die 
Uebergabe einer Person an eine andere Gerichts- 
gewalt desselben Staates (namentlich an 
eine koloniale) heißt Ablieferung. Jene 
beurteilt sich nach Völkerrecht, diese nicht.
	        
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