Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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entgegenzunehmen. Sie sind zuständig, eine Erbschaftssteuererklärung gemäß 
§ 37 des Gesetzes zu erfordern und die in 8 13 Abs. 5 der Ausführungs— 
bestimmungen vorgesehene protokollarische Abgabe der Steuererklärung entgegen— 
zunehmen. Sie sind ferner zuständig, Auskunftserteilung und Urkundeneinsicht 
gemäß § 41 Abs. 1, 2 des Gesetzes zu fordern und die den Nachlaß betreffenden 
Verhandlungen (§ 41 des Gesetzes) einzusehen. 
85. 
Die Einziehung und Verrechnung der Erbschaftssteuer erfolgt durch die 
Rechnungsämter. 
II. 
8 6. 
Die Zustellung der Erbschaftssteuerbescheide erfolgt entweder durch die 
Vollstreckungsbeamten der Rechnungsämter oder durch die Post. 
§ 7. 
Bei der Zustellung durch den Vollstreckungsbeamten genügt für den Nach- 
weis der Zustellung die schriftliche Erklärung des zustellenden Beamten, daß, 
wann und an wen er die Zustellung bewirkt habe. Der Tag der Zustellung 
ist auf dem Briefumschlage zu vermerken. 
8§8. 
Wohnt derjenige, dem der Erbschaftssteuerbescheid zugestellt werden soll, 
nicht am Sitze der zustellenden Behörde, so kann die Zustellung durch die Post 
mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen, sofern nicht die Bestellung eines da- 
selbst wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu den Akten angezeigt ist. 
89. 
Personen, die nicht im Deutschen Reiche wohnen, können von der zu— 
stellenden Behörde aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu 
bestellen. Wird ein solcher innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt, so kann 
die Zustellung durch Aushang in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörde 
erfolgen. Das gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekaunt ist.
	        
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