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Auswanderung — Ausweisung
die Erlaubnis im ersten Jahr nach der Entlassung
verweigert werden; im übrigen darf Mannschaften
des Beurlaubtenstandes in der Zeit, in welcher sie
nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, die Er-
laubnis nicht versagt werden (Wehr O v. 22. 11. 88
5 111 Nr. 7; G v. 3. 8. 93 a 2 §2); Land= und
Seewehrleute 2. Aufgebotes haben nur Anzeige
an die Militärbehörde zu machen (G betr. Aende-
rungen der Wehrpflicht v. 11. 2. 88 F5 4 Nr. 3),
deren Versäumnis unter StGB 3# 360 fällt.
pc) Wehrpflichtige vom vollendeten 17. bis vollen-
deten 25. Lebensjahr, die noch nicht ausgehoben
sind, bedürfen in jedem Falle (also auch wenn sie
als minderjährig unter die dem Vater erteilte
Entlassung inbegriffen wären) zur A. mit Ent-
lassung eines Zeugnisses der Ersatzbehörde, daß
sie die Entlassung nicht deshalb begehren, um sich
der Dienstpflicht zu entziehen (Wehr O v. 22. 11.
88 5 27 Nr. 1, St. Ang.G + 15 Abs 2).
d) Der von freiem Ermessen abhängigen Ge-
nehmigung der Militärbehörde bedürfen zur Ent-
lassung (G v. 15. 2. 75 § 60, Mil G 5 60 Nr. 1)
Offiziere und Sanitätsoffiziere des Beurlaubten-
standes.
ee) In Kriegszeiten können durch kaiserl. V
besondere Anordnungen in betreff der A. getroffen
werden (St. Ang.G § 17).
2. Abgesehen von diesen und der unter B be-
zeichneten Einschränkung ist die A. frei. Doch ha-
ben alle im Ausland befindlichen Mannschaften
des Beurlaubtenstandes folgende Verpflichtun-
gen: a) zu sorgen, daß ihnen dienstliche Befehle
jederzeit zugestellt werden können (MilE §# 57,
Wehr O 5 111 Nr. 1); b) bei Mobilmachung sofort
sich ins Inland zurückzubegeben (MilG # 68);
dem generellen kaiserl. Rückkehrbefehl haben auch
alle übrigen Reichsangehörigen unverzüglich Folge
zu leisten, widrigenfalls sie die deutsche Staats-
angehörigkeit zur Strafe verlieren können (St.=
Ang.G 9.20); c) sich der speziellen Einberufung
zum Dienst jederzeit zu stellen; doch können Re-
servisten, Ersatzreservisten und Landwehrleute
hiervon für den Aufenthalt in außereuropäischen
Ländern auf 2 Jahre dispensiert werden, ja es
kann diese Dispensation — jedoch nicht für die
Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen
Meeres — auf Grund beigebrachter Konsulats-
atteste bis zur Entlassung aus dem Militärverhält-
nis verlängert und selbst auf die Rückkehr bei
Mobilmachung ausgedehnt werden (MilG 59;
Gv. 11.2. 88 8§5 11, 4 Nr. Zu. 4). Landsturmpflich-
tige können für die Dauer ihres Aufenthaltes
außerhalb Europas von der Befolgung des Auf-
rufs unter gleichen Voraussetzungen dispensiert
werden (G v. 11. 2. 88 FKP 28).
3. Personen des aktiven Dienststandes, welche
im Widerspruch mit obigen Vorschriften auswan-
dern (s. oben 1a), ebenso die zur Disposition der
Truppenteile beurlaubten oder der Ersatzbehörden
vorläufig entlassenen Mannschaften (oben 1d)
sind wegen Fahnenflucht nach MilStGB 69 ff
zu bestrafen. Militärpersonen, welche obige Vor-
schriften unter 1,cd (hier nur Offiziere und Sa-
nitätsoffiziere), endlich ea verletzen, fallen nach
St GB FP140 in verschieden abgestufte Geld= oder
Freiheitsstrafen „wegen Verletzung der Wehr-
pflicht"; Reservisten und Landwehrleute, welche
die oben 1 b bezeichnete Vorschrift verletzen, trifft
Haft oder Geldstrafe (StG B §# 8 360 Nr. 3).
B. A. mit Entlassung ist ausgeschlossen bei Be-
amten, so lange dieselben nicht aus dem Dienst
entlassen sind (St. Ang.G 5 15 Abs 2 Nr. 2 a. E.).
OC. Deutsche im Ausland, welche ohne Erlaubnis
ihrer Regierung in fremden Staatsdienst ein= und
auf ergangene Aufforderung nicht aus demselben
ausgetreten sind, können der Staatsangehörigkeit
verlustig erklärt werden (St. Ang.G 8 22).
Literatur: Gute Uebersicht bei Goetsch, Das R#
über das A.Wesen 2, 1907, 19—28.
Statistisches (Bleschl 7. 12. 1871) im Statisti-
schen Jahrbuch für das deutsche Rcich; die deutsche Sta-
tistik erfaßt aber nur die A. über deutsche, belgische, nie-
derländische und einige französische Häfen.
Wöiliyp# Norn.
Ausweisung
& 1. Grundsätzliches (Begriff, Geschichte). 1 2. Aus-
weisung in Deutschland. 4 3. Gründe und Schranken der
Ausweisung. #§ 4. Anordnung und Tragweite. 1 5. Durch-
führung, Uebernahme, Kosten. 1 6. Rückkehr des Ausge-
wiesenen. 5 7. Schutzgebiete. 1 8. Konfulargerichtsbezirke.
5# 1. Grundsätzliches (Begriffliches und Ge-
schichtliches).
I. Die Ausweisung ist das staatliche Gebot,
durch das einer Person der Aufenthalt innerhalb
des Staatsgebietes versagt wird, mag sie den
Aufenthalt schon genommen haben (Auswei-
sung im eigentlichen Sinne, expulsion) oder
ihn erst zu nehmen beabsichtigen (Abwei-
sung, Rückweisung, renvoi). Das Gebot kann
sich räumlich auf das gesamte Staatsgebiet er-
strecken (Landesverweisung, Reichs-
verweisung) oder nur eine Aufenthalts-
beschränkung für einzelne Bezirke sein (Orts-
verweisung). Die A. wird grundsätzlich
gegen einzelne Personen angeordnet; gewisse un-
gewöhnliche Anlässe können zu einer Massen-
ausweisung führen.
Die gesetzliche Bezeichnung schwankt. In Preu-
ßen ist der Ausdruck „Landesverweisung“" über-
liefert (Kriminal von 1805 + 572, St B von
1851 § 29, LVG von 1883 F5. 130). Dem folgt die
Terminologie des RSteB (5& 39, 284, 362).
Das bayerische Heimatgesetz dagegen spricht neben
der „Wegweisung aus dem Königreiche“ und dem
„Verweisen aus dem Staatsgebiete“ auch von der
„Ausweisung“". In Sachsen (z. B. Gv. 15. 4. 86),
Württemberg (Gemeinde G 1885), Baden (Auf-
enthaltsG 1870) ist der Ausdruck „Ausweisung“
vorherrschend; er wird auch in den Staatsverträ-
gen des Reiches angenommen. Dem schlicwßt sich
der Vorentwurf zum StGB von 1909 an (§8#8 53,
305 Ziff. 5). Ein verschiedener Sinn ist mit den
wechselnden Worten nicht verbunden.
Die Bundesverfassung der Schweiz (1874)
spricht von „Verweisen (verbannen)“ à 44, aber
auch, anscheinend in weiterem Sinne, von „Aus-
weisung" a 45. Der Vorentw zu einem schwei-
zerischen St GB v. 1903 a 41 sagt „Verweisung“.
Die österreichische Gesetzessprache (StG#B v.
27. 5. 52 und G v. 27. 7. 71) hat ihre eigenen Be-
zeichnungen: „Landesverweisung“ aus dem gan-
zen Staatsgebiete als Verschärfung der Kerker-