Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

100 
in solche mit einem kollegialischen 
stande (Magistratsverfassung) und 
solche, in welchen der Stadtvorstand durch 
den Bürgermeister allein gebildet wird, dem 
eine Anzahl an seine Weisungen gebundener 
Hilfsarbeiter zur Seite steht Bürgermei- 
stereiverfassung). In den östlichen Pro- 
vinzen, sowie in Westfalen, Hannover, Schles- 
wig-Holstein, Frankfurt a. M. und Hessen-Nassau 
bildet die kollegialische Zusammensetzung des 
Stadtvor- 
Stadtvorstandes, in der Rheinprovinz das Bür- 
germeistereisystem die Regel. 
Voraussetzungen kann die S 
lischen Stadtvorstandes durch einen Bürgermeister 
allein ersetzt (St O. f. d. ö. Pr. Tit. VIII), in den 
rhein. Städten andererseits ein kollegialischer 
Stadtvorstand eingerichtet werden (Rhein St O. 
Tit. VIII). Der kollegialische Stadtvorstand in 
Unter gewissen 
telle des kollegia- 
Preußen heißt — abgesehen von seiner Be- 
zeichnung als Gemeinderat in Hohenzollern — 
Magistrat, doch werden auch die in den rhein. 
Städten mit Bürgermeistereiverfassung dem 
Bürgermeister beigegebenen Beamten, 
dieser selbst als Magistratspersonen (s. d.) — im 
Gegensatz zu den Magistratsmitglieder genannten 
Mitgliedern des kollegialischen M. — bezeichnet. 
II. Zusammensetzung. a) Der M. be- 
sowie 
steht in den sieben östlichen Provinzen, 
sowie in Westfalen, Hessen= Nassau 
und den Städten der Rheinpro- 
vinz mit kollegialischem Stadtvorstande aus 
dem Bürgermeister (s. d.), einem Beigeordneten 
(s. d.) oder zweiten Bürgermeister als dessen 
Stellvertreter und einer Anzahl von Schöffen, 
deren Zahl, falls nicht ortsstatutarisch etwas 
anderes bestimmt ist, sich nach der Einwohner- 
zahl richtet — in der Regel bis 2500 Einw. 2, von 
2500—5000 4 und darüber 6-—10. Die Schöffen 
können auch den Titel Ratsmann, Ratsherr, 
jeder Stadt erhalten, bestimmt das Ortsstatut, 
das der Genehmigung der 
bedarf. Der gewählte Titel muß der Bedeutung 
der Stadtgemeinde entsprechen (AKab O. vom 
Gemeindevorstande außer dem 
GE. 
Stadtrat führen; welche Bezeichnung sie in 
Aufssichtsbehörde 3 
5. Febr. 1873 — M Bl. 60). Der Regel nach wird 
für den Titel Stadtrat eine Bevölkerungszahl 
von 10 000, für den Titel Ratsherr eine solche 
von 5000 als Mindestmaß gefordert (Erl. vom 
15. Febr. 1873 — Ml. 59). Hinsichtlich der 
Amtsabzeichen s. Amtsketten. 
Magistrate 
über deren Zahl, Titel und ctwaige besondere 
Amtsobliegenheiten das Ortsstatut Verfügung 
zu treffen hat. Ein Teil der Ratsverwandten 
kann besoldet sein, für dic unbesoldeten können. 
sestbestimmte Entschädigungen für Dienst- 
unkosten im Statut ausgeworfen werden (Schl- 
Holst St O. vom 14. April 1869 — GS. 589 — 
§ 28). In Städten mit der einfacheren Städte- 
verfassung (Tit. X1) stehen dem Bürgermeister 
(erster Ortsvorsteher), der die alleinige Ortsobrig- 
keit und ausführende Gemeindebehörde ist, 
zwei oder drei Ratsmänner als Gehilfen (zweiter, 
dritter, vierter Ortsvorsteher) zur Seite. Sie 
versehen ihr Amt unentgeltlich, für dienstliche 
Ausgaben kann eine feste Vergütung gewährt 
werden. Die Bewilligung einer solchen ist auch 
für die Geschäfte des Gemeindekassierers oder 
des Gemeindeschreibers zulässig, falls ihre Füh- 
rung mit dem Ortsvorsteheramte verbunden ist. 
Die Ratsmänner können gleichzeitig gewählte 
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung 
sein. Die Bestimmung des Ratsmannes, der 
den Bürgermeister zu vertreten hat, bedarf 
der Genehmigung des Regierungspräsidenten 
(8§ 44, 32). 
Jc) In Frankfurt a. M. führen alle — 
besoldete und unbesoldete — Mitglieder des M. 
den Titel Stadtrat. Die Abänderung ihrer von 
der Stadtverordnetenversammlung alsbald nach 
Verkündigung der Gem. festgesetzten Zahl 
unterliegt statutarischer Bestimmung (Gem VBG. 
für Frankfurt a. M. vom 25. März 1867 — 
GE. 101 — 38). 
d) In den Städten der hohenzollern- 
schen Lande gehören dem kollegialischen 
Bürgermeister 
und dem Beigeordneten fünf Schöffen (Stadt- 
räte) an (HohenzollGem O. vom 2. Juli 1900 — 
189 — §54 Abfs. 5). 
e) In der Prov. Hannover besteht der M. 
aus einem Bürgermeister, zwei oder mehreren 
Senatoren (s. d.) und den etwa durch das Orts- 
statut sonst bestimmten Mitgliedern (Hann St #. 
vom 24. Juni 1858 — HannG. I, 111 — 
§ 39). Ein Teil der Senatoren soll der Klasse 
der Handel- und Gewerbetreibenden angehören 
oder angehört haben. Ortsstatutarische Aus- 
nahmen von dieser Vorschrift sind zulässig. Ein 
Das Amt 
der Schöffen ist ein unbesoldetes Ehrenamt. 
Nach Bedarf können für die Besorgung der 
Rechtsangelegenheiten, der Kassengeschäfte, 
der Schulverwaltung, des Bauwesens, der 
Forsten usw. 
glieder angestellt werden (s. 
Senatoren, Stadträte, 
kus). Unbesoldete Magistratsmitglieder müssen 
das Bürgerrecht besitzen (St O. f. 5. Pr. 
vom 30. Mai 1853— GS. 261 — FSS 29 u. 
Abs. 1; Westf St O. vom 19. März 1853 — GE. 
237 — §§ 29 u. 5 Abs. 1; Rhein St O. vom 15. Mai 
1856 — (1S. 406 — ʒ 68; Hessass . vom 
4. Aug. 1807 — GS. 254 — x 32). 
b) In der Prov. Schleswig-Holstein 
sind neben dem Bürgermeister und dem Bei- 
füührt eins von 
SLundikus die Vertretung (§ 40). 
weitere besoldete Magistratsmit- 
Kämmerer, 
Syndi- 
Senator ist als regelmäßiger Stellvertreter des 
Bürgermeisters zu bezeichnen, bei dem Vor- 
handensein rechtskundiger Mitglieder des M. 
ihnen unter dem Titel des 
Der Stadt- 
sekretär (s. Stadtsekretär in Hanno- 
ver) und die technischen Beamten können 
Mitglieder des M. sein (§ 56), der Kämmerer 
nicht (§ 41). Der Bürgermeister und die Sena- 
toren, bei denen das Ortsstatut Rechtskunde 
fordert, erhalten Besoldung (§ 13). 
III. Wahlfähigkeit, Ablehnung. 
Wahlfähig als unbesoldete Mitglieder des M. 
sind nur die Bürger und Ehrenbürger der wählen- 
den Gemeinde, zum besoldeten Mitgliede kann 
jeder Angehörige des Deutschen Reiches gewählt 
geordneten in den Städten mit voller Städte= si 
von Ratsverwandten 
Senatoren) 
verfassung eine Anzahl 
(Stadträte, Ratsherren, 
toin dade und der Rheinprovinz 
werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte und die 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter be- 
fitzt. 
a) den östlichen Provinzen, 
sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.