100
in solche mit einem kollegialischen
stande (Magistratsverfassung) und
solche, in welchen der Stadtvorstand durch
den Bürgermeister allein gebildet wird, dem
eine Anzahl an seine Weisungen gebundener
Hilfsarbeiter zur Seite steht Bürgermei-
stereiverfassung). In den östlichen Pro-
vinzen, sowie in Westfalen, Hannover, Schles-
wig-Holstein, Frankfurt a. M. und Hessen-Nassau
bildet die kollegialische Zusammensetzung des
Stadtvor-
Stadtvorstandes, in der Rheinprovinz das Bür-
germeistereisystem die Regel.
Voraussetzungen kann die S
lischen Stadtvorstandes durch einen Bürgermeister
allein ersetzt (St O. f. d. ö. Pr. Tit. VIII), in den
rhein. Städten andererseits ein kollegialischer
Stadtvorstand eingerichtet werden (Rhein St O.
Tit. VIII). Der kollegialische Stadtvorstand in
Unter gewissen
telle des kollegia-
Preußen heißt — abgesehen von seiner Be-
zeichnung als Gemeinderat in Hohenzollern —
Magistrat, doch werden auch die in den rhein.
Städten mit Bürgermeistereiverfassung dem
Bürgermeister beigegebenen Beamten,
dieser selbst als Magistratspersonen (s. d.) — im
Gegensatz zu den Magistratsmitglieder genannten
Mitgliedern des kollegialischen M. — bezeichnet.
II. Zusammensetzung. a) Der M. be-
sowie
steht in den sieben östlichen Provinzen,
sowie in Westfalen, Hessen= Nassau
und den Städten der Rheinpro-
vinz mit kollegialischem Stadtvorstande aus
dem Bürgermeister (s. d.), einem Beigeordneten
(s. d.) oder zweiten Bürgermeister als dessen
Stellvertreter und einer Anzahl von Schöffen,
deren Zahl, falls nicht ortsstatutarisch etwas
anderes bestimmt ist, sich nach der Einwohner-
zahl richtet — in der Regel bis 2500 Einw. 2, von
2500—5000 4 und darüber 6-—10. Die Schöffen
können auch den Titel Ratsmann, Ratsherr,
jeder Stadt erhalten, bestimmt das Ortsstatut,
das der Genehmigung der
bedarf. Der gewählte Titel muß der Bedeutung
der Stadtgemeinde entsprechen (AKab O. vom
Gemeindevorstande außer dem
GE.
Stadtrat führen; welche Bezeichnung sie in
Aufssichtsbehörde 3
5. Febr. 1873 — M Bl. 60). Der Regel nach wird
für den Titel Stadtrat eine Bevölkerungszahl
von 10 000, für den Titel Ratsherr eine solche
von 5000 als Mindestmaß gefordert (Erl. vom
15. Febr. 1873 — Ml. 59). Hinsichtlich der
Amtsabzeichen s. Amtsketten.
Magistrate
über deren Zahl, Titel und ctwaige besondere
Amtsobliegenheiten das Ortsstatut Verfügung
zu treffen hat. Ein Teil der Ratsverwandten
kann besoldet sein, für dic unbesoldeten können.
sestbestimmte Entschädigungen für Dienst-
unkosten im Statut ausgeworfen werden (Schl-
Holst St O. vom 14. April 1869 — GS. 589 —
§ 28). In Städten mit der einfacheren Städte-
verfassung (Tit. X1) stehen dem Bürgermeister
(erster Ortsvorsteher), der die alleinige Ortsobrig-
keit und ausführende Gemeindebehörde ist,
zwei oder drei Ratsmänner als Gehilfen (zweiter,
dritter, vierter Ortsvorsteher) zur Seite. Sie
versehen ihr Amt unentgeltlich, für dienstliche
Ausgaben kann eine feste Vergütung gewährt
werden. Die Bewilligung einer solchen ist auch
für die Geschäfte des Gemeindekassierers oder
des Gemeindeschreibers zulässig, falls ihre Füh-
rung mit dem Ortsvorsteheramte verbunden ist.
Die Ratsmänner können gleichzeitig gewählte
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
sein. Die Bestimmung des Ratsmannes, der
den Bürgermeister zu vertreten hat, bedarf
der Genehmigung des Regierungspräsidenten
(8§ 44, 32).
Jc) In Frankfurt a. M. führen alle —
besoldete und unbesoldete — Mitglieder des M.
den Titel Stadtrat. Die Abänderung ihrer von
der Stadtverordnetenversammlung alsbald nach
Verkündigung der Gem. festgesetzten Zahl
unterliegt statutarischer Bestimmung (Gem VBG.
für Frankfurt a. M. vom 25. März 1867 —
GE. 101 — 38).
d) In den Städten der hohenzollern-
schen Lande gehören dem kollegialischen
Bürgermeister
und dem Beigeordneten fünf Schöffen (Stadt-
räte) an (HohenzollGem O. vom 2. Juli 1900 —
189 — §54 Abfs. 5).
e) In der Prov. Hannover besteht der M.
aus einem Bürgermeister, zwei oder mehreren
Senatoren (s. d.) und den etwa durch das Orts-
statut sonst bestimmten Mitgliedern (Hann St #.
vom 24. Juni 1858 — HannG. I, 111 —
§ 39). Ein Teil der Senatoren soll der Klasse
der Handel- und Gewerbetreibenden angehören
oder angehört haben. Ortsstatutarische Aus-
nahmen von dieser Vorschrift sind zulässig. Ein
Das Amt
der Schöffen ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Nach Bedarf können für die Besorgung der
Rechtsangelegenheiten, der Kassengeschäfte,
der Schulverwaltung, des Bauwesens, der
Forsten usw.
glieder angestellt werden (s.
Senatoren, Stadträte,
kus). Unbesoldete Magistratsmitglieder müssen
das Bürgerrecht besitzen (St O. f. 5. Pr.
vom 30. Mai 1853— GS. 261 — FSS 29 u.
Abs. 1; Westf St O. vom 19. März 1853 — GE.
237 — §§ 29 u. 5 Abs. 1; Rhein St O. vom 15. Mai
1856 — (1S. 406 — ʒ 68; Hessass . vom
4. Aug. 1807 — GS. 254 — x 32).
b) In der Prov. Schleswig-Holstein
sind neben dem Bürgermeister und dem Bei-
füührt eins von
SLundikus die Vertretung (§ 40).
weitere besoldete Magistratsmit-
Kämmerer,
Syndi-
Senator ist als regelmäßiger Stellvertreter des
Bürgermeisters zu bezeichnen, bei dem Vor-
handensein rechtskundiger Mitglieder des M.
ihnen unter dem Titel des
Der Stadt-
sekretär (s. Stadtsekretär in Hanno-
ver) und die technischen Beamten können
Mitglieder des M. sein (§ 56), der Kämmerer
nicht (§ 41). Der Bürgermeister und die Sena-
toren, bei denen das Ortsstatut Rechtskunde
fordert, erhalten Besoldung (§ 13).
III. Wahlfähigkeit, Ablehnung.
Wahlfähig als unbesoldete Mitglieder des M.
sind nur die Bürger und Ehrenbürger der wählen-
den Gemeinde, zum besoldeten Mitgliede kann
jeder Angehörige des Deutschen Reiches gewählt
geordneten in den Städten mit voller Städte= si
von Ratsverwandten
Senatoren)
verfassung eine Anzahl
(Stadträte, Ratsherren,
toin dade und der Rheinprovinz
werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte und die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter be-
fitzt.
a) den östlichen Provinzen,
sind